VwGH 82/05/0124

VwGH82/05/012425.1.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des AH in L, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1982, Zl. BauR- 4630/2-1982 Hö/Ko, betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) A und K K in J; 2) Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1875 §35 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 lita;
BauO OÖ 1875 §35 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.40o,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6. März 1967 wurde den Rechtsvorgängern der erstmitbeteiligten Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf § 39 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 die Bewilligung zum "Ausbau eines Holzschuppens" auf dem Grundstück Nr. 102 des Grundbuches der Katastralgemeinde X unter Vorschreibung mehrerer "Bedingungen" erteilt. Vor der Zustellung dieses Bescheides war am 14. Februar 1967 eine Bauverhandlung abgehalten worden, von welcher auch der Beschwerdeführer unter Verwendung eines Formulars Nr. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1951 verständigt worden war. Der diesbezügliche Rückschein wurde am 8. Februar 1967 von der Tante des Beschwerdeführers unterfertigt.

Da eine Zustellung des erwähnten Baubewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer nicht erfolgt war, wurde ihm auf Grund eines diesbezüglichen Antrages vom 7. Dezember 1979 mit Schreiben des Stadtamtes X vom 24. Jänner 1980 "eine Fotokopie des Baubewilligungsbescheides übermittelt".

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei hinsichtlich des in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens als übergangener Nachbar anzusehen und erhebe gegen den Ausbau des gegenständlichen Holzschuppens Einwendungen, da es sich nicht um dessen Ausbau handle, sondern auf Grund der vorliegenden Baubewilligung der bestehende Holzschuppen zur Gänze niedergerissen und ein größer und höher gebauter Holzschuppen errichtet werde. Im übrigen sei dieser Holzschuppen derart situiert, dass der Seitenabstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten werde. Die Entfernung des Holzschuppens zur Grundgrenze des Beschwerdeführers betrage nur 2,90 m. Selbst wenn es sich nicht um einen Holzschuppen handelt, müsste ein Seitenabstand von zumindest 4 m eingehalten werden.

Mit dem in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 27. Juni 1980 ergangenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6. März 1967 unter Berufung auf § 66 Abs. 4 und § 42 Abs. 1 AVG 1950 "wegen Präklusion zurückgewiesen".

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, dass die Kundmachung für die im Gegenstande anberaumte Bauverhandlung vom 7. bis 14. Februar 1967 an der Amtstafel angeschlagen gewesen sei und "die Kundmachungsausfertigung" am 8. Februar 1967 in Vertretung des Beschwerdeführers von dessen Tante übernommen worden sei. Bei der Bauverhandlung sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen. Da bei dieser Verhandlung im übrigen keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben worden seien, sei die Baubewilligung mit Bescheid vom 6. März 1967 erteilt worden.

Der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. September 1980 keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch diesen Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden sei.

In der Begründung ihres Bescheides führte die Aufsichtsbehörde erster Instanz zunächst aus, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens noch die Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen "alten OÖ Bauordnung" in Betracht kämen, da das Bauansuchen bereits am 31. Jänner 1967 beim Gemeindeamt X eingebracht worden sei, woraus sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde erster Instanz über die eingebrachte Vorstellung ergebe.

Im übrigen vertrat die Behörde die Auffassung, dass bei der Zustellung der Kundmachung an den Beschwerdeführer insofern ein Formgebrechen vorgelegen sei, als diese mit RSb-Brief erfolgt sei- , obwohl sie mit RSa-Brief zu eigenen Handen zu erfolgen gehabt hätte. Der RSb-Brief sei von der Tante des Beschwerdeführers am 8. Februar 1967 eigenhändig übernommen worden. Da eine Vernehmung der Genannten nach 13 Jahren nicht mehr zielführend sei, könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer von der stattfindenden Bauverhandlung Kenntnis erlangt habe und daher die Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 AVG 1950 eingetreten seien. Obwohl inzwischen 13 Jahre verstrichen seien, habe jedoch der Beschwerdeführer nunmehr die Zustellung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz verlangt und diesen durch Einbringung eines Rechtsmittels bekämpft. Dies, obwohl der Bau an der Grundgrenze des Beschwerdeführers errichtet worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, das Baugeschehen jederzeit zu verfolgen, da er unmittelbarer Nachbar sei. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass die Bauwerber zu nahe an seine Grundgrenze (2,90 m) herangebaut hätten, hätte er, wenn er sich als übergangener Nachbar betrachte, gleich zu Beginn der Bautätigkeit bei der Baubehörde vorbringen können und nicht erst nach Ablauf von 13 Jahren. Dennoch werde bemerkt, dass die in der Berufung angeführten Einwände, die sich auf die Nichteinhaltung des Seitenabstandes des Holzschuppens zur Nachbargrenze beziehen, unberechtigt seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung feststelle, enthalte die alte Bauordnung für Oberösterreich keine Vorschriften, die den Abstand eines Gebäudes von der Nachbargrundgrenze regeln, weshalb der Nachbar bis an die Grundgrenze heranbauen könne.

