VwGH 89/11/0154

VwGH89/11/015421.11.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des PS in G, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1989, Zl. 122.114/16-111/6/89, betreffend Einrechnung von Zivildienstzeiten, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §18;
ZDG 1986 §19 Abs3;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §18;
ZDG 1986 §19 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1988 stellte die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, fest, dass insgesamt elf näher bezeichnete Tage nicht in die Zeit des vom Beschwerdeführer geleisteten, gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Z. 2 leg. cit. unterbrochenen ordentlichen Zivildienstes einzurechnen sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid vom 10. Oktober 1988 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 von Amts wegen abgeändert wie folgt: "Die gemäß § 19 Abs. 3 ZDG .... festzustellenden nicht einrechenbaren Zeiträume lauten: 17.8. - 21.8.1988 und 23.8. - 26.8.1988, das sind insgesamt 9 Tage. Im übrigen bleibt der Bescheid unberührt."

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Bescheid vom 10. Oktober 1988 wurde mit seiner Zustellung an den Beschwerdeführer, die dieser nicht in Abrede stellt, rechtskräftig. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass elf näher bezeichnete Tage zwischen dem Antritt des ordentlichen Zivildienstes durch den Beschwerdeführer und der Unterbrechung des ordentlichen Zivildienstes nicht in die Zeit des vom Beschwerdeführer zu leistenden Zivildienstes einzurechnen sind, m. a.W. dass sich die vom Beschwerdeführer noch zu leistende Zivildienstzeit in diesem Ausmaß verlängert. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer insofern günstiger gestellt, als ihn danach eine um zwei Tage kürzere offene Zivildienstpflicht trifft.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ihren Bescheid vom 10. Oktober 1988 teilweise abgeändert. Sie hat den Bescheid vom 10. Oktober 1988 nicht etwa aufgehoben und durch einen neuen Bescheid betreffend Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten ersetzt. Das ergibt sich aus der Diktion des Spruches ("wird ......... abgeändert wie folgt", "Im übrigen bleibt der Bescheid unberührt") und der Begründung ("Da .... Ihre

nunmehrigen Angaben nur Ihr Fernbleiben vom 29.6. 30.6.1988 rechtfertigen konnten und durch diesen Bescheid niemandem ein Recht erwachsen ist, konnte von Amts wegen der zitierte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 spruchgemäß abgeändert werden."). Der Beschwerdeführer wurde demnach durch den angefochtenen Bescheid keineswegs rechtlich in die Lage versetzt, die Nichteinrechnung der verbliebenen neun Tage, über die bereits mit dem Bescheid vom 10. Oktober 1988 rechtskräftig abgesprochen worden ist, zu bekämpfen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Frage der (Nicht-)Einrechnung besagter neun Tage nicht neu entschieden.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides - auf dessen Erlassung er gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 keinen Anspruch hatte ausschließlich begünstigt wurde. Das schließt es aus, dass er durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Die von ihm behauptete Rechtsverletzung hätte zutreffendenfalls ihren einzigen Sitz im Bescheid vom 10. Oktober 1988. Dieser Bescheid ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

Es kann im übrigen dahinstehen, ob die belangte Behörde das mit 29. August 1988 datierte Anbringen des Beschwerdeführers (bei der belangten Behörde eingelangt am 30. Jänner 1989), welches sie zur amtswegigen Erlassung des angefochtenen Bescheides veranlasst hat, zu Recht nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet hat. Wenn es sich bei diesem Anbringen nach seinem Inhalt um einen Wiederaufnahmsantrag handelte, so hätte die belangte Behörde darüber noch nicht abgesprochen. In dem Recht, da über seinen Wiederaufnahmsantrag entschieden wird, könnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Die Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit (in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die 55 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 21. November 1989

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