VwGH 82/04/0056

VwGH82/04/005624.6.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des PN in W, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 58, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 1981, Zl. MA 63 - L 21/81/Str., betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §189 Abs1 Z1;
GewO 1973 §189 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Februar 1981 schuldig erkannt, er habe es in der Zeit vom 2. September 1980 bis 28. September 1980 als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Lgesellschaft m.b.H, zu verantworten, dass diese im Standort Wien 2, X-straße 174, in den Wohnungen top Nr. 9 sechs Betten, top Nr. 15 sieben Betten, top Nr. 20 drei Betten und top Nr. 21 zweiundzwanzig Betten kurzfristig entgeltlich zur Verfügung gestellt, übliche Neben- bzw. Dienstleistungen erbracht und dadurch das Beherbergungsgewerbe ausgeübt habe, ohne die hiefür erforderliche Konzession nach § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zu besitzen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 VStG 1950 begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 20 Tage) verhängt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 1981 wurde das Straferkenntnis der Erstbehörde auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage ... bestätigt, die Strafe jedoch in Anwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 auf S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 5 Tage) herabgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufung werde es als unrichtig bezeichnet, dass in den gegenständlichen Bestandsobjekten, deren alleiniger Hauptmieter die L-gesellschaft m. b.H. sei und in welchen sie ermächtigt sei, die betreffenden Wohnungen auch unterzuvermieten, einzelne Schlafstellen gegen Entgelt vergeben würden. Richtig sei vielmehr, dass ein Bestandsobjekt, je nach Zimmeranzahl und sonstiger Größe, an so viele Personen untervermietet werde, als es die Möblierung zulasse. Dies sei pro Zimmer auf zwei Betten und Kästen etc. limitiert. Vermietet werde an je zwei Personen ein Zimmer mit gleichzeitiger Ermächtigung, die Nebenräume, wie Küche, Bad und WC, benützen zu können. Die Bettwäsche werde, wie die Möblierung, zur Verfügung gestellt. Dienstleistungen würden keine erbracht, sodass die Mieter für die Reinigung selbst zu sorgen hätten. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Befragung angegeben habe, dass er das Wechseln der Glühbirnen vornehme, so erfolge dies aus Sicherheitsgründen und gegen Kostenersatz. Der Abschluss des Untermietvertrages erfolge immer auf eine bestimmte Zeitspanne, welche zwischen einem und sechs Monaten liege, und für welche Zeitspanne auch der Zins zu bezahlen sei. Ungeachtet des Umstandes, ob der Mieter den Bestandvertrag früher zu lösen beabsichtige, sei der Mieter an eine einmonatige Kündigungsfrist gebunden. Die Befragung des Untermieters hätte alle diese Umstände ergeben, jedoch sei diese Befragung im Straferkenntnis der Erstbehörde nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe auch die Vornahme eines Ortsaugenscheines angeboten, jedoch sei ein solcher trotz Zusage der Behörde nicht durchgeführt worden. Aus diesen Gründen sei auch das Verfahren mangelhaft geblieben. Fest stehe jedenfalls, dass es sich im gegenständlichen Fall keinesfalls um den Betrieb eines Beherbergungsgewerbes in seiner für einen solchen Betrieb typischen Koordination von Betreuung der Gäste zuzüglich Disposition über die zu vergebenden Bettstellen gehandelt habe. Bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbestand handle es sich daher einwandfrei um einen solchen, auf den die Kriterien des Mietengesetzes anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer (richtig wohl "die L-gesellschaft m.b.H.) sei Hauptmieter und untervermiete gegen ein monatliches Entgelt, das nicht über die Höhe des von ihm (bzw. von "ihr") geleisteten Hauptmietzinses liege, Wohnungen. Die daraus gezogenen Einnahmen würden auch ordnungsgemäß versteuert. Es liege daher kein Grund zur