Dieser Vorstellungsbescheid wurde auf Grund einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1981 dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe: "Der Vorstellung wird Folge gegeben und der in Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 27. 6. 1980 ergangene Bescheid mit der Feststellung, dass der Berufungswerber in seinen Rechten verletzt wurde, aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde X verwiesen."

Die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die in Rede stehende Kundmachung dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre, sodass, weil dies nicht geschehen sei, nicht als sicher angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer von der stattfindenden Bauverhandlung Kenntnis erlangt habe und daher die Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 AVG 1950 eingetreten seien. Die Bemerkungen der Vorstellungsbehörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer seine Einwände gleich zu Beginn der Bautätigkeit bei der Baubehörde hätte vorbringen können und nicht erst nach 13 Jahren, seien nicht relevant, da es in diesem Fall keine Verjährung bzw. Verschweigung gebe. Die Vorstellungsbehörde erster Instanz habe sich auch mit den Einwendungen bezüglich der Nichteinhaltung des Seitenabstandes auseinander gesetzt und diese für unberechtigt erachtet, also mit ihrem Bescheid eine materielle Entscheidung getroffen. Gemäß § 102 Abs. 5 der OÖ Gemeindeordnung habe die Aufsichtsbehörde, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Vorstellungsbehörde sei daher im Sinne dieser Bestimmung nicht berechtigt gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern hätte, da sie die Präklusion zutreffend ausgeschlossen habe, den Bescheid des Gemeinderates aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurückverweisen müssen. Da die Baubehörde zweiter Instanz die Berufung wegen Präklusion zurückgewiesen und sich nicht in der Sache selbst mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe, sei dieser in seinen Rechten verletzt worden, und es habe daher der Spruch des Bescheides der Aufsichtsbehörde dahin geändert werden müssen, dass der Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen werde.

In dem daraufhin auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 18. September 1981 ergangenen Bescheid vom 24. September 1981 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 6. März 1967 keine Folge gegeben und der erwähnte Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt.

Die Behörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, dass der in Rede stehenden Baubewilligung die Oberösterreichische Bauordnung 1875 und der rechtswirksame Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde X zu Grunde liege. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan bestehe für die gegenständliche Parzelle nicht, sodass die baurechtlichen Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 für die Erteilung der beantragten Baubewilligung sowie für die Berufungsentscheidung maßgebend seien. Unter Bezugnahme auf die in der Berufung des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendungen führte die Behörde weiters aus, aus dem der Baubewilligung zu Grunde liegenden genehmigten Einreichungsplan und der Baubeschreibung sei zweifelsfrei ersichtlich, dass der Holzschuppen abgetragen und ein Ersatzbau in Massivbauweise genehmigt werde. Der Einwand hinsichtlich der Nichteinhaltung des Seitenabstandes von mindestens 4 m zur Grundgrenze des Beschwerdeführers sei unberechtigt, da die Oberösterreichische Bauordnung 1875 keine Vorschrift enthalte, welche den Abstand eines Gebäudes in Massivbauweise zur Nachbargrundgrenze festlege. Es liege daher keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorstellung, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 1982 Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 24. September 1981 mit der Feststellung aufgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde X verwiesen.

