VwGH 88/07/0043

VwGH88/07/004317.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des JT in G, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Jänner 1988, Zl. 3-30 T 108-88/6, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Durch bauliche Maßnahmen sowohl des Beschwerdeführers als auch des mit seinen Grundstücken gegenüber von jenem des Beschwerdeführers am anderen Ufer situierten BL kam es zu einer Verengung des A-baches und dadurch bei stärkerer Wasserführung zu Schwierigkeiten bei der Abführung des Wassers. Aus diesem Grunde sah sich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (in der Folge kurz: BVB) zur Einleitung wasserrechtlicher Verfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen BL veranlaßt. Welchen Verlauf das gegen BL geführte Verfahren genommen hat und ob und wie es abgeschlossen worden ist, ist den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.

Anläßlich eines am 5. September 1985 von der BVB abgehaltenen Lokalaugenscheines wurde anhand eines Katasterplanes festgestellt, daß sowohl durch die baulichen Maßnahmen des BL als auch durch jene des Beschwerdeführers öffentliches Wassergut an beiden Ufern des A-baches in Anspruch genommen worden ist. Der Beschwerdeführer nahm dazu dahin Stellung, daß sein Ufer dem natürlichen Bachverlauf so entspreche, daß keine Stauungen entstehen könnten. Er sei bereit, "auf die ca. 1,5 m öffentliches Wassergut darstellende Fläche für den Fall zurückzugehen, daß durch Hochwasser eine Schädigung der bestehenden Ufermauer eintritt". Es wurde in der Folge die Erlassung wasserpolizeilicher Befehle vorgesehen und aus diesem Anlaß am 24. Juli 1986 eine weitere mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in welcher der von der BVB beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige feststellte, daß durch nicht genehmigte Uferverbauungen auf dem öffentlichen Wassergut im Bereich des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes Nr. n/1 KG. A durch den Beschwerdeführer der Durchflußquerschnitt des A-baches im Laufe der Zeit so stark verändert worden sei, daß ständig akute Überschwemmungsgefahr vorliege. Es sei daher ein entsprechender in zehn Punkte gegliederter Auftrag an den Beschwerdeführer zu erlassen. Dieses Verhandlungsergebnis nahm der Beschwerdeführer "ohne Kommentar nicht zur Kenntnis".

Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse erließ die BVB den Bescheid vom 28. Oktober 1986, in welchem sie dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten und den Katasterplan K 450 den vom Sachverständigen vorgeschlagenen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilte. Bereits beim Lokalaugenschein am 5. September 1985 seien die Grenzen zwischen dem Grundstück Nr. n/1 und dem öffentlichen Wassergut auf Grund des Planes K 450 vom Vermessungstechniker des Magistrates Graz in der Natur abgesteckt und einvermessen worden. Demnach habe der Beschwerdeführer durch langjährige konsenslose Uferbefestigung auf die gesamte Länge des Grundstücks Nr. n/1 unrechtmäßig Land gewonnen, wodurch es zu einer starken Verringerung des Durchflußquerschnittes und speziell bei Hochwasser zu Uferbrüchen sowie zu Überschwemmungen auch im Nachbarbereich kommen müsse Sanierungsvorschlägen habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die BVB habe willkürlich die Verbreiterung der Bachsohle auf der Seite seines Grundstückes vorgeschrieben, während solches hinsichtlich des Grundstückes des BL nicht in Erwägung gezogen worden sei. Dies obwohl die Bachverengung nur durch eine bewilligungslos dort errichtete enorme Ufermauer eintreten habe können, welche die Absicherung des Ufers des Beschwerdeführers zwingend notwendig gemacht habe, "weil durch die Errichtung einer Burgmauer ähnlichen Stützmauer auf der gegenüberliegenden Seite meines Grundstückes die Wassermassen nunmehr auf mein Grundstück gedrängt wurden". Außerdem sei bereits in einer behördlichen Entscheidung aus dem Jahre 1894 festgehalten worden, "daß die bedungene Schätzung meiner Uferränder mit Talonpflaster zulässig erkannt wird". Der Beschwerdeführer habe daher über eine wasserrechtliche Bewilligung für seine Maßnahmen verfügt. Auch sei die bestehende Bachsohle in einem vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren zur Bewilligung vom Beschwerdeführer angelegter Zierteiche "als solche anerkannt" worden. Auf die vom Beschwerdeführer zur Verhandlung mitgebrachten Unterlagen sei aber ohne Grund nicht eingegangen worden.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres Sachverständigen für Wasserbautechnik ein und gewährte dazu dem Beschwerdeführer das Parteiengehör. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, änderte aber gleichzeitig den Spruch des Bescheides der BVB gemäß § 66 Abs. 4 i. V.m. § 59 Abs. 2 AVG 1950 dahin gehend ab, daß er nun zu lauten habe:

"Gemäß den §§ 98, 105, 138 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 41 Abs. 1 ... WRG 1959 ... wird ... (der Beschwerdeführer) ... aus öffentlichen Interessen verhalten, auf seine Kosten zum Zwecke der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung durch die am Abach auf Gst.Nr. n/2, KG. A (öffentliches Gewässergrundstück) auf die Länge von ca 170 m entlang des Gst. Nr. n/1, KG. A, ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Ufermauer nach Maßgabe des Befundes und der vorgelegten Pläne des Magistrat Graz, Stadtvermessungsamt (Plan Nr. 450) nachstehende Maßnahmen durchzuführen:

1.) Die konsenslos errichtete Ufermauer im Bereich des Gst.Nr. n/1 ist von einem befugten Bauführer zur Gänze abzutragen und zu entfernen.

2.) Die Bachsohle ist gemäß dem Plan des Stadtvermessungsamtes (K 450) vom 7.11.1984 auf mindestens 4 m (im Bereich der Liegenschaft Gst.Nr. n/1, KG. A) zu verbreitern.

3.) Im Sinne des Planes K 450 ist eine Bachböschung mit einem Gefälle von höchstens 1:1 auszubilden und mittels Wasserbausteinen zu befestigen. ... (4.) bis 8.) betreffen Maßnahmen für die Ausführung der Bauarbeiten).....

Als Frist zur Erfüllung der Maßnahmen wird der 30. März 1989 bestimmt und ist die Erfüllung unaufgefordert und schriftlich der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen."

Dazu führte die belangte Behörde nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen begründend aus, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, daß sowohl L als auch der Beschwerdeführer Einengungen am Bett des A-baches durchgeführt hätten, sodaß dieser nicht mehr in der Lage sei, das HQ 100 von 35 m3/s abzuführen. Die vom Beschwerdeführer mit einer Höhe von ca. 1,4 m errichtete Ufermauer enge im Zusammenwirken mit der gegenüberliegenden Ufermauer das Bachbett in der Krone auf ca. 3 m ein. Dies bedeute gegenüber dem auf die oben genannte Entscheidung Bezug nehmenden Protokoll der k.k. Bezirkshauptmannschaft Graz und nach dieser Entscheidung aus dem Jahre 1894 gegebenen, damit gegenüber dem gesetzlichen Zustand eine Einengung um 5 m. Somit stimme die derzeit vorhandene Ufermauer weder in ihrer Lage noch in ihrer Ausführung mit dem rechtmäßigen Zustand überein, was auch die Vermessung unter Bedachtnahme auf den Plan K 450 in glaubwürdiger Weise ergeben hätte. Der Beschwerdeführer habe sohin im Vergleich zum erlaubten Schutz seines Ufers durch Talonpflaster entlang des Grundstücks n/1 auf eine Länge von ca. 170 m das Ufer des A-baches auf dem öffentlichen Gewässergrundstück n/2 durch Uferbefestigungen, Erdaufführungen sowie durch die Errichtung einer Ufermauer gesichert. Dabei handle es sich um einen Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959; § 41 Abs. 3 WRG 1959 komme nicht zum Tragen, es hätte vielmehr eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt werden müssen. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von L errichtete Ufermauer nichts zu ändern, weil den zur Verfügung stehenden Unterlagen in eindeutiger Weise zu entnehmen sei, daß die Errichtung der Ufermauern links- und rechtsseitig des A-baches zu Einengungen geführt hätte. Dazu sei auch auf den Plan K 450 zu verweisen. Gegen L sei ohnehin ein gesondertes Verfahren anhängig.

