VwGH 89/07/0149

VwGH89/07/014921.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Ing. FE in B, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1989, Zl. 512.190/03-I 5/88, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: NN-gesellschaft m.b.H. in G), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit ihren Beilagen (dem angefochtenen sowie dem erstinstanzlichen Bescheid) läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid vom 10. Juli 1987 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken 2361/1, 2363, 2364/2, 2366 und 2367 und wies unter anderem die Einwendungen des Beschwerdeführers, der Hälfteeigentümer der benachbarten Grundstücke 2368 und 2369, alle KG G, ist, mangels Parteistellung zurück. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß, wie sich schon aus dem Umfang der vorgesehenen Maßnahmen und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachten ergebe, keinerlei Einflußnahme und keine sich auf die Parzellen 2368 und 2369 beziehenden Maßnahmen vorgesehen oder zu erwarten seien. Daraus ergebe sich, daß durch die beantragten Maßnahmen, an deren Umfang die Behörde bei ihrer Entscheidung gebunden sei, keinerlei Auswirkungen auf das Grundstückseigentum an den Parzellen 2368 und 2369 zu erwarten seien.

Der Berufung des Beschwerdeführers gab sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 19. Juli 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde unter Hinweis auf § 102 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, ein Eingriff in das Grundeigentum finde nur statt, wenn fremder Grund in Anspruch genommen werde oder durch andere nachteilige Einwirkungen die Substanz des Grundeigentums beeinträchtigt werde. Die bloße Nachbarschaft sei hingegen nicht geeignet, Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren zu vermitteln. Im vorliegenden Fall werde durch die Bauschuttdeponie der Grund des Beschwerdeführers projektsgemäß nicht in Anspruch genommen und auch nicht in dessen Substanz eingegriffen. Wenn, wie sich aus einem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 26. Juni 1987 ergebe, die als Bauschuttdeponie vorgesehene Schottergrube die Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer teilweise überschreite und durch eine Aufschüttung gegen Abrutschung gesichert werden müsse, ändere dies nichts daran, daß die Bauschuttdeponie selbst nicht in das Grundeigentum des Beschwerdeführers eingreife, da die wasserrechtliche Bewilligung - hier ist zu ergänzen: projektsgemäß - für die Bauschuttdeponie nicht die Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers vorsehe. Dasselbe gelte auch für die Tatsache, daß - bevor mit dem Betrieb der Deponie im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers begonnen werden könne - das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg zu erfüllen sein werde. Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, Parteistellung in diesem Wasserrechtsverfahren zu vermitteln; denn eine allfällige Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Gemeinden G und P wäre von diesen selbst geltend zu machen gewesen; aufgrund des hydrologischen Gutachtens sei jedoch eine diesbezügliche Beeinträchtigung auszuschließen. Ebensowenig begründe das Verlangen nach einer Umzäunung der Mülldeponie und nach Errichtung von Grundwassersonden sowie die nach Meinung des Beschwerdeführers ungenügende Definition des Anteiles an organischen Bestandteilen des Bauschuttes Parteistellung im Wasserrechtsverfahren, da es sich hiebei um öffentliche Interessen nach § 105 WRG 1959 handle, deren Wahrung den Wasserrechtsbehörden überantwortet sei; aus dem dort gesetzlich verankerten Schutz öffentlicher Interessen könne niemandem ein Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes erwachsen.

Der Rechtsmittelbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Anerkennung seiner Parteistellung und Durchsetzung der sein Grundeigentum betreffenden Einwendungen verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich zum Beweis für seine Parteistellung auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares zivilgerichtliches Urteil, dem zufolge er einen Anspruch darauf besitze, daß die durch die Schotterausbeute auf den Grundstücken 2363 (gemeint wohl: 2366) und 2367 teilweise verletzte Grenze, zu den (auch) in seinem Eigentum stehenden Grundstücken 2368 und 2369 wieder hergestellt werde und der Eigentümer der Grundstücke diese so aufschütte, daß neben der Grundgrenze noch ein bestimmter Sicherheitsabstand liege, wobei dieser zu den Grundstücken 2366 und 2367 gehörige Streifen durch eine Böschung mit einem bestimmten Neigungswinkel zu stützen und sodann zu erhalten sei, die sich ebenfalls zur Gänze auf den Nachbargrundstücken zu befinden und nicht aus Bauschutt-, sondern aus Erd- und Schottermaterial zu bestehen habe. Die Rechtsgrundlage für die ihm nicht zuerkannte Parteistellung im abgeführten wasserrechtlichen Verfahren erblickt der Beschwerdeführer in den §§ 102 Abs. 1 und 12 Abs. 2 WRG 1959.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien unter anderem - die übrigen Bestimmungen kommen von vornherein nicht in Betracht - diejenigen, deren Rechte gemäß § 12 Abs. 2 berührt werden; zu diesen gehört - auch hier scheiden die anderen Tatbestände aus - das Grundeigentum.