In der Begründung ihres Bescheides berief sich die Aufsichtsbehörde erster Instanz auf den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1981, in welchem die Rechtsansicht vertreten worden sei, dass bei der Zustellung der Kundmachung für die mündliche Verhandlung an den Beschwerdeführer ein Formgebrechen vorliege, weil diese nicht mit RSa-Brief, sondern mit RSb-Brief erfolgt sei. Diese Rechtsauffassung sei auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vertreten worden, die sich auf die Literatur gestützt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1969, Zl. 75/78, dieser Ansicht widersprochen und eindeutig festgehalten, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, welche die Behörde verpflichte, die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 enthalte, zu eigenen Handen zuzustellen. In Entsprechung dieser Rechtsansicht wären daher im gegenständlichen Fall die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 sehr wohl zu beachten und der Baubescheid zu bestätigen gewesen. Die Stadtgemeinde X habe es jedoch unterlassen, den genannten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anzufechten. Daher komme die Bestimmung des § 102 Abs. 5, letzter Satz, der OÖ Gemeindeordnung zur Anwendung, wonach die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden sei. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1980, Zl. 2253/80, sei die Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde auch dann gegeben, wenn der Vorstellungsbescheid mit der objektiven Rechtslage nicht in Einklang stehe. Außerdem erstrecke sich diese Bindung auf alle nachfolgenden Verfahren. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei daher an die im Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1981 festgelegte Rechtsansicht gebunden, wenngleich sie nicht der herrschenden Lehre entspreche. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage hätte demnach die Stadtgemeinde X ein neuerliches Bauverfahren in der Sache selbst durchzuführen gehabt. Als Grundlage hiefür wäre es notwendig gewesen, den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. März 1967 zu beheben, damit dieser über die Einsprüche des Beschwerdeführers in der Sache selbst neuerlich bescheidmäßig absprechen könne. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall unterlassen worden, da der Gemeinderat der Stadtgemeinde X mit Bescheid vom 24. September 1981 in der Sache selbst entschieden habe. Dadurch sei dem Beschwerdeführer der Instanzenzug verkürzt worden, weshalb er in seinen Rechten verletzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte die Stadtgemeinde X im wesentlichen mit der Begründung die Berufung ein, dass in Bezug auf die im Gegenstande wesentliche Frage, ob Präklusion im Sinne des § 42 AVG 1950 hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers eingetreten sei oder nicht, von den beiden Vorstellungsbehörden verschiedene Rechtsauffassungen vertreten worden seien, weshalb im Interesse einer Klärung dieser Rechtsfrage neuerlich an die Vorstellungsbehörde zweiter Instanz herangetreten werde.

Diesem Rechtsmittel gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 23. Juli 1982 unter Hinweis auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 97, 99, 102, 109 und 111 Abs. 3 der OÖ Gemeindeordnung 1965 Folge und änderte den Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 1982 derart, dass er nunmehr wie folgt zu lauten habe: "Der Vorstellung wird keine Folge gegeben und ...., festgestellt, dass der Vorstellungswerber AH in seinen Rechten nicht verletzt wurde."

Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihres Bescheides zunächst auf die Bindungswirkung hinsichtlich der in ihrem Bescheid vom 9. März 1981 vertretenen Rechtsauffassung, woraus sich ergebe, dass dem Antrag der Stadtgemeinde X auf Herstellung von übereinstimmenden Rechtsauffassungen hinsichtlich der Frage der Präklusion kein Erfolg beschieden sein könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch im Hinblick auf die ausgesprochene Änderung des Spruches der Vorstellungsbehörde erster Instanz von der Überlegung auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz auch dann zur Wahrnehmung von Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers von Amts wegen verhalten sei, wenn in der gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde erster Instanz eingebrachten Berufung eine Rechtsverletzung, wie sie von der Aufsichtsbehörde zweiter Instanz allenfalls bei der Überprüfung des Bescheides festgestellt werde, nicht ausdrücklich gerügt werde. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 1982 beruhe im wesentlichen auf der Ansicht, dass er Gemeinderat der Stadtgemeinde X nicht in der Sache selbst hätte entscheiden dürfen, sondern den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. März 1967 zu beheben und diesem die Durchführung eines neuen Verfahrens unter Beachtung der Einwendungen des Beschwerdeführers hätte auftragen müssen. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe mit dieser Auffassung, die von der Oberösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde zweiter Instanz nicht geteilt werde, Rechte der nunmehrigen Vorstellungswerberin verletzt. Zufolge ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe nämlich der im Baubewilligungsverfahren übergangene Nachbar (und als solcher sei der Beschwerdeführer, wenn man die Präklusion ausschließe, wohl anzusehen) zwar das Recht, sich in das Verfahren einzuschalten, die Zustellung des Bescheides zu begehren und ein Rechtsmittel dagegen einzubringen, er habe auch das Recht auf volles Gehör, könne aber nicht durchsetzen, dass das Verfahren erster Instanz mit einer Verhandlung neu durchzuführen sei oder in zweiter Instanz eine Verhandlung mit allen Parteien stattzufinden habe. Dies bedeute, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde X nicht verhalten werden könne, auf Grund der vom Beschwerdeführer im Berufungswege vorgebrachten Einwendungen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 6. März 1967 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung (und eine solche könnte auf Grund der hier anzuwendenden Bestimmung des § 5 der Bauordnung für Oberösterreich 1875 lediglich nach durchgeführter Verhandlung erlassen werden) an den Bürgermeister der Stadtgemeinde X zurückzuverweisen. Durch die bekämpfte Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 1982 seien daher Rechte der nunmehrigen Berufungswerberin, nämlich der Stadtgemeinde X, verletzt worden, sodass der Berufung aus dieser Sicht Folge zu geben gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass mit der gegenständlichen Entscheidung der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Vorstellungsbehörde erster Instanz dahingehend abgeändert werde, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt werde, dass durch den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 24. September 1981 eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erfolge, bedürfe dieser Spruchteil noch einer näheren Begründung.

