VwGH 84/06/0115

VwGH84/06/011528.6.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der Firma W OHG, des EW und des HW, alle in S, alle vertreten durch Dr. Gunther Stemberger, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 16, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. März 1984, Zl. 1/02-22.910/5- 1982, betreffend Abweisung eines Antrages um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. LT und 2. HWi, beide vertreten durch Dr. Rupert und Dr. Ferdinand Wöll, Rechtsanwälte in Salzburg, Rupertgasse 26, 3. Landeshauptstadt Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §24 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lite;
BauRallg;
BauPolG Slbg 1973 §24 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 lite;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In dem auf Gemeindeebene durchgeführten Baubewilligungsverfahren wurde ein Ansuchen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers durch die Gemeindebehörde erster Instanz deshalb versagt, weil die nach den Salzburger Baurechtsnormen erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers der Erteilung der Baubewilligung entgegenstand. Die Berufung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid wies die Gemeindebehörde zweiter Instanz als unbegründet ab, dagegen die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurück, weil die Erstbeschwerdeführerin gar nicht als Antragstellerin aufgetreten sei. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Salzburger Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge und schloß sich im wesentlichen der Auffassung der Gemeindebehörden an. Zur Zurückweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, es könne dahingestellt bleiben, ob die Erstbeschwerdeführerin als Antragstellerin aufgetreten sei oder nicht, weil jedenfalls über ihren Antrag durch die Gemeindebehörde erster Instanz nicht entschieden worden sei, so daß ihr auch aus diesem Grunde ein Berufungsrecht nicht zugekommen sei.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestreiten die Beschwerdeführer nicht, daß die Grundeigentümer ihrem Bewilligungsvorhaben nicht zugestimmt hatten, sie versuchen vielmehr darzulegen, daß ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gar nicht vorgelegen sei. Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, daß es im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ausschließlich darum ging, ob die Baubehörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung deshalb nicht stattzugeben war, weil die Grundeigentümer dem Vorhaben der Beschwerdeführer ihre Zustimmung versagten. Die nunmehr in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob allenfalls die baulichen Maßnahmen im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung überhaupt bewilligungspflichtig waren, können eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht dartun, da durch die Abweisung des Bauansuchens ein allenfalls gemäß § 24 .Abs. 2 des Baupolizeigesetzes bestehender fiktiver Konsens nicht berührt würde. Da sohin aber schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Situation erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu bemerken ist noch, daß die Abweisung des Bauansuchens einem neuerlichen Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung dann nicht entgegensteht, wenn sie etwa in der Zwischenzeit auf gerichtlichem Wege die Zustimmung der Grundeigentümer erzwungen haben. Im übrigen wird über hier angeschnittene Fragen in der zur Zl. 84/06/0113 anhängigen Beschwerde zu entscheiden sein.

Wien, am 28. Juni 1984

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