VwGH 84/17/0075

VwGH84/17/007521.9.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der AB in K, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Herbert Grün in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems a. d. Donau vom 27. März 1984, Zl. MA. VIII-M-17/1984, betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Zeiträume vom 1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1974 und vom 1. Jänner 1976 bis 31. Dezember 1978, zu Recht erkannt:

Normen

KanalG NÖ 1977;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
KanalG NÖ 1977;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1983, Zl. 17/0233/80, und vom 20. Jänner 1984, Zl. 84/17/0005, hingewiesen.

Mit den Abgabebescheiden des Magistrates der Stadt Krems a.d. Donau jeweils vom 14. Dezember 1983 wurde die Kanalbenützungsgebühr für die Zeiträume vom 1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1974 und vom 1. Jänner 1976 bis 31. Dezember 1978 nunmehr neuerdings und zwar auf Grundlage einer Berechnungsfläche von 148 m2 vorgeschrieben und das entsprechende Abgabenguthaben der Abgabepflichtigen gegenüber der mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems a.d. Donau vom 21. November 1983 behobenen Vorschreibungen vom 5. April 1979, die auf Grundlage einer Berechnungsfläche von 203,79 m2 für die genannten Zeiträume erfolgt war, festgestellt.

Gegen diese Abgabenbescheide der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1983 erhob die Beschwerdeführerin abermals Berufung, in der sie geltend machte, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1983, Zl. 17/0233/80, hätte die Aufhebung aller Lastschriftanzeigen ab 1. Jänner 1979 bis zum Zeitpunkt einer etwaigen baulichen Veränderung und die Rückzahlung der "mehrgezahlten Beträge über 148,5 m2 bis zur Gegenwart" zu erfolgen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems a.d. Donau (belangte Behörde) den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erwähnten Bescheide des Magistrates der Stadt Krems a. d. Donau vom 14. Dezember 1983 nicht Folge gegeben; die angefochtenen Bescheide wurden vielmehr bestätigt. Die belangte Behörde führte begründend aus, auf Grund ihres Bescheides vom 21. November 1983 seien von der Behörde erster Instanz neuerliche Bescheide hinsichtlich der Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr erlassen worden, und zwar auf der Berechnungsbasis von 148 m2. Die Begründung der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung beziehe sich offensichtlich auf Bescheide, die spätere Abgabenzeiträume beträfen und die mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen seien.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid "in ihrem Recht auf Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr auf Grund des Bescheides vom 17. November 1971 auf Basis einer Berechnungsfläche von 148,5 m2" verletzt; sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Begründung der behaupteten Rechtsverletzung bringt die Beschwerdeführerin vor, der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Abgabenbescheid "vom 1. Jänner 1979" gehe wieder von einer Berechnungsfläche von 203,79 m2 aus, wobei eine Berichtigung gemäß § 216 der NÖ Abgabenordnung vorgenommen worden sei. Das Zugrundelegen einer Berechnungsfläche von 203,79 m2 für die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren sei demnach rechtswidrig und verletze die Verfahrensvorschriften.

Dieses Vorbringen widerspricht im wesentlichen Punkt der Aktenlage. Mit den durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Abgabenbescheiden der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1983 erfolgte entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin für die erwähnten beiden Zeiträume die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ausdrücklich auf Grund einer Berechnungsfläche von 148 m2 und nicht auf Grund einer Berechnungsfläche von 203,79 m2; dementsprechend wurde auch ein Guthaben der Abgabenpflichtigen festgestellt.

In dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerdepunkt wurde sie daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Im Hinblick auf die Bezeichnung des verletzten Rechtes war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig ist, weil mit ihm eine neuerliche Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren erfolgt ist, obwohl im Hinblick auf die ersatzlose Aufhebung der neuen Vorschreibungen vom 5. April 1979 durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 21. November 1983 die alten Vorschreibungen auf der Grundlage einer Berechnungsfläche von 148 m2 dem Rechtsbestand wieder angehörten und allenfalls keine Grundlage im Gesetz dafür vorhanden war, eine inhaltsgleiche Vorschreibung zu wiederholen.

Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über Aufwandersatz entfiel, da von der belangten Behörde bis zur Entscheidung auch kein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt worden ist.

Wien, am 21. September 1984

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