Normen
BauRallg;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §14 Abs2;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §2 Abs1;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3 Abs1;
VStG §6;
BauRallg;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §14 Abs2;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §2 Abs1;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3 Abs1;
VStG §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 5. August 1986 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, "die begonnenen Arbeiten beim Garagen- und Hallenzubau, auf den Parzellen 620/1 und 620/2, KG B", "gemäß § 28 Abs. 1 und 2 der Kärntner Bauordnung mit sofortiger Wirkung einzustellen".
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos C wurden zunächst Erhebungen sowohl im Hinblick auf eine Übertretung im Sinne des § 45 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit § 4 lit. a der Kärntner Bauordnung (BO) und nach § 45 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 BO geführt, wobei dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, auf dem Platz der beabsichtigten Errichtung eines Hallen-, Garagen- und Bürobaues im Süden ein Streifenfundament in der Länge von ca. 18 m mit einer Stärke von bis zu 0,50 m und ebenso tief sowie ost- und westseitig je eine ca. 6 m lange, 1 m hohe und 0,30 m starke Betonmauer und nördlich ebenfalls ein Streifenfundament mit den Maßen wie das andere Streifenfundament errichtet und weiters entgegen der Einstellungsverfügung die Arbeiten am Bauvorhaben fortgesetzt zu haben, wie Erhebungen der Gendarmerie und der Baubehörde am 13., 21., 22. und 25. August 1986 ergeben hätten, wonach vier Arbeiter mit der Errichtung der Betonmauerwand beschäftigt gewesen seien. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit nicht mit der Errichtung des geplanten Hallen-, Garagen- und Bürogebäudes begonnen zu haben, da die Errichtung der Streifenfundamente und der Betonmauern lediglich als Vorbereitungsarbeiten zu dem geplanten Objekt dienten. Es handle sich um die Fundamenterdung für das geplante Bauvorhaben, die seiner Ansicht nach nicht bewilligungspflichtig sei. Die Betonmauern seien überdies zum Schutz der umgeleiteten KELAG-Kabel errichtet worden; diese Arbeiten seien von der KELAG durchgeführt worden, wobei zur Errichtung des elektrischen Bauprovisoriums zugleich die Errichtung einer Fundamenterdung vorgeschrieben worden sei. Die Arbeiten seien im "Auftrag" der KELAG erfolgt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit von Anfang August bis 25. August 1986 auf den Parzellen 620/1 und 2 der KG B auf dem Platz der beabsichtigten Errichtung eines Garagen- und Hallenzubaues ein Streifenfundament in der Länge von ca. 18 m mit einer Stärke von bis zu 0,50 m und ebenso tief sowie ost- und westseitig je eine ca. 6 m lange, 1 m hohe und 0,30 m starke Betonmauer und nördlich ebenfalls ein Streifenfundament mit den Maßen wie obiges Streifenfundament somit baubewilligungspflichtige bauliche Anlagen errichtet zu haben, obwohl hiefür eine Baubewilligung nicht vorgelegen sei, weshalb mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 5. August 1986, zugestellt am 6. August 1986, die Einstellungsverfügung über die begonnenen Arbeiten erlassen worden sei, worauf der Beschwerdeführer, wie Kontrollen der Gendarmerie und der Baubehörde am 13., 21., 22. und 25. August 1986 ergeben hätten, die Arbeiten nicht eingestellt, sondern fortgesetzt habe, zumal am 25. August 1986 vier Arbeiter der Baufirma des Beschwerdeführers an der Ostseite mit Arbeiten zur Errichtung einer Betonmauerwand (6 m lang, ca. 1 m hoch und 0,30 m stark) beschäftigt gewesen seien und die an der Westseite vorgesehene Betonmauerwand bereits errichtet gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 45 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 BO und dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 5. August 1986 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 15.000,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe von fünf Tagen, verhängt.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer neuerlich, Mauern bzw. Fundamente für den Garagen- und Hallenzubau errichtet zu haben; Mauern bzw. Fundamente an der westlichen und nördlichen Seite dienten nur für die umgelegten Kabel und A-Masten der KELAG. Ob die Einstellungsverfügung zu Recht bestehe, müsse erst im Instanzenweg festgestellt werden.