Ahndung des Verhaltens des Beschwerdeführers, wie im gegenständlichen Fall, vor. Die belangte Behörde hielt diesem Berufungsvorbringen entgegen, es stehe im vorliegenden Fall die Frage zur Entscheidung, ob es sich bei der von der L-gesellschaft m.b.H., als deren vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen worden sei, entfalteten Tätigkeit um eine als Zweig des Gastgewerbes der Konzessionspflicht unterliegende Beherbergung von Gästen handle oder ob diese Tätigkeit eine in die Verfügungsfreiheit des Mieters einer Wohnung fallende bloße Untervermietung von Wohnräumen darstelle. Dass die in Rede stehende Tätigkeit der L-gesellschaft m. b.H. unter die im § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO 1973 normierte Ausnahme einer häuslichen Nebenbeschäftigung falle, habe der Beschwerdeführer hingegen nicht behauptet. Die Erstbehörde sei davon ausgegangen, dass neben der Zurverfügungstellung von Wohnraum auch damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht worden seien. Solche Dienstleistungen hätten in der Beistellung von Bettwäsche sowie der Reinigung der Wohnräume und der WC-Anlagen bestanden. Ein weiteres Indiz, welches für die Annahme der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen spreche, sei von der Behörde erster Instanz darin erblickt worden, dass nicht eine ganze Wohnung oder einzelne Wohnräume vermietet, sondern den Unterkunftsnehmern einzelne Schlafstellen zur Verfügung gestellt worden seien, die mit dem Recht auf Benützung des betreffenden Raumes verbunden gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestreite sowohl die bloße Zurverfügungstellung von Schlafstellen als auch die Erbringung von Dienstleistungen. Die am 23. September 1980 von der Marktamtsabteilung für den 2. Bezirk veranlasste Vernehmung von zwei Unterkunftsnehmern als Auskunftspersonen habe folgendes Bild ergeben: Den beiden polnischen Staatsbürgern sei in der Wohnung Tür Nr. 9 des Hauses Wien II, X-straße 174, von der Lgesellschaft m.b.H. je eine Schlafstelle um einen monatlichen Geldbetrag von S 1.000,-- vermietet worden. Über diesen Vorgang sei ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden. Der entrichtete Geldbetrag habe die Benützung eines Bettes, die Bereitstellung der Bettwäsche und die Reinigung derselben, die Entnahme von elektrischer Energie und von Gas und den Austausch von defekten Glühbirnen und allfällige notwendige Reparaturen eingeschlossen. Die Angaben der vernommenen Auskunftspersonen seien schlüssig und frei von Widersprüchen. Auch der Beschwerdeführer habe nicht deren Unrichtigkeit behauptet, sei aber trotzdem bei seiner Verantwortung geblieben, dass er weder einzelne Schlafstellen vergeben noch irgendwelche Dienstleistungen erbracht habe. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben der Auskunftspersonen zu zweifeln, zumal kein vernünftiger Grund für eine solche Annahme spreche. Auch der Beschwerdeführer habe in dieser Hinsicht nichts behauptet. Da der in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte jedoch zur Angabe der Wahrheit nicht verpflichtet sei, andererseits aber für die Annahme der Unrichtigkeit der Angaben der Auskunftspersonen kein Grund bestehe, messe die belangte Behörde diesen Angaben gegenüber der Verantwortung des Beschwerdeführers die größere Glaubwürdigkeit zu und nehme demzufolge als erwiesen an, dass im vorliegenden Fall einzelne Schlafstellen vermietet worden seien und darüber hinaus noch die beschriebenen Dienstleistungen erbracht worden seien. Die Vornahme des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheines sei entbehrlich gewesen, weil ein solcher zur Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes (Vergabe einzelner Schlafstellen und Erbringung von Dienstleistungen) nicht geeignet gewesen sei. Bei dieser Sachlage habe die Behörde erster Instanz die von ihr getroffenen Ermittlungen richtig interpretiert und zu Recht als die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes beurteilt. Das Erscheinungsbild der dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis der Erstbehörde angelasteten Beherbergung lasse nämlich ein Verhalten erkennen, welches, wenn auch nur in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der zur Benützung übergebenen Schlafstellen und des damit verbundenen Rechtes auf Benützung des betreffenden Raumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, und somit eine daraus resultierende Betreuung des beherbergten Gastes verrate. Der Tätigkeit der L-gesellschaft m.b.H. hafteten daher Merkmale an, die über den Rahmen der Dispositionsfähigkeit des Hauptmieters hinsichtlich der Untervermietung von Wohnungen hinausgehen, weshalb diese Tätigkeit dem Begriff der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen im Sinne des § 189 Abs. 1 Z.1 GewO 1973 zuzuordnen sei. Daran ändere auch nichts, dass ein Wechsel der Unterkunftsnehmer nicht oft erfolgt sei und die mit diesen abgeschlossenen Verträge nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu lösen gewesen seien, weil ein verhältnismäßig oftmaliger Wechsel der einzelnen Unterkunftnehmer kein zwingendes Indiz der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen nach § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 sei und es auch bei Ausübung dieses Gewerbes durchaus zulässig sei, dass Beherbergungsverträge für einen längeren Zeitraum geschlossen werden und ihre Auflösung an der Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist gebunden werde. Die Tätigkeit der L-gesellschaft m.b.H. stelle infolge des im Verfahren gar nicht in Frage gestellten Mangels einer sie deckenden Gewerbeberechtigung den Tatbestand der unbefugten Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes her.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden.

In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, durch die Vorgangsweise bei den zunächst durchgeführten Erhebungen und bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Erstbehörde sei ihm bei der Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen; er habe seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachkommen können. Die Erstbehörde habe ihre Manuduktionspflicht ihm gegenüber als Rechtsunkundigem und als nicht rechtsfreundlich vertretener Partei nicht hinreichend erfüllt.

Im Zuge der Ermittlungen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens seien von ca. 25 möglichen Zeugen nur drei einvernommen worden, von denen einer, Alfred R., angegeben habe, die Wohnung unentgeltlich zu benützen. Die Einvernahme dieser fremdsprachigen Staatsbürger sei zwar unter Beiziehung eines Dolmetsch erfolgt, jedoch, was für die Wahrheitsfindung äußerst bedenklich sei, durch ein vorgedrucktes Formular mit vorgedruckten Fragen und Antworten. Eine nachträgliche Befragung der vernommenen Zeugen habe ergeben, dass diese nach dem Wesentlichen nicht gefragt worden seien. Die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens sei daher nicht derart erfolgt, dass die Erstbehörde den wahren Sachverhalt hätte feststellen können. Die angeführten Verletzungen von Verfahrensvorschriften seien von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behoben worden.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides trägt der Beschwerdeführer vor, die zwischen der L-gesellschaft m.b.H. und den Benützern der Wohnungen top. Nr. 7, 9, 15, 20 und 21 abgeschlossenen Vereinbarungen würden in diesem Bescheid als Beherbergungsverträge qualifiziert. Es handle sich jedoch bei diesen Vereinbarungen um Bestandverträge. Dieselben würden auf eine gewisse Zeit abgeschlossen, das heiße, sie erlöschten nicht durch die Erbringung der Leistung, die von Seiten des Bestandgebers in der Gebrauchsgewährung an der ganzen unverbrauchbaren Sache, nämlich den einzelnen möblierten Wohnungen an die Bestandnehmer, bestehe, wobei der Gebrauch an den einzelnen Wohnungen quantitativ maximal an drei Mieter pro Zimmer, nur bei der Fünfzimmergroßwohnung top Nr. 21 an vier Mieter pro Zimmer, gewährt werde. Als Nebenleistung zu den abgeschlossenen Bestandverträgen werde die Zurverfügungstellung von Bettwäsche vereinbart, um den Mietern die Benützung der Mieträume zu erleichtern, wobei das Entgelt für diese Nebenleistung als Zuschlag zum Mietzins behandelt werde. Diese Nebenleistung werde deshalb vereinbart, da die Mieter als polnische Staatsbürger ihre äußerst knappen Westdevisen nur, wenn es unumgänglich nötig sei, ausgeben wollten. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den Mietern zum Großteil um Wirtschaftsflüchtlinge, die bei ihrem Aufenthalt versuchen wollten, im Westen Fuß zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 1967, Zl. 1519/66, klargestellt, dass die Beistellung von Bettwäsche bei Vermietung von Appartements und Wohnungen keine dem Beherbergungsgewerbe immanente Dienstleistung darstelle. Ansonsten würden zu den Bestandverträgen keine Dienstleistungen vereinbart. Der Beschwerdeführer sei höchstens bei der Vermittlung von Reinigungskräften an die Mieter, da diese mit der westlichen Form des Arbeitsmarktes nicht vertraut seien, behilflich, sofern die Bestandnehmer die Reinigung und die Instandhaltung der neuadaptierten oder in sehr gutem Zustand befindlichen Bestandobjekte nicht selbst vornehmen wollten. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 20. Februar 1981 angegeben habe, er habe "schon mal" eine Glühbirne gewechselt so sei dies nur im Zuge seiner Nachschau in den Bestandobjekten, ob die Mieter die Bestandobjekte sorgfältig und vertragsgemäß gebrauchten, geschehen. Der Ersatz solcher Birnen und die erfolgte Montage durch den Beschwerdeführer, die ca. zwei Minuten in Anspruch nehme, sei keine zum Bestandvertrag zusätzlich vereinbarte Dienstleistung. Der Beschwerdeführer habe dadurch vielmehr seiner Pflicht, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten, Genüge getan. Ebenso sei seine Aussage bezüglich vorgenommener Reparaturen zu verstehen. Im Zuge der ungefähr monatlichen Nachschau des Beschwerdeführers in den Bestandobjekten sei auch jeweils nur die nach den Bestandverträgen zulässige Bettenanzahl festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht ausschließen, dass die Mieter in der Zwischenzeit mehr Betten aufstellten, um sich die Mietzinszahlungen zu erleichtern. Der Beschwerdeführer hätte, wenn man ihn dem Verwaltungsstrafverfahren früher beigezogen hätte, solche Missstände nach erfolgter Überprüfung sofort abgestellt. Es bliebe daher keine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Dienstleistungserbringung vor. Daher sei als weiteres Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine konzessionspflichtige Fremdenbeherbergung handle, die Art und Weise, wie sich die Bestandverhältnisse nach außen darstellen, heranzuziehen. Bei den von der L-gesellschaft m.b.H. vermieteten Bestandobjekten handle es sich nicht um Massenquartiere. Im Erkenntnis vom 8. November 1967, Zl. 73/67, habe der Verwaltungsgerichtshof als Massenquartier jedenfalls 15 Bettstellen in einem Raum angesehen. Eine solche Belegzahl werde jedoch durch die Anzahl der Mieter in den gegenständlichen Bestandobjekten nicht einmal annähernd erreicht. Die Wohnung top Nr. 7, bestehend aus Küche, Vorraum und Schlafraum, sei an zwei Mieter vermietet, die Wohnung top Nr. 9, bestehend aus Zimmer, Küche, Kabinett, an sechs Mieter, top Nr. 15, bestehend aus Zimmer, Küche, Kabinett, an sechs Mieter, top Nr. 20, bestehend aus Vorzimmer, großem Wohnzimmer, Bad WC, an drei Mieter, top Nr. 21, bestehend aus fünf Großzimmern, Küche, Vorzimmer, Bad, WC, an 20 Mieter. Im Bericht über die Überprüfung der Wohnungen durch die Sicherheitsbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom 11. August 1980 werde sogar expressis verbis festgestellt: "Es handelt sich keinesfalls um ein Massenquartier". Im Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. September 1981 sei zumindest nicht festgestellt worden, dass es sich um Massenquartiere handelt. Zur Frage des Wechsels der Bestandnehmer, sofern dies als Kriterium, ob Fremdenbeherbergung und keine Bestandverhältnisse vorliegen, überhaupt heranzuziehen