Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §87 Abs4 idF 8200-1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §87 Abs4 idF 8200-1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
Spruch:
1.) Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2.) Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juni 1983 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982 wurde der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zu- und Umbaues des Bundesgymnasiums Z auf dem Grundstück Nr. n/1 des Grundbuches über die KG. Z erteilt, wobei unter Punkt 30.) der zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärten Verhandlungsschrift vom 20. Oktober 1981 vorgeschrieben worden ist, daß der geplante Parkplatz gegen die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Parzelle n/2 "durch eine mindestens 1,50 m hohe zu begrünende Schallschutzmauer abzugrenzen ist". Gleichzeitig wurden im Spruch des Bescheides die Einwendungen der Beschwerdeführerin "betreffend den mit dem Betrieb eines Parkplatzes für das Lehrpersonal mit 27 Abstellplätzen verbundenen Eintritt von unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen als unbegründet abgewiesen". Im übrigen wurde verfügt, daß "dieser Parkplatz jedoch nur durch Fahrzeuge des Lehrpersonals benützt werden darf".
Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Oktober 1982 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "insoweit abgeändert als a.) die Auflage 30. desselben abgeändert wird, sodaß sie zu lauten hat: 'Der Parkplatz ist gegen die Parzelle n/2 (Eigentümer: T L) durch eine Schallschutzmauer, die die direkte Sichtverbindung vom Garten zum Parkplatz unterbindet, abzugrenzen. Die Mauer ist zu begrünen.' b.) das darüber hinausgehende Begehren der Anrainerin T L als Eigentümerin des Grundstückes Nr. n/2, KG. Z, gemäß § 99 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-1, auf den Rechtsweg verwiesen wird." Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1983, Zlen. 82/05/0179, 0180, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Nachdem der Beschwerdeführerin dieses Erkenntnis am 18. Mai 1983 zugestellt worden war, beantragte sie am 20. Mai 1983 beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Einstellung der mittlerweile begonnenen Bauarbeiten mit der Begründung, daß eine rechtskräftige Baubewilligung nicht vorliege. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juni 1983 wurde dieser Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die seinerzeit erteilte und im Berufungsverfahren zur Gänze bekämpfte Baubewilligung in einzelnen Teilen rechtskräftig geworden sei.
In der Folge erging sodann der mit 20. Juli 1983 datierte Bescheid, mit welchem sich der Bundesminister für Bauten und Technik "aus Anlaß der Berufungen der Frau T L gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. 3. 1982, Zl. II/2-7295/2 und vom 9. 6. 1983, Zl. II/2-7295/22, betreffend einerseits die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zu- und Umbaues des Bundesgymnasiums Z an den Bund, andererseits die Beantragung der Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten
zum Zwecke der Erweiterung dieses Bundesgymnasiums ... zur
nachfolgenden Zuständigkeitsfeststellung veranlaßt sieht: Spruch:
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 5 B-VG. i. d.F. BGBl. Nr. 175/1983, sowie § 116 Abs. 5 der NÖ Bauordnung i. d.F. LGBl. 8200-2, ist zur Entscheidung über die im Spruche erwähnten Berufungen der Landeshauptmann von Niederösterreich zuständig. Dies gilt unbeschadet des gemäß § 7 Abs. 1 Zif. 5 AVG 1950 abzuleitenden Erfordernisses, wonach anläßlich der nunmehr notwenigen Entscheidungen über die anhängigen Berufungen andere Organe als jene, welche an der Erlassung der angefochtenen Bescheide mitgewirkt haben, einschreiten müssen".