Mit seiner Vorstellung vom 12. Oktober 1981 habe der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung behauptet, die darin bestehe, dass seitens der Berufungsbehörde in Behandlung der von ihm als übergangenem Nachbarn erstatteten Einwendungen kein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, in dessen Rahmen insbesondere auch ein Vergleichsversuch hätte durchgeführt werden müssen. Dazu sei festzustellen, dass in der von der Berufungsbehörde geübten Vorgangsweise im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1968, Slg. N.F. Nr. 7266/A, der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf habe, dass in zweiter Instanz eine Verhandlung und ein Ortsaugenschein mit allen Parteien durchgeführt werde. Die diesbezügliche verfahrensrechtliche Rüge erweise sich daher als nicht gerechtfertigt. Was das Vorbringen anlange, dass das seinerzeitige Bauansuchen nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1875 entsprochen habe und dieses überhaupt als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen, werde festgestellt, dass im Hinblick auf die von diesem Gesetz einem Nachbarn ermöglichten Einwendungen der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes die angeführte Einwendung nicht geeignet sei, als Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes anerkannt zu werden, sodass ihr kein Erfolg habe beschieden sein können. Schließlich habe der Beschwerdeführer noch eingewendet, dass durch das gegenständliche Bauprojekt die gesetzlichen Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden seien. Auch diese, an sich zulässige Einwendung bestehe jedoch nicht zu Recht. Gemäß § 35 der OÖ Bauordnung 1875 dürften Gebäude zur Aufbewahrung von Feldfrüchten und Futtervorräten (was im gegenständlichen Fall gegeben sei) in Städten, Märkten und geschlossenen Ortschaften rückwärts der Wohngebäude von diesen und den Nachbargebäuden in einer Entfernung von mindestens 6 m erst errichtet werden. Diese Vorschrift sei im gegenständlichen Fall eingehalten worden. Auch wenn das gegenständliche Bauwerk, was der Beschwerdeführer gerügt habe, von seiner Grundgrenze weniger als 6 m entfernt sei, so sei diese Einwendung unbeachtlich, da eine Abstandsvorschrift hinsichtlich der Grundgrenze in der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 nicht vorgesehen gewesen sei. Es habe daher aus der Sicht dieser Einwendungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, dass durch den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 24. September 1981 eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers eingetreten sei, weshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im Zuge jener Ausführungen, die der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gewidmet sind, bringt der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 35 der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 vor, dass die Entfernung der beiden Nachbargebäude während des Berufungsverfahrens nicht festgestellt worden sei und der vorliegende Lageplan zur Beurteilung der diesbezüglichen Einwendung des Beschwerdeführers nicht ausreiche.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubehörden sowie die Aufsichtsbehörden zutreffend davon ausgegangen sind, dass im Beschwerdefall noch die Bestimmungen der Bauordnung für Oberösterreich, GuVBl. Nr. 15/1875, anzuwenden waren, weil zufolge § 69 Abs. 1 der am 1. Jänner 1977 in Kraft getretenen Oberösterreichischen Bauordnung 1976 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind. Der der Berufung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Baubewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 6. März 1967 wurde den Konsenswerbern am 16. März 1967 und sohin während der Geltung der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 zugestellt.