sei, sei zu sagen, dass die große Mehrzahl der Mieter ihre dreimonatigen Aufenthaltsbewilligungen voll ausnütze, um einem Erwerb nachgehen zu können. Es gebe jedoch auch Mieter, die nach Bezahlung des infolge vereinbarter einmonatiger Kündigungsfrist noch offenen Bestandzinses bereits früher, nach ein paar Wochen, die Wohnung verlassen. Eine verschwindende Minderheit von Mietern bleibe nur ein paar Tage, wobei auch diese die gemäß den Bestandverträgen ausstehenden Mietzinse, unabhängig von ihrer tatsächlichen Aufenthaltsdauer, bezahlten. Die Wohnungen trügen keinerlei Kennzeichnung, die sie nach außen als Beherbergungsbetrieb darstellt. Ebenso werde in keinerlei Publikation geworben. Es habe sich jedoch durch Mundpropaganda der Mieter sehr rasch herumgesprochen, dass hier ein inländischer Vermieter bereit sei, zum Großteil neu adaptierte und zum anderen Teil sehr gepflegte Wohnungen an ausländische Mieter, die besonders unter der Wohnungsnot im Raum Wien und der Vergabeunwilligkeit der Bestandgeber an ausländische Mieter litten, zu einem allseits zur Zufriedenheit der Mieter akzeptierten Bestandzins zu vermieten. Es sei von Seiten der L-gesellschaft m.b.H. keine Aufsichtsperson für die Bestandobjekte bestellt und es sei auch in den Bestandverträgen ausdrücklich vereinbart worden, dass die Lgesellschaft m.b.H. jede Haftung, für die von den Mietern eingebrachten Fahrnisse ablehne. Es handle sich daher bei dem inkriminierten "Tatbestand" um eine in die freie Verfügungsgewalt fallende Vermietung von dem Wohnzweck gewidmeten Räumen, die dem Mietengesetz unterliege. Obwohl somit nicht mehr zu belegen wäre, dass beim Verhalten des Beschwerdeführers Gewerbsmäßigkeit nicht vorliege, weise der Beschwerdeführer dennoch darauf hin, dass die Höhe der Untermietzinse nicht über das erlaubte Maß der Überschreitung der Hauptmietzinse von bis zu 100 % hinausgehe und daher keine Gewinnabsicht im gewerblichen Sinn vorliege.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 unterliegt der Konzessionspflicht (Z. 1) die Beherbergung von Gästen.

Nach § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (Z. 2) ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Eine dem Begriff der Beherbergung von Gästen im Sinne dieser Gesetzesstelle zuzuordnende Tätigkeit ist - abgesehen von den im § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO 1973 angeführten, nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweigen (im Beschwerdefall liegt die Ausübung eines solchen nicht vor) - dann gegeben, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung des Wohnraumes damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Fehlt es an solchen Dienstleistungen, dann muss die Frage, ob es sich dennoch um eine konzessionspflichtige Beherbergung von Gästen handelt, an Hand der sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit beantwortet werden, d. h. unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles, darunter auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt. Wenn bei Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Umstände noch von einer dem Wesen der Gästebeherbergung zurechenbaren Tätigkeit gesprochen, d.h. in ihr eine entgeltliche Gastaufnahme erblickt werden kann, dann wäre die Konzessionspflicht gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 gegeben. Dafür wäre allerdings erforderlich, dass das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät. Wird eine Raumvermietung mit einer auf eine bloße Übergabe beschränkten Beistellung von gereinigter Wäsche verbunden, so handelt es sich in Ansehung einer solchen Beistellung von Wäsche nicht um eine die Anwendbarkeit des § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begründeten Dienstleistung, sondern um eine Sachmiete. (Vgl. die zu der unter den dargelegten Gesichtspunkten gleichen Rechtslage nach § 16 lit. a GewO 1859 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 1967, Zl. 1519/66, und vom 23. Oktober 1974, Zl. 979/74, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird.)

