VwGH 84/11/0068

VwGH84/11/006816.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Knell als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, in der Beschwerdesache der HS in L, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstrasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1984, Zl. SV-537/4-1983, betreffend Übertretung des IESG den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §61 Abs1;
ZPO §64;
ZPO §66 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64;
ZPO §66 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 82/11/0123, wurde über Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. November 1981, Zl. SV - 1945/1-1981, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalten aufgehoben. In jenem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer durch den mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Febraur 1982, Zl. 82/11/0001, in Verbindung mit dem Bescheid des Ausschusses der Oö Rechtsanwaltskammer vom 25. Februar 1982 zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Rudolf Keil vertreten.

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 3. Februar 1984 wurde Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, über sein Ersuchen an Stelle des eremitierten Rechtsanwaltes Dr. Rudolf Keil in der Rechtssache der beschwerdeführenden Partei HS wider den Bescheid des

Landeshauptmannes von Oberösterreich ... wegen ... gemäß § 45 Abs.

1 RAO als Vertreter der beschwerdeführenden Partei HS bestellt".

Mit der numehr vorliegenden Beschwerde bekämpft Rechtsanwalt Dr. Johannes Hintermayr namens des Beschwerdeführers HS den Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1984, Zl. SV-357/4-1983. Diese Beschwerde wurde dem Einschreiter mit Berichterverfügung vom 15. März 1984 zur Behebung von Mängeln gegen Wiedervorlage binnen zwei Wochen zurückgestellt. Unter anderem erging der Auftrag, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen. (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 62 und 24 Abs. 2 VwGG 1965); dies unter Hinweis darauf, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu hg. Zl. 81/11/0001 lediglich zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. November 1981 erfolgte.

Dessen unbeachtet wurde innerhalb der Frist zur Behebung der Mängel weder die Beschwerde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt noch eine Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes Dr. Johannes Hintermavr vorgelegt. Vielmehr führte der Beschwerdevertreter im Schriftsatz vom 29. März 1984 aus, der angefochtene Bescheid sei in der Kanzlei Dris. Hintermayr am 26. Jänner 1984 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei Rechtsanwalt Dr. Hintermayr nicht Vertreter des Beschwerdeführers gewesen, da durch den Ausschuss der OÖ Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Rudolf Keil als Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer nominiert gewesen sei. Infolge Ansuchens des Beschwerdeführers bei der Rechtsanwaltskammer sei Dr. Johannes Hintermayr am 3. Februar 1984 zum "Verfahrenshelfer in Zivilsachen" bestellt worden. Die Umbestellung sei am 6. Februar 1984 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingelangt und es gelte daher der 6. Februar 1984 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Gerichtshof nicht anzuschließen.

Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG 1965 gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Gemäß § 64 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit (und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren) bestimmte Begünstigungen, darunter nach Z. 3 dieser Gesetzesstelle auch die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen. Dementsprechend ist gemäß § 66 Abs. 1 erster Satz ZPO in dem Antrag die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird.

Daraus ergibt sich, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes stets nur für ein bestimmtes Verfahren erfolgt. Dies war hier das zur Zl. 82/11/0123 geführte Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. November 1981. Die Vertretungsmacht des zur Verfahrenshilfe beigezogenen Rechtsanwaltes Dr. Rudolf Keil bzw. nach Umbestellung durch Bescheid vom 3. Februar 1984 des nunmehrigen Einschreiters Dr. Johannes Hintermayr erstreckte sich sohin lediglich auf das erwähnte Verfahren zur Zl. 82/11/0123, nicht jedoch auch auf das Verwaltungsverfahren (insbesondere im Hinblick auf die Zustellung des Ersatzbescheides) noch auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Der Mängelbehebungsauftrag vom 15. März 1984 bestand daher zu Recht. Da ihm innerhalb offener Frist nicht nachgekommen wurde und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nur teilweise Behebung der Mängel deren völliger Unterlassung gleichzusetzen ist, war sohin das Verfahren gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG 1965 einzustellen.

Ob der angefochtene Bescheid im Hinblick darauf, dass er an den Beschwerdeführer zuhanden Dris. Keil adressiert war, rechtswirksam erlassen wurde, brauchte sohin nicht geprüft werden.

Wien, am 16. Mai 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte