VwGH 83/12/0156

VwGH83/12/015616.1.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Drexler und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, in der Beschwerdesache des RF in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Justiz, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §27;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 28. Februar 1983 als Oberoffizial in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seinen Dienst verrichtete er als Gerichtsvollzieher am Exekutionsgericht Wien.

Mit Eingabe vom 24. April 1981 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen rückwirkend ab 1. Juli 1980. Da nicht entschieden wurde, richtete er am 14. Jänner 1983 an die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an diese, wobei er diesen Antrag im Dienstwege einbrachte.

Da auch die belangte Behörde nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer wegen Nichterledigung seines Antrages vom 24. April 1981 die beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Oktober 1983 eingelangte Säumnisbeschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt aus den vorgelegten Verwaltungsakten fest, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 1983 der belangten Behörde erst mit Bericht vom 15. November 1983 vorgelegt hat und dass beide (Devolutionsantrag und Bericht) erstmals am 17. November 1983 bei der belangten Behörde eingelangt sind.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG ist gemäß § 27 VwGG 1965 insbesondere, dass die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und dass diese oberste Behörde ihrerseits nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat, wobei die Frist von dem Tage an läuft, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Das Verlangen nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 ist nach der Sondervorschrift des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen, für die nach § 73 Abs. 3 AVG 1950 die für sie maßgebende Frist, spätestens innerhalb von sechs Monaten den Bescheid zu erlassen, an dem Tage zu laufen beginnt, an dem das Parteiverlangen bei ihr eingelangt ist. Die der belangten Behörde offen stehende Entscheidungsfrist endet daher, da der Devolutionsantrag bei ihr erst am 17. November 1983 eingelangt war, am 18. Mai 1984 um 24.00 Uhr (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1972, Zl. 1603/72, Slg. N. F. Nr. 8304/A). Die schon vor diesem Zeitpunkt eingebrachte Säumnisbeschwerde muss mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Ohne Bedeutung für die Frage des Ablaufes der von der Rechtsordnung der belangten Behörde eingeräumten Entscheidungsfrist ist es, dass der Beschwerdeführer den Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 bei seiner Dienststelle eingebracht hat, weil die belangte Behörde als angerufen erst angesehen werden könnte, sobald der Devolutionsantrag bei ihr einlangte (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1981, Zl. 80/12/2882). Dass im gegebenen Fall der Dienstvorgesetzte seiner Verpflichtung, das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, offenbar nicht nachkam, konnte für die belangte Behörde die ihr von der Rechtsordnung zugestandene Entscheidungsfrist nicht verkürzen.

Wien, am 16. Jänner 1984

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