Zufolge § 35 Abs. 1 leg. cit. müssen die Gebäude zur Aufbewahrung der Feldfrüchte und Futtervorräte (Scheuern), dann Werkgebäude, Werkstätte und Arbeitshütten in Städten, Märkten und geschlossenen Ortschaften rückwärts der Wohngebäude, von diesen und den Nachbargebäuden durch einen Zwischenraum von wenigstens 6 m Breite getrennt und aus feuerfestem Material gebaut werden.

Diese Bestimmung enthält keine Regelung des Abstandes von der Grundgrenze, sondern bestimmt nur etwas über den Abstand von Gebäude zu Gebäude (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1980, Zlen. 2025, 2043/79, und die darin zitierte Vorjudikatur), weshalb der Beschwerdeführer durch das Bauwerk des Erstmitbeteiligten nur dann in seinem Recht auf Einhaltung eines bestimmten Seitenabstandes verletzt sein könnte, wenn dieses von einem allfälligen Gebäude des Beschwerdeführers weniger als 6 m entfernt wäre.

Wie sich aus einem im Akt erliegenden Bericht - offensichtlich eines Organwalters der Stadtgemeinde X - vom 6. Mai 1980 (Blatt 26 der Akten) ergibt, beträgt "der Abstand zur Grundgrenze .... an der Vorderseite 5,1 m und an der Rückseite 3,5 m gemessen in der Hausflucht". Wenngleich sich diese Entfernungsangaben nicht genau mit jenen im Lageplan (Blatt 12 der Akten) bzw. der Skizze (Blatt 46 der Akten) decken, so bieten die Verwaltungsakten dennoch keinen Anhaltspunkt dafür, - und auch der Beschwerdeführer hat es im Verwaltungsverfahren nicht behauptet - dass sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Gebäude befinde, dass von jenem der Erstmitbeteiligten 6 m oder weniger entfernt wäre. Es liegt daher keine aus § 35 leg. cit. ableitbare Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers vor. Damit ist aber auch klargestellt, dass mit dem - erstmals in der Beschwerde - gegebenen Hinweis auf § 5 der Verordnung der Landesregierung von Oberösterreich vom 5. Dezember 1933, LGBl. Nr. 67, betreffend Sonderbestimmungen allgemeiner Art über Bauerleichterungen für Stadtrandsiedlungsbauten, wonach Stadtrandsiedlungen nur im offenen Bausystem mit mindestens 4 m breiten Bauwichen errichtet werden dürfen, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.

Im übrigen releviert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 5 der OÖ. Bauordnung 1875, demzufolge vor Erteilung der Baubewilligung zur Erhebung der Lokalverhältnisse ein Augenschein im Beisein der Nachbarn vorzunehmen ist, die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde zweiter Instanz habe in Ermangelung einer Untersuchung der Lokalverhältnisse in Bezug auf das Nachbargebäude des Beschwerdeführers auch nicht darüber absprechen können, sondern habe in unzulässiger Weise materiellrechtlich in das Verfahren eingegriffen.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde zufolge Art. 119 a Abs. 5 B-VG zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 24. September 1981 in seinen aus den baurechtlichen Bestimmungen erfließenden Rechten verletzt worden ist, weshalb eine Auseinandersetzung mit den in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 6. März 1967 vorgebrachten Einwendungen gegen den Bau der Erstmitbeteiligten erforderlich war. Die belangte Behörde hat daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise materiellrechtlich in das gegenständliche Verfahren eingegriffen, sondern auf Grund der Aktenlage Erörterungen über die Berechtigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen angestellt, wobei daran zu erinnern ist, dass dem Beschwerdeführer, wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt worden ist, als bei der Bauverhandlung übergangenen Nachbarn kein Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung zustand, weshalb eine Aufhebung des erwähnten Gemeinderatsbescheides unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht zu ziehen gewesen wäre, wenn das der Aufsichtsbehörde vorliegende Ermittlungsergebnis für eine Beurteilung der Sachlage nicht ausgereicht und sich die Aufsichtsbehörde nicht veranlasst gesehen hätte, die allenfalls notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vorzunehmen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 7896/A).

