VwGH 86/08/0237

VwGH86/08/023712.2.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. EÜ, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. April 1986, Zl. 128.460/2-6/85, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG;
BPVG 1971 §3 Abs1 Z1;
BSVG;
B-VG Art2;
RAO 1868 §49 idF 1933/570;
RAO 1868 §50 idF 1933/570;
RAO 1868 §51 idF 1933/570;
RAO 1868 §52 idF 1933/570;
RAO 1868 §53 idF 1933/570;
RAO 1868 §54 idF 1933/570;
StGG Art7 Abs1;
ASVG;
BPVG 1971 §3 Abs1 Z1;
BSVG;
B-VG Art2;
RAO 1868 §49 idF 1933/570;
RAO 1868 §50 idF 1933/570;
RAO 1868 §51 idF 1933/570;
RAO 1868 §52 idF 1933/570;
RAO 1868 §53 idF 1933/570;
RAO 1868 §54 idF 1933/570;
StGG Art7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. April 1986 wurde die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BSVG in der Zeit vom 1. November 1984 bis laufend festgestellt. Der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt und führe unbestritten seit 11. November 1984 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem 33.000 Schilling übersteigenden Einheitswert auf eigene Rechnung und Gefahr.

1.2. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 8. Oktober 1986, B 472/86 ab; die Beschwerde wurde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.3. Der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem Bauersozialversicherungsgesetz, insbesondere nach § 5 Abs. 3 leg. cit. für verletzt. Nach dieser Bestimmung seien von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern Personen ausgenommen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert seien. Die Pflichtversicherung der Rechtsanwälte sei eine solche Versicherung. In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung müsse davon ausgegangen werden, daß die bundesgesetzliche Altersvorsorge der Rechtsanwälte nicht anders betrachtet werden dürfe als andere bundesgesetzliche Altersvorsorgen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BSVG sind alle natürlichen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert, sofern der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Einheitswert den Betrag von S 33.000,-- übersteigt.

Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschwerdeführer unbestritten zu.

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich nun darauf, er sei als Rechtsanwalt deswegen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz ausgenommen, weil § 5 Abs. 3 leg. cit. die Ausnahme jener Personen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung normiere, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert seien.

Hier muß dem Beschwerdeführer allerdings entgegengehalten werden, daß er sich auf eine Fassung des Gesetzes stützt, die auf die in Rede stehenden Versicherungszeiträume ab 1. November 1984 nicht mehr anzuwenden ist. Das Bauernsozialversicherungsgesetz enthält seit der am 1. Jänner 1980 in Kraft getretenen 2. Novelle, BGBl. Nr. 532/1979, keinen Ausnahmetatbestand dieses Inhaltes mehr. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1986 ausdrücklich hingewiesen.

Bemerkt wird, daß im übrigen auch nach der vor dem 1. Jänner 1980 in Geltung gestandenen Rechtslage die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte, die in den §§ 47 ff RAO geregelt wird, nicht als bundesgesetzlich geregelte Pensionsversicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 B-PVG und § 5 Abs. 3 Z. 1 BSVG in der Fassung vor der 2. Bauernsozialversicherungsgesetz-Novelle zu qualifizieren war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1979, Zl. 2746/77 = ZfVB 1980/5/1629, vom 22. Mai 1980, Zl. 515/78 = ZfVB 1981/3/879, und vom 7. November 1980, Zl. 1407/79 = ZfVB 1982/1/143).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint es jedenfalls nicht unsachlich, wenn sich der Gesetzgeber nicht veranlaßt gesehen hat, die bis Ende 1979 bestandene Rechtslage (entgegen seinem sonstigen Konzept der 2. Bauernsozialversicherungsgesetz-Novelle, nunmehr Mehrfachversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht mehr auszuschließen) bezüglich der Rechtsanwälte dahin gehend zu ändern, daß Personen, die in das Versorgungssystem nach der Rechtsanwaltsordnung einbezogen sind, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern ausgenommen werden.

2.3. Der Beschwerdeführer führt in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde, auf deren Inhalt er verweist, ins Treffen, er sei im Jahr 1920 geboren und könne daher "niemals in den Genuß einer Pension durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern kommen".

Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Riskengemeinschaft ergibt, daß es - die sachliche Abgrenzung der Versichertengemeinschaft vorausgesetzt - in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht faktisch zu keinem Rentenanfall kommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juni 1973, Slg. Nr. 7047).

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 12. Februar 1987

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