In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister für Bauten und Technik nach einer kurzen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, daß der Instanzenzug zufolge der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Änderung des Art. 15 Abs. 5 B-VG durch die Novelle BGBl. Nr. 175/1983 nicht mehr bis zum zuständigen Bundesminister gehe, sondern beim Landeshauptmann ende. Auf einfachgesetzlicher Ebene sei diesbezüglich die Novelle zur NÖ Bauordnung, LGBl. 8200-2, zur gleichen Zeit in Kraft getreten. Letzte Instanz sei somit ab dem erwähnten Zeitpunkt in Niederösterreich der Landeshauptmann. Besondere Übergangsbestimmungen, welche etwa hinsichtlich anhängiger Verfahren eine Sonderregelung nach sich ziehen würden, seien nicht vorhanden. In der kurzen, dem Bundesministerium zwischen der Zustellung des erwähnten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses einerseits, der Vorlage der erwähnten Berufung andererseits, zur Verfügung gestandenen Zeit sei eine Weiterführung des Verfahrens bzw. eine Entscheidung über die beiden gegenständlichen Berufungen schon aus organisatorischen, zeitlichen und arbeitsökonomischen Gesichtspunkten nicht möglich gewesen. Seit 1. Juli 1983 sei aber das Bundesministerium nicht mehr zur Entscheidung zuständig. Da beide Bescheide zufolge der jeweils dagegen eingebrachten Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen seien, sei eine Entscheidung darüber unerläßlich. Die Fähigkeit, Rechtskraft zu erlangen, gehöre zu den essentiellen Eigenschaften des Begriffsinhaltes "Bescheid". Weiters stehe jeder Partei ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung zu. Eine Verweigerung dieser bescheidmäßigen Erledigung stelle im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur unter Umständen einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Nichtentzug des gesetzlichen Richters dar (Art. 83 Abs. 2 B-VG). Daraus sei abzuleiten, daß in den vorliegenden Fällen eine letztinstanzliche Entscheidung zu erfolgen habe. Nach Maßgabe der nunmehr bestehenden, oben dargelegten Gesetzeslage sei aber nunmehr neuerlich der Landeshauptmann von Niederösterreich zur Entscheidung zuständig. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 hätten sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn ein Berufungsverfahren anhängig sei und sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hätten. Demzufolge werde namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich bei der Erlassung der jeweils über die anhängigen Berufungen absprechenden Entscheidungen jeweils ein anderes sachlich in Betracht kommendes Organ einzuschreiten haben als jenes, welches an der Erlassung des jeweiligen Erstbescheides des Landeshauptmannes mitgewirkt habe. Es sei sohin spruchgemäß festzustellen gewesen.
Dieser Ministerialbescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0157, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, wobei in der Begründung dieses Erkenntnisses darauf hingewiesen worden ist, daß nach Erlassung des Bescheides, mit welchem die zur Zeit der Einbringung noch zulässigen, infolge der mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage jedoch unzulässig gewordenen Berufungen der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 eintreten und der Beschwerdeführerin sohin die Möglichkeit eröffnet wird, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen sowie in Verbindung damit gegen die wegen der geänderten Rechtslage seit 1. Juli 1983 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982 und 9. Juni 1983 Beschwerde zu erheben. Mit hg. Beschluß vom 22. Mai 1984, Zl. 84/05/0073, 0075, wurde sodann dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982 und vom 9. Juni 1983 gemäß § 46 VwGG 1965 stattgegeben.
Über die gleichzeitig eingebrachten - sohin zulässigen Beschwerden gegen die erwähnten Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
1.) Zum Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982:
Die schon in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung erwähnte Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen der von dem Parkplatz mit 27 Abstellplätzen zu erwartenden Lärm- und Geruchsbelästigungen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß nach den Feststellungen im Gutachten eines Umweltschutzsachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vom 3. Februar 1981 (richtig: 1982) die mit dem Betrieb dieses Parkplatzes eintretenden Geruchsimmissionen weit unter den nach den einschlägigen Richtlinien zulässigen Grenzwerten liegen, und hinsichtlich der Lärmimmissionen ein äquivalenter Dauerschallpegel von 47 dB errechnet worden sei, welcher jedenfalls unter dem für das Bauland - Wohngebiet zulässigen Wert von 50 dB liege und damit als durchaus zumutbar angesehen werden müsse. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt worden. Das zu diesem Gutachten erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedoch nach Auffassung der belangten Behörde nicht geeignet, die durchaus schlüssigen Feststellungen in dem Gutachten zu entkräften, weshalb die Baubehörde der Auffassung sei, daß durch den Betrieb der erwähnten Parkplätze weder eine unzumutbare Lärmnoch Geruchsbelästigung der Beschwerdeführerin eintrete, sodaß deren Einwendungen als unbegründet abzuweisen gewesen seien.