Es ergebe sich sohin, daß der A-bach 1894 in diesem Bereich ca. 8 m breit gewesen sei. Aus den Profilaufnahmen 3 und 4 (Plan K 450) zeige sich, daß die Wasserrechtsbehörde auf die zur Zeit gegebenen Verhältnisse und ihre Wechselbeziehung Bedacht genommen habe, um im Zuge der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf die ursprüngliche Kronenbreite des A-baches zu kommen. Durch die vorgenommene eigenmächtige Neuerung des Beschwerdeführers sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und ein schädlicher Einfluß auf den Lauf und die Ufer des A-baches herbeigeführt worden.

Auch durch die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Zierteiches auf dem Grundstück n/1 sei für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil diese bewilligte Anlage durch die von der BVB aufgetragenen Maßnahmen nicht berührt werde und für die belangte Behörde kein Anhaltspunkt gegeben sei, "der die Situierung der ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Ufermauer als wasserrechtlich genehmigten Bestandteil der Rechtsordnung aufweist". Selbst wenn im Bewilligungsverfahren betreffend den Zierteich von falschen örtlichen Voraussetzungen ausgegangen worden sei, lasse sich daraus kein Rechtsanspruch für den Beschwerdeführer (hinsichtlich der Uferverbauung) ableiten.

Mit Rücksicht auf die durch die Ufermauer herbeigeführte Verletzung öffentlicher Interessen habe sich die BVB mit Recht außerstande gesehen, einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen, sondern statt dessen auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mangels Bestehens einer wasserrechtlichen Bewilligung die Beseitigung der Ufermauer angeordnet, da diese in der vorliegenden Form einer Bewilligung nicht zugänglich sei.

Zwei der Auflagen des erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrages (Nr. 4 und 10 betreffend Holzablagerung und Ausgestaltung der Uferböschung) hätten jedoch zu entfallen, weil sie über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinausgingen; nur dieser dienten hingegen die von der belangten Behörde bestätigten Anordnungen. Die Beeinträchtigung und die Wiederherstellungs- bzw. Beseitigungspflicht stünden in genauer Wechselbeziehung zueinander. Durch die Ufermauer habe der Beschwerdeführer den ursprünglich rechtmäßigen Zustand derart verändert, daß umfassende Bauarbeiten erforderlich seien, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese seien im neugefaßten Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides angeordnet worden, wobei die Anordnungen 4 und 10 der BVB zu entfallen gehabt hätten und die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neu zu bestimmen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den an ihn ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag in seinen subjektiven Rechten verletzt und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muß zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 20. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben, c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß seinem Rechtsvorgänger bereits im Jahre 1894 der Schutz seines Ufers durch Talonpflaster bewilligt worden sei. Er tut jedoch weder damit noch auf andere Weise dar, daß er jemals eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der derzeit bestehenden, etwa 1,4 m hohen Ufermauer, und zwar zumindest zum Teil auf öffentlichem Wassergut, erwirkt hätte. Er beruft sich jedoch auch darauf, daß er gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 einer solchen Bewilligung gar nicht bedurft hätte.

Die belangte Behörde hat die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Beschwerdefall verneint und hat ihren wasserpolizeilichen Auftrag demgegenüber auf die §§ 41 Abs. 1 WRG 1959 (Bewilligungsbedürftigkeit) und 138 Abs. 1 (eigenmächtige Neuerung) gestützt. Wohl ist dem angefochtenen Bescheid nicht in einer nachvollziehbaren und kontrollierbaren Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen im einzelnen die belangte Behörde trotz § 41 Abs. 3 WRG 1959 von einer Bewilligungsbedürftigkeit der Anlage des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Indes kommt diesem Umstand bei der gegebenen Sachlage eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderliche Relevanz nicht zu, stand es doch der Wasserrechtsbehörde zu, auch im Falle einer zulässigerweise im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung errichteten Uferverbauung deren Beseitigung im öffentlichen Interesse gemäß dem letzten Satz des § 41 Abs. 3 WRG 1959 aufzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß bzw. inwieweit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 anstelle eines solchen gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 verschlechtert worden wäre. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers kann daher insoweit nicht festgestellt und daher auch nicht zum Anlaß einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof genommen werden.