Schließlich macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge noch geltend, dass sich der erwähnte Bescheid des Gemeinderates mit den "Einwendungen in der Sache selbst im eigentlichen Sinn" nicht auseinander gesetzt und im Spruch nicht über die Einwendungen abgesprochen habe, da in der Begründung lediglich ausgeführt worden sei, dass mit der erteilten Baubewilligung der Ausbau eines Holzschuppens genehmigt worden sei und die alte Oberösterreichische Bauordnung bezüglich der Nichteinhaltung eines Seitenabstandes keine Vorschrift enthalten würde, welche den Abstand des Gebäudes in Massivbauweise zur Nachbargrundgrenze festlege, was in dieser Form nicht richtig sei.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist daran zu erinnern, dass mit dem Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 24. September 1981 die vom Beschwerdeführer eingebrachte "Berufung vom 11. 2. 1980 gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 6. 3. 1967 abgewiesen und der angefochtene Bescheid zur Gänze bestätigt" worden ist. Damit hat die Berufungsbehörde schon im Spruch ihres Bescheides unter Ausschluss jeden Zweifels zu erkennen gegeben, dass sie der Berufung des Beschwerdeführers keine sachliche Berechtigung beimisst. Sie hat in der Begründung ihres Bescheides überdies auch dargetan, warum den Einwendungen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommt, wobei ihr auf dem Boden der schon dargestellten Rechtslage nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1875 auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie darin die Auffassung vertreten hat, dass "die anzuwendende alte Bauordnung 1875 keine Vorschrift enthält, welche den Abstand eines Gebäudes in Massivbauweise zur Nachbargrundgrenze festlegt".

Damit erweist sich aber auch der unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt, dass sich der erwähnte Gemeinderatsbescheid mit der Berufung des Beschwerdeführers und den darin erhobenen Einwendungen nicht auseinander gesetzt habe. Wie schon ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6. März 1967 einerseits geltend gemacht, dass es sich im Gegenstande nicht um den Ausbau eines Holzschuppens handle, sondern der bestehende Holzschuppen zur Gänze niedergerissen und ein höherer und größerer gebaut werden solle, und andererseits die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstandes zu seiner Grundgrenze releviert. Diesen Einwendungen hat die Berufungsbehörde in der Begründung ihres zitierten Bescheides entgegengehalten, dass mit der erteilten Baubewilligung der Ausbau eines Holzschuppens genehmigt worden sei, wobei auf Grund des der Baubewilligung zu Grunde gelegten genehmigten Einreichsplanes und der Baubeschreibung zweifellos ersichtlich sei, dass der Holzschuppen abgetragen und ein Ersatzbau in Massivbauweise genehmigt werde. Ferner wurde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die eben dargestellte Begründung ausdrücklich erwähnt, dass der Einwand bezüglich der Nichteinhaltung eines Seitenabstandes von 4 m zur Grundgrenze des Beschwerdeführers unberechtigt sei.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge bei dieser Gelegenheit bemängelt, dass zu seinen Einwendungen, insbesondere auch zu den tatsächlichen Entfernungen und Größenordnungen der Gebäude, keine Feststellungen getroffen worden seien, und sich im Fall eines entsprechenden Berufungsverfahrens ergeben hätte, dass seine Einwendungen hinsichtlich der Abstandsvorschriften zu berücksichtigen gewesen wären, so ist auf jene vorstehenden Erwägungen des Gerichtshofes zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage durch den Bau der Erstmitbeteiligten nicht in seinen aus § 35 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1875 ableitbaren Rechten verletzt worden ist, weshalb auch die Durchführung eines gesonderten, diesem Thema gewidmeten Ermittlungsverfahrens entbehrlich war und von einer im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht die Rede sein kann. Im übrigen ist die belangte Behörde entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen, "dass der Abstand zwischen den Nachbargebäuden 6 m betragen würde", sondern hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach "das gegenständliche Bauwerk von der Grundgrenze" des Beschwerdeführers "weniger als 6 m entfernt ist", sei "unbeachtlich, da eine Abstandsvorschrift hinsichtlich der Grundgrenze in der Bauordnung von 1875 nicht vorgesehen war".

Es zeigt sich sohin, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 25. Jänner 1983

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