Zu dieser Begrüngung wird in der vorliegenden Beschwerde zu Recht auf die Ausführungen in dem schon erwähnten, denselben Parkplatz betreffenden hg. Vorerkenntnis vom 26. April 1983 Zlen. 82/05/0179, 0180, hingewiesen, in welchem sich der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 87 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 über die Anordnung und Ausgestaltung von Abstellanlagen und die sich daraus im Sinne des § 118 Abs. 9 leg. cit. ergebenden subjektivöffentlichen Rechte der Anrainer die Auffassung vertreten hat, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der von einer Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Ausmaß übersteigen wird, zunächst von dem vorhandenen Lärmspiegel, also der akustischen Umgebung ohne den zu erwartenden Lärm der Anlage, auszugehen ist. Gleichartige Überlegungen gelten auch für die Frage, ob eine Abstellanlage - entsprechend dem Wortlaut des § 87 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung nach der Novelle 1981 - "das örtlich zumutbare Ausmaß" an Lärm und Geruch übersteigen wird. Diesbezügliche Feststellungen wurden aber von der belangten Behörde nicht getroffen, zumal in dem Gutachten vom 4. Februar 1982 nur Erwägungen hinsichtlich der erwarteten Luftschadstoffe und der Lärmimmission angestellt worden sind. Von der schon im erwähnten Erkenntnis des Gerichtshofes vom 26. April 1983 festgestellten Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes muß daher auch im vorliegenden Beschwerdefall ausgegangen werden, wobei neuerlich darauf hinzuweisen ist, daß sich die Notwendigkeit einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen ergeben wird, ob die erwarteten zusätzlichen Immissionen im Hinblick auf ihre Wirkungen auf den menschlichen Organismus für die Beschwerdeführerin zumutbar sind, sofern die Feststellung des Grundgeräuschpegels sowie der Vorbelastung an Luftschadstoffen niedrigere Werte ergeben sollte, als sie auf Grund der Benützung der in Rede stehenden Abstellfläche zu erwarten sind. Außerdem wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß durch die auf die Benützung des Abstellplatzes zurückzuführenden Immissionen keine Geruchs- und Lärmbelästigung der Beschwerdeführerin eintreten darf, die das in dem gegenständlichen Gebiet im Hinblick auf seine baurechtliche Widmung übliche Ausmaß erheblich übersteigt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar antragsgemäß zur Gänze aufzuheben, weil die mit diesem Bescheid u. a. bewilligte Errichtung von Abstellplätzen angesichts der Bestimmungen des § 86 der NÖ Bauordnung 1976 über die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellanlagen nicht als ein Gegenstand angesehen werden kann, der eine Trennung im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1950 zuläßt (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1968, Slg. N. F. Nr. 7273/A, und vom 29. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8123/A), wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß sich die aufgezeigte Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auch unter Bedachtnahme auf das während des seinerzeitigen Berufungsverfahrens über Veranlassung des Bundesministeriums für Bauten und Technik eingeholte Gutachten vom 20. Juli 1982 als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 erweist, weil auch in diesem Gutachten nicht von Meßergebnissen über die Vorbelastung an Luftschadstoffen sowie des Grundgeräuschpegels, sondern lediglich von diesbezüglichen Annahmen ausgegangen worden ist.