Nach neuerlichen Erhebungen über den weiteren Verlauf des Bauverfahrens bzw. der tatsächlich weiter durchgeführten Baumaßnahmen gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte das Straferkenntnis dahingehend ab, dass die Geldstrafe auf S 10.0000,-- und die Ersatzarreststrafe auf drei Tage herabgesetzt werde. Begründend verwies die belangte Behörde auf den Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A sowie auf den Bericht des Gendarmeriepostenkommandos, wonach an den schon angeführten Tagen vier namentlich genannte Arbeiter gearbeitet hätten und dabei eine Betonwand im Ausmaß von 6 m x 0,15 m x 0,3 m errichtet worden sei, wobei hierüber Lichtbilder angefertigt worden seien. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Baumaßnahmen stünden mit dem geplanten Objekt in keinem baulichen Zusammenhang, es handle sich lediglich um Vorbereitungsmaßnahmen für das geplante Objekt, widerspreche bereits den Ausführungen des Baubezirksamtes, wonach die Fundamente im Hinblick auf Verlauf und eingebrachte Steckeisen auf die Errichtung eines Bauwerkes hinwiesen. Der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde habe eindeutig festgestellt, dass sich die (inzwischen weitergebaute) südliche Hallenwand an der Stelle befinde, an welcher auf dem vom Gendarmeriepostenkommando angefertigten Lichtbild das Streifenfundament mit dem Steckeisen zu sehen sei. Die in den Lichtbildern enthaltenen Mauern seien in das Bauwerk integriert worden. Selbst wenn dies nicht zuträfe, wäre aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die von ihm bloß als Vorbereitungsmaßnahme angesehene Bauführung der Errichtung des geplanten Hallenobjektes gedient habe und davon auszugehen sei, dass diese Maßnahmen eine notwendige bauliche Voraussetzung zur Errichtung des geplanten Hallenzubaues darstellten und daher als ein Bestandteil des gesamten Bauvorhabens zu qualifizieren seien. Bei der Baueinstellung sei deshalb auf den Hallenzubau Bezug genommen worden, weil eben ein diesbezügliches Bauansuchen gestellt worden und die Behörde zu Recht der Meinung gewesen sei, dass diese Arbeiten der Herstellung des Bauvorhabens dienten.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und die einschlägige Vorstrafe entsprechend dem Straferkenntnis vom 17. November 1986.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei Prüfung der Berechtigung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen unbefugten Bauens, sondern wegen Nichtbeachtung der Einstellungsverfügung nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. e der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 56/1972, 79/1979 und 69/1981 (BO), bestraft worden ist. Gemäß § 28 Abs. 1 BO haben die von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Organe, wenn sie an Ort und Stelle einen Grund zur Beanstandung feststellen, sofort und ohne weiteres Verfahren die Arbeiten einzustellen. In einem solchen Fall hat nach § 28 Abs. 2 leg. cit. die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten schließlich bescheidmäßig zu verfügen (Einstellungsverfügung). Berufungen gegen die Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 45 Abs. 1 lit. e BO begeht eine Verwaltungsübertretung wer gemäß § 28 Abs. 1 und 2 leg. cit. eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt.
Der Beschwerdeführer hat nun nach der Aktenlage ungeachtet der Einstellungsverfügung weitere Arbeiten im Rahmen seiner konsenslosen Bauführung durchgeführt; dem Gutachten des Amtssachverständigen, wonach die nach der Einstellungsverfügung vorgenommenen Arbeiten - wenigstens zum Teil - in den inzwischen weiter fortgeschrittenen Hallenneubau integriert worden sind (und sie damit unbestreitbar von der Einstellungsverfügung erfasst waren), konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nichts entgegensetzen.
Schließlich gehen auch seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Kärntner Elektrizitätsgesetz LGBl. Nr. 47/1969 an der Rechtslage vorbei. § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes normiert nämlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich "unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen". Dies bedeutet, dass sich daraus kein Ausschluss der Bewilligungspflicht nach der Kärntner Bauordnung ergibt; allerdings gilt diese nach ihrem § 2 lit. f nicht für "elektrische Leitungsanlagen und Fernmeldeanlagen". Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die hier durchgeführten Baumaßnahmen, selbst wenn sie in irgendeinem Zusammenhang mit der Herstellung elektrischer Anlagen (hier nach der Behauptung des Beschwerdeführers zur Verhinderung des Abrutschens von Erdreich) stehen, nach dieser Regelung von der Anwendung der Kärntner Bauordnung ausgenommen sind.
Schließlich kann davon keine Rede sein, dass die Errichtung der "Stützmauer" (nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde, die durch die vorliegenden Fotos durchaus bestätigt werden, handelt es sich zum Teil bereits um die Fundierung der geplanten Gebäude) eine reine Abwehrmaßnahme zur Vermeidung einer Gefahr im Sinne des § 6 VStG 1950 darstelle.
Selbst wenn die Mauer nämlich nur im Zusammenhang mit der Verlegung der elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes erforderlich geworden war, ergibt sich sowohl aus § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes als auch aus der vorgelegten Bestätigung der KELAG als der Leitungsberechtigten, dass derartige Leitungsverlegungen nur auf Antrag des Liegenschaftseigentümers durchgeführt werden. Es wäre daher Sache des als Baumeister ja sachkundigen Beschwerdeführers gewesen, der mit der Gefahr des Abrutschens von vornherein rechnen musste, um die Durchführung der baulichen Maßnahmen vor Verlegung der Leitungen, zu deren Schutz sie nach seinen Behauptungen dienen sollten, anzusuchen. Von einem Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950, ja auch von einem Putativnotstand kann bei der gegebenen Sachlage und der Sachkunde des Beschwerdeführers als Baumeister keine Rede sein.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage geht auch die Verfahrensrüge ins Leere, da Erhebungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätsgesetzes nicht zielführend gewesen wären.
Da Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Damit erübrigte sich ein Abspruch über die begehrte aufschiebende Wirkung.
Wien, am 24. Oktober 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)