VwGH 86/07/0220

VwGH86/07/022021.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der W- Gesellschaft m.b.H. & Co KG in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 1986, Zl. 3-30 B 131-86/1, betreffend Vollstreckung wasserrechtlicher Anordnungen, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §4 Abs2;
WRG 1959 §138;
VVG §4 Abs2;
WRG 1959 §138;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 1984 wurde die Beschwerdeführerin aus öffentlichem Interesse verpflichtet, mehrere Anordnungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erfüllen. Drei dieser Anordnungen folgenden Inhaltes blieben letztlich unerfüllt:

1.) Alle auf den Gst. Nr. 2025/3 und 2020/2, je KG X, auf unbefestigtem Boden gelagerten Autowracks und Bestandteile von Kraftfahrzeugen sind zu entfernen.

3.) Allenfalls an der Geländeoberfläche auf den Gst. Nr. 2025/3 und 2020/2, je KG X, feststellbaren mit Öl verunreinigtes Erdreich ist bis zum Antreffen reinen Bodens abzutragen und durch ein hiezu ausgerüstetes Unternehmen beseitigen zu lassen.

5.) Die Dichtheit dieser betonierten Flächen sowie die Dichtheit der vorhandenen Ölabscheider ist durch einen hiezu Befugten nachzuweisen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 1986 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates Graz vom 15. Mai 1986, mit welcher nach vorangegangener Androhung der Ersatzvornahme ein Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 10 VVG 1950 abgewiesen. In der Begründung des Rechtsmittelbescheides wurde unter Hinweis auf die §§ 4 und 10 VVG 1950, was die Vollstreckungsverfügung dem Grunde nach betrifft, ausgeführt, der Titelbescheid trage die Vollstreckbarkeitsbestätigung, die von der Beschwerdeführerin für teilweise unrichtig angesehene Grundstücksbezeichnung entspreche der Situierung der Betriebsanlage und gehe auf die durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Lagepläne und eine örtliche Erhebung zurück; auch die Anhängigkeit eines etwaigen Ansuchens um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für eine konsenslos betriebene Anlage mache einen Kostenvorauszahlungsauftrag nicht rechtswidrig.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Nichtinanspruchnahme durch die an sie ergangene Vollstreckungsverfügung verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, daß die getroffenen Anordnungen ebensowenig wie ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag während des Laufes eines Verfahrens um nachträgliche Baubewilligung vollstreckt werden dürften und deshalb auch ein Kostenvorauszahlungsauftrag unterbleiben müsse, solange das inzwischen von der Beschwerdeführerin an die Behörde gestellte Ersuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ihrer Betriebsanlage nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1950 kann gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung - eine solche stellt der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Auftrag dar - nur ergriffen werden, wenn

  1. a) die Vollstreckung unzulässig ist,
  2. b) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

    c) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 im Widerspruch stehen.

    In der Beschwerde wird der Kostenvorauszahlungsauftrag der Höhe nach nicht bekämpft und der in der Berufung erhobene Vorwurf einer unrichtigen Grundstücksbezeichnung nicht erneuert. Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit der Verwaltungsvollstreckung baurechtlicher Vollziehungsverfügungen geht fehl. Eine aus öffentlichem Interesse auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtete wasserrechtliche Anordnung schließt einen Alternativauftrag zu einem nachträglichen Bewilligungsansuchen aus (§ 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959). Es kann daher ebensowenig ein dessenungeachtet gestelltes Bewilligungsansuchen die aus öffentlichem Interesse geforderte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege der Vollstreckung und damit auch einen Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG 1950 hindern. Andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckung wurden nicht aufgezeigt.

    Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit ist auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen.

    Wien, am 21. Oktober 1986

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