Im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in einem an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gerichteten und dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachten Schriftsatz vom 17. Juli 1984 abgegebene Erklärung, wonach mit deren Schreiben vom 27. Oktober 1983 "auf die 27 Abstellplätze hinter dem Grundstück L verzichtet" worden sei, bleibt noch festzustellen, daß damit keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingetreten ist, weil der angefochtene Bescheid nicht formell aufgehoben worden ist (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 10. Dezember 1980, Zlen. 3339, 3340/80), und von einem zur Zurückweisung der Beschwerde führenden Wegfall der Beschwer ebenfalls nicht die Rede sein kann, weil mit der erwähnten Erklärung des Mitbeteiligten jenes aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft worden ist, nicht erloschen ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 13. September 1979, Zl. 37/78).
2.) Zum Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juni 1983:
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Untersagung der Fortsetzung der Arbeiten an dem gegenständlichen Bauvorhaben unter Berufung auf § 109 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung dieses Bescheides auf den vorstehend behandelten Bewilligungsbescheid vom 29. März 1982 hingewiesen und die Auffassung vertreten worden ist, daß sich die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin nur auf die Errichtung der Parkplätze bezogen habe. Mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Oktober 1982 sei dieser Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid durch Änderung einer Auflage teilweise Folge gegeben, im übrigen aber dieses Rechtsmittel abgewiesen worden. Der genannte Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. April 1983, Zlen. 82/05/0179, 0180, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Das Berufungsverfahren sei nunmehr neuerlich beim Bundesministerium für Bauten und Technik anhängig. Mit Eingabe vom 20. Mai 1983 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten mit der Begründung gestellt, daß derzeit keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Im gegenständlichen Fall hätte die Baubehörde anstelle der Bewilligung für das gesamte Bauvorhaben eine Vielzahl von Einzelbewilligungen erteilen können, z.B. für die Umbauarbeiten am Altbestand, für die neuen Trakte, für die Einzäunung, für den Parkplatz des Lehrpersonals, für die Sportanlagen und die sonstigen Außenanlagen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung lediglich die Errichtung des Parkplatzes bekämpft habe, vertrete die Baubehörde die Auffassung, daß ein Bescheid - vorausgesetzt, der Spruchinhalt bestehe aus trennbaren Teilen - im Falle der Anfechtung nur eines Teiles bezüglich des übrigen, unangefochtenen Teiles in Rechtskraft (sogenannte Teilrechtskraft) erwachse. Vom unangefochtenen Teil der Bewilligung könne Gebrauch gemacht werden, ohne daß befürchtet werden müsse, daß sie behoben werde. Im vorliegenden Fall sei der Baubewilligungsbescheid vom 29. März 1982 hinsichtlich aller Teile des Bauvorhabens mit Ausnahme der Errichtung des Parkplatzes rechtskräftig geworden. Mit der Errichtung des Parkplatzes sei noch nicht begonnen worden. Die Herstellung von Stellplätzen sei grundsätzlich auch an anderer Stelle zulässig (vgl. § 86 der NÖ Bauordnung 1976). Für den Fall, daß Stellplätze vom Bauwerber nicht hergestellt werden könnten, sei die Vorschreibung einer Abstellplatz-Ausgleichsabgabe vorgesehen. Da nach Auffassung der Baubehörde einerseits die Republik Österreich (Bund) als Bauwerberin im Besitz einer teilweise rechtskräftigen Baubewilligung sei, von der sie bereits zu Recht Gebrauch gemacht habe, und andererseits keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 verletzt würden, weil mit der Herstellung des Parkplatzes noch nicht begonnen worden sei, sei eine Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten nicht zulässig und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Andernfalls würden Rechte der Republik Österreich (des Bundes) verletzt.
In dem diesem Bescheid gewidmeten Teil der Beschwerde tritt die Beschwerdeführerin der vorstehenden Auffassung der belangten Behörde über die Teilrechtskraft des Bescheides vom 29. März 1982 entgegen und meint unter Berufung auf die hg. Judikatur, daß ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes sei und daher nur als solches bewilligt oder abgewiesen werden könne.