Eine Berührung in bezug auf dieses letztere liege nur vor, wenn sie projektsgemäß vorgesehen ist (siehe dazu die bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 70 angegebene Rechtsprechung). Nun wird, der erteilten Bewilligung zufolge - die nur nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke betrifft und überdies unter Punkt 4 der Vorschreibungen die Anordnung enthält, daß Verfüllarbeiten nur insoweit vorgenommen werden dürfen, als anrainende Grundstücke durch das Schüttmaterial nicht berührt werden -, im Beschwerdefall projektsgemäß weder im Eigentum des Beschwerdeführers befindlicher Grund in Anspruch genommen noch sonst auf diesen eingewirkt (vgl. dazu neuerlich die in Grabmayr-Rossmann, a.a.O., S. 68 ff angeführte Judikatur). Ein dahin gehender Einfluß des bewilligten Vorhabens wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet; der Beschwerdeführer fürchtet jedoch, daß durch die bewilligte Verfüllung mit Bauschutt jene aufgrund der zivilgerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung erforderlichen Erdarbeiten auf dem Nachbargrund und an seiner Grenze nicht (vorher) durchgeführt würden. Dem gerichtlichen Urteil wird jedoch durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht widersprochen. (Die im Sachverständigengutachten enthaltene Bemerkung, "durch" die geplante Verfüllung der Grube werde der geforderte Sicherheitsstreifen "nach" der endgültigen Verfüllung wieder hergestellt sein, ist ohne normative Bedeutung geblieben.) Auch würden durch eine Versagung der Bewilligung nicht jene Maßnahmen bewirkt, die den Inhalt der zivilrechtlichen Verpflichtung ausmachen; weiters erfordert eine Bauschuttablagerung selbst keine solchen Stützungsmaßnahmen für Nachbargrundstücke, wie sie nach den Angaben des Beschwerdeführers durch Vorkommnisse notwendig geworden sind, welche lange vor einer Ausübung der nun erteilten Deponiebewilligung liegen, mit ihr also nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Zur Vorschreibung von Auflagen, die der zivilgerichtlichen Entscheidung entprechen, wäre die Wasserrechtsbehörde nicht zuständig gewesen, wenn es sich - wie vorliegendenfalls - nicht um Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen handelt, die durch das Vorhaben hervorgerufen oder verstärkt werden. Auf der anderen Seite hätte die Wasserrechtsbehörde unter diesen Umständen auch nicht zugunsten des Bewilligungswerbers und zu Lasten des Beschwerdeführers Zwangsrechte gemäß §§ 60 ff WRG 1959 begründen können, weil sich in den betreffenden Vorschriften (insbesondere den Enteignungsbestimmungen der §§ 63 ff WRG 1959) keine tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hiezu finden.

Es bedurfte jedoch auch gar nicht einer durch die Wasserrechtsbehörde zu treffenden rechtlichen Vorsorge, um - wie dem Beschwerdeführer vorschwebt - die Einhaltung zivilrechtlicher Verpflichtungen abzusichern. Mit einer wasserrechtlichen Bewilligung - und somit auch der vorliegenden - wird nämlich lediglich zum Ausdruck gebracht, daß das bewilligte Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der von der Wasserrechtsbehörde anzuwendenden Vorschriften zulässig ist. Ebenso wie dadurch eine Genehmigung nach anderen Vorschriften, deren ein Vorhaben gegebenenfalls bedarf (vgl. etwa die §§ 7, 110, 127 f WRG 1959), nicht vorweggenommen ist, wird durch eine Bewilligung, wie sie im Beschwerdefall erteilt wurde, in zivilrechtliche Verpflichtungen (entsprechend der bereits vorliegenden zivilgerichtlichen Entscheidung) nicht eingegriffen.

Auf die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen mögliche Ansprüche Dritter und öffentliche Interessen vertreten werden sollten, wird in der Beschwerde nicht mehr Bezug genommen.

Da dem Beschwerdeführer nach allem Vorgesagten eine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 WRG 1959 fehlte, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers mangels dessen Parteistellung als mit dem Gesetz in Einklang stehend.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, weshalb diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 21. September 1989

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