VwGH 86/03/0084

VwGH86/03/008427.5.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert über die Beschwerde der Beschwerdeführer 1) AB, 2) a) PP, b) HP, 3) OH alle in L, 4) a) FE, b) GE, 5) a) KW, b) CW 6) a) WH, b) RH, 7) CD, alle in F, 8) a) JK, b) MK, 9) AF, alle in L,

10) a) AD, b) RD in U, 11) a) FH, b) MH in L, 12) a) HS, b) JS in U, 13) a) WK, b) CK, in F, vertreten durch Dr. Peter L. Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, Neugasse 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 16. Jänner 1986, Zl. 8 F 54-1985, betreffend Genehmigung der Verpachtung einer Gemeindejagd im Wege des freien Übereinkommens (mitbeteiligte Parteien: 1) Jagdgesellschaft F, vertreten durch den Obmann KK, U, 2) Gemeinde F), den Beschluss gefasst:

  

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

  

Begründung

Mit Verfügung vom 9. April 1986 wurde die in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde dem Vertreter der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

1. bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die zweit- bis dreizehntbeschwerdeführende Partei (das sind alle außer dem Erstbeschwerdeführer) verletzt zu sein behaupteten (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG);

2. Anschluß einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs. 5 VwGG);

3. Nachweis der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Beschwerdeführer HP, GE, KW, RH, MK, AD, MH, JS und CK oder eigenhändige Unterfertigung der Beschwerde (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 und § 24 Abs. 2 VwGG);

4. Beibringung von drei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde für die mitbeteiligten Parteien und die Steiermärkische Landesregierung (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt.

Diese Verfügung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 15. April 1986 zugestellt.

Mit einem am 2. Mai 1986 zur Post gegebenen Schriftsatz legte der Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Bescheides sowie drei Abschriften der Beschwerde vor und ersuchte, die Frist zur Behebung der zu den Punkten 1. und 3. der Verfügung vom 9. April 1986 angeführten Mängel der Beschwerde bis 14. Mai 1986 zu erstrecken. Die Urbeschwerde sowie die ursprünglich eingebrachte zweite Ausfertigung der Beschwerde wurden mit diesem Schriftsatz nicht wieder vorgelegt.

Mit Verfügung vom 14. Mai 1986 wurde dem Fristerstreckungsantrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird. Kommt ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nach, sondern stellt er vor Ablauf der ihm eingeräumten Frist den Antrag, ihm eine weitere Frist zur Mängelbehebung zu bewilligen, dann gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag abgewiesen worden ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1970, Zl. 733/70, hinsichtlich dessen an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird).

Daraus folgt für den Beschwerdefall zunächst, daß dem Mängelbehebungsauftrag vom 9. April 1986 in den Punkten 1. und 3. nicht entsprochen wurde. Schon aus diesem Grunde gilt die Beschwerde, da sich Punkt 1. des Mängelbehebungsauftrages auf alle Beschwerdeführer außer dem Erstbeschwerdeführer bezog, hinsichtlich dieser Personen als zurückgezogen.

Der Mängelbehebungsauftrag würde aber auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht vollständig erfüllt, weil mit dem am 2. Mai 1986 zur Post gegebenen Schriftsatz zwar eine Kopie des angefochtenen Bescheides und drei Ausfertigungen der Beschwerde, nicht aber auch die Urbeschwerde und die ursprünglich eingebrachte zweite Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt wurden.

Es war daher hinsichtlich aller Beschwerdeführer mit einer auf die §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG gegründeten Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen.

Der am 15. Mai 1986 zur Post gegebene Verbesserungsschriftsatz der Beschwerdeführer konnte als verspätet eingebracht keine Berücksichtigung finden.

Wien, am 27. Mai 1986

  

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