Zufolge § 109 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen, wenn ein Vorhaben, das einer Bewilligung bedarf, ohne Bewilligung ausgeführt wird.
Da der in Rede stehende angefochtene Bescheid vom 9. Juni 1983 vom Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen ist, muß von dem am Tage der Zustellung dieses Bescheides am 13. Juni 1983 gegebenen Sachverhalt ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt war der den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 29. März 1982 mit einer Änderung des Punktes 30.) der Auflagen im wesentlichen bestätigende Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Oktober 1982 auf Grund des am 19. Mai 1983 zugestellten hg. Erkenntnisses vom 26. April 1983, Zlen. 82/05/0179, 0180, zur Gänze als aufgehoben anzusehen, weshalb die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der durch die Einbringung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 29. März 1982 gegebenen Sach- und Rechtslage auszugehen hatte. Mit diesem - rechtzeitig eingebrachten - Rechtsmittel hatte die Beschwerdeführerin den Bescheid nun nicht nur insoweit angefochten, als die Bewilligung für die in Rede stehenden Abstellplätze erteilt und die dagegen gerichteten Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sind, sondern ausdrücklich den Antrag gestellt, den "Bescheid dahin abzuändern, daß das gegenständliche Bauvorhaben abgewiesen werde", womit der Bescheid in seiner Gesamtheit zum Gegenstand der Anfechtung gemacht worden ist, sodaß schon aus diesem Grunde keine Teilrechtskraft im Sinne der bereits wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingetreten sein konnte. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zutreffend auf das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 29. November 1971, Slg. N.F. Nr. 8123/A, hingewiesen, wonach ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, welches nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden kann. Für das Baubewilligungsverfahren kann sohin die Aufgabe der Berufungsbehörde grundsätzlich - also abgesehen von den im Falle der Berufung eines Anrainers gegebenen Einschränkungen im Sinne des Erkenntnisses eines hg. verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, - dahingehend umschrieben werden, daß ihr die Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegt, und eine Einschränkung dieser Aufgabe dann anzunehmen ist, wenn der durch Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur einzelne dieser Teile erfaßt werden. Abgesehen davon, daß sich die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht nur auf einzelne Teile des Bewilligungsbescheides vom 29. März 1982 bezogen hat, ist auch an dieser Stelle nochmals festzuhalten, daß im Beschwerdefall angesichts der Regelungen des § 86 der NÖ Bauordnung 1976 eine Trennung im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1950 nicht als zulässig angesehen werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 9. Juni 1983 für das in Rede stehende Bauvorhaben keine Baubewilligung vorhanden war und sohin die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag im Sinne des § 109 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 gegeben waren. Die Abweisung des diesbezüglichen Ansuchens der Beschwerdeführerin, an deren Parteistellung in diesem baupolizeilichen Verfahren entsprechend dem klaren Wortlaut des § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 keine Zweifel bestehen, war daher rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid vom 9. Juni 1983 gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Aus prozeßökonomischen Gründen wird noch darauf hingewiesen, daß die in Rede stehenden Verfahren im Hinblick auf die mittlerweile wirksam gewordene, bereits erwähnte Änderung der Zuständigkeit durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 175/1983 und die damit zusammenhängende Änderung des § 116 der NÖ Bauordnung 1976 (vgl. die Novelle LGBl. Nr. 8200-2) durch die Bezirksverwaltungsbehörde fortzusetzen sein werden.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 abgesehen werden, zumal eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens noch nicht getroffen wird.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976) in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil an Stempelgebühren für drei Beschwerdeausfertigungen und die je einfach vorzulegenden Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide insgesamt nur S 420,-- zu entrichten waren. Für die vorgelegte Vollmacht war keine Stempelgebühr zuzuerkennen, weil diese bereits im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens vom Verwaltungsgerichtshof verwendet und entwertet worden ist. Wien, am 9. Oktober 1984
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