Der Beschwerdeführer vermißt ferner in den Akten sämtliche Urkunden zwischen der Verfassung seiner Berufung und der Berufungsentscheidung und macht dies als weitere Rechtswidrigkeit geltend. Darauf ist zu erwidern, daß die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens diese Urkunden sehr wohl enthalten, daß der Vertreter des Beschwerdeführers somit offenbar nur in die Akten der Behörde erster Instanz, nicht aber in jene der belangten Behörde Einsicht genommen hat.

Das Verfahren ist aber in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die belangte Behörde wiederholt und zuletzt auch im angefochtenen Bescheid festgestellt habe, daß die Einengung des A-baches und die damit verbundenen negativen Folgen für die Hochwasserabfuhr im Zusammenwirken der Uferverbauungen des Beschwerdeführers einerseits und des BL andererseits herbeigeführt worden seien. Dennoch wurde ohne Bedachtnahme auf die Beteiligung des BL an dieser dem öffentlichen Interesse an der Hochwasserabfuhr widersprechenden Einengung des Baches dem Beschwerdeführer allein aufgetragen, für eine Verbreiterung der Bachsohle auf mindestens 4 m zu sorgen, was der ursprünglichen Kronenbreite von ca. 8 m entspricht. In welchem Ausmaß Beseitigungs- und Wiederherstellungsarbeiten den Beschwerdeführer oder BL zu treffen haben, setzt aber, was der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, die Prüfung und Feststellung voraus, ob und inwieweit durch die Baumaßnahmen des Beschwerdeführers oder aber durch jene des BL nun tatsächlich die Einengung des Bettes des A-baches auf weniger als die ursprünglichen 4 m herbeigeführt worden ist. Nur in dem Maße, in welchem dies auf die Arbeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, kann dieser auch - durchaus im Sinne der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Wechselbeziehung zwischen Beeinträchtigung und Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungspflicht - im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Wiederherstellung des seinem eigenmächtigen Vorgehen vorangegangenen Zustandes verhalten werden. Ob die solcherart erforderliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, in deren Rahmen naturgemäß von den im strittigen Bereich gegebenen Eigentumsgrenzen auszugehen sein wird, in einem allein gegen den Beschwerdeführer fortgesetzten Verfahren oder aber in einem den Beschwerdeführer und BL gemeinsam betreffenden Verfahren durchgeführt wird, ist rechtlich ohne Bedeutung, wohl aber eine Frage der Zweckmäßigkeit des weiteren behördlichen Vorgehens. Dabei wird die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung eines Zierteiches auf dem Grund des Beschwerdeführers im Jahre 1985 allerdings keine Rolle zu spielen haben, weil durch jene keinesfalls, wie der Beschwerdeführer meint, ein "Anerkenntnis" eines bestimmten Grenzverlaufes oder der vom Beschwerdeführer angelegten Uferbefestigungen nach Art oder Lage verbunden gewesen ist.

Ob und inwieweit in dem nach dem oben Gesagten fortzusetzenden Verfahren die Einholung weiterer oder die Ergänzung bereits vorliegender Sachverständigengutachten erforderlich sein wird, kann noch nicht abgesehen werden, weshalb sich ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.

Im übrigen weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, daß ihm der Auftrag erteilt wurde, eine von ihm auf eine Länge von ca. 170 m entlang der Grundstücksgrenze n/1 errichtete Ufermauer zu entfernen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, woraus sich die Feststellung einer Ufer- bzw. Bachbettbeeinträchtigung durch den Beschwerdeführer auf diese Gesamtlänge ergäbe. Auch der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Plan K 450 läßt - in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - vielmehr nur eine Ufer- bzw. Mauerlänge von etwa 30 bis 35 m erkennen.

Da somit der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 17. Jänner 1989

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