VwGH 89/03/0042

VwGH89/03/004221.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissärs, Dr. Schmidt, in der Beschwerdesache des F K und der B K, beide in H und beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988, Zl. Agrar-400003-1043-I/Bü-1988, betreffend Feststellung gemäß § 4 O.Ö. Fischereigesetz 1983, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hatte mit Bescheid vom 20. Mai 1986 festgestellt, dass das Fischereirecht in dem im Zuge des Kraftwerksbaues Traun-Pucking errichteten Vorflutgraben rechtsufrig der Traun von Flusskilometer 15,960 bis Flusskilometer 17,000 der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke, über die der Vorflutgraben in diesem Bereich führt, gemäß § 4 Abs. 1 O.Ö. Fischereigesetz 1983, LGBl. Nr. 60, bzw. auf Grund eines am 10. Juli 1985 zwischen den Vorgenannten (und der Gemeinde Pucking) geschlossenen Übereinkommens, zusteht. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Mit Bescheid vom 15. Mai 1986 hatte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt, dass das Fischereirecht an dem im Zuge des Kraftwerksbaues Traun-Pucking errichteten Vorflutgraben rechtsufrig der Traun von Flusskilometer 17,520 bis 20,00 einem Verein, bestehend aus der O.Ö. Kraftwerke AG. und den Eigentümern der in diesem Bereich gelegenen Grundstücke gemäß 4 Abs. 2 O.Ö. Fischereigesetz 1983, LGBl. Nr. 60, bzw. auf Grund eines am 10. Juli 1985 unter den Vorgenannten geschlossenen Übereinkommens zusteht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Auf Grund dieser Berufung hatte die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 25. Jänner 1988 den (unangefochtenen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 behob die Oberösterreichische Landesregierung ihren Bescheid vom 25. Jänner 1988 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Obwohl sich die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 15. Mai 1986 gerichtet habe, sei irrtümlich der Bescheid vom 20. Mai 1986 behoben worden, weshalb der Behebungsbescheid zu beseitigen gewesen sei. Der Bescheid vom 20. Mai 1986 sei somit rechtskräftig.

Gegen den Bescheid vom 12. Dezember 1988 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Dass der angefochtene Bescheid laut Zustellschein den Beschwerdeführern in der Weise zugestellt wurde, dass auf dem Zustellschein beide Beschwerdeführer angeführt wurden und die Sendung von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen wurde, steht der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde durch den Erstbeschwerdeführer - dies sei vorweg bemerkt - in Hinsicht auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG nicht entgegen. Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unzulässig.

Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, blieb der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 1986 unangefochten. Dieser Bescheid wurde zwar von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25. Jänner 1988 auf Grund einer gegen einen anderen Bescheid von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben, dieser Behebungsbescheid jedoch von ihr mit dem angefochtenen Bescheid wieder beseitigt. Dies hatte zur Folge, dass die Rechtswirkungen des mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 25. Jänner 1988 fortgefallen sind, was nichts anderes bedeutete, als dass damit die Rechtslage wieder hergestellt wurde, wie sie vor seiner Erlassung bestanden hatte (vgl. dazu sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1977, Slg. Nr. 9403/A, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Die Aufhebung des Behebungsbescheides vom 25. Jänner 1988 mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte demnach im Beschwerdefall, dass der Bescheid vom 20. Mai 1986 wieder auflebte.

Ausgehend davon vermag aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt sein könnten. Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 1986 - wie gesagt - unangefochten blieb, kam niemandem ein Recht zu, dass über die diesem Bescheid zugrundeliegende Sache von der Behörde neuerlich entschieden und der Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG behoben werde. Ein solches Recht erlangten die Beschwerdeführer entgegen ihrer Ansicht auch nicht dadurch, dass die belangte Behörde diesen Bescheid mit ihrem Bescheid vom 25. Jänner 1988 irrtümlich gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behob, und wird von den Beschwerdeführern im übrigen auch nicht behauptet. Nach dem Beschwerdevorbringen befindet sich das von ihnen angesprochene Fischereirecht an der Traun vielmehr im Bereich der Flusskilometrierung 17.520 bis 20.000, auf den sich jedoch der Bescheid vom 20. Mai 1986 nicht bezieht. Die Beschwerdeführer konnten daher dadurch, dass die belangte Behörde in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 den Bescheid vom 25. Jänner 1988 behob und damit die mit dem Bescheid der Erstbehörde vom 20. Mai 1986 herbeigeführte und von keiner Partei dieses Verfahrens bekämpfte Rechtslage wiederherstellte, in keinem Recht verletzt sein.

Soweit die Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblicken, dass die belangte Behörde keine Berichtigung ihres Bescheides vom 25. Jänner 1988 in dem in der Beschwerde vorgetragenen Sinne vorgenommen hat, ist ihnen zu entgegnen, dass auf die Berichtigung eines Bescheides kein Rechtsanspruch besteht. Es fehlt daher den Beschwerdeführern auch unter diesem Gesichtspunkte eine Rechtsverletzungsmöglichkeit.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 21. Juni 1989

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