Abgesehen von dieser, aus dem Begriff der "Beherbergung von Gästen" abgeleiteten Erwägungen sind, in Ansehung der Frage, ob bestimmte gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten (§ 1 GewO 1973) unter den Konzessionsvorbehalt nach § 189 Abs.1 Z. 1 GewO 1973 fallen, nach den Kriterien des zweiten Satzes des § 29 leg. cit. zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in dem diesbezüglich im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnis lediglich ein sich auf die Wohnungen top Nr. 9, 15, 20 und 21 beziehendes Tatverhalten zur Last gelegt wurde. Der am 23. September 1980 einvernommene Alfred K. bewohnte nach der Aktenlage die Wohnung top Nr.7. Es ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und ferner weder aus der Begründung des Straferkenntnisses der Erstbehörde noch aus der des angefochtenen Bescheides ersichtlich, dass die Ausführungen des Alfred K. die vorbezeichneten, vom Schuldspruch erfassten Wohnungen betroffen hätten. Die im angefochtenen Bescheid (in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Erstbehörde) enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen finden in den Ausführungen des Alfred K. somit keine schlüssige Grundlage. In dem anlässlich der Einvernahme des Andrzej F. und des Jozef M. verwendeten Vordruck wurde insbesondere die Stelle "Reinigung der Wohnräume/WC-Anlagen" durchgestrichen. Hinsichtlich der "Bettwäsche mit Reinigung" beschränkt sich der im Vordruck enthaltene Text auf den Hinweis auf eine "Bereitstellung". In der gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erbringung irgendwelcher Dienstleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern. Die von der belangten Behörde aus dem Straferkenntnis der Erstbehörde ohne - zumindest ohne deutliches - Abrücken übernommene Feststellung, der Beschwerdeführer habe in der Form der Reinigung der Wohnräume und der WC-Anlagen gegenüber seinen Vertragspartnern Dienstleistungen erbracht (bzw. erbringen lassen), und die sich darüber hinaus aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Sachverhaltsannahme, es seien im Zusammenhang mit der Bereitstellung von gereinigter Bettwäsche (deren bloße Übergabe zur Benützung im Rahmen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Rechtslage lediglich Sachmiete darstellen würde) Dienstleistungen erbracht worden, finden in der Aktenlage somit keine Deckung.

Was die Frage der Vermietung einzelner Schlafstellen an einzelne Personen anlangt, stützte sich die belangte Behörde auf den sich aus dem bereits erwähnten Vordruck nach Durchstreichen einer alternativen Textstelle verbleibenden Text, es stehe dem Andrzej F. bzw. dem Jozef M. nur ein Bett in der Wohnung zur Verfügung und es sei monatlich ein bestimmter Geldbetrag für die Benützung des Bettes zu leisten. Auf Grund welchen Inhaltes des anlässlich des Vertragsabschlusses geführten Gespräches oder auf Grund welcher sonstiger Tatsachen die beiden Auskunftspersonen dazu kamen, bei Verwendung des Vordruckes die je auf ein einzelnes Bett abgestellte Textvariante zu wählen, und welches Verständnis sie dieser Textvariante beimaßen, wurde von der belangten Behörde nicht geklärt. Solcherart wurden nicht die erforderlichen Erhebungen gepflogen, die die belangte Behörde erst in die Lage versetzt hätten, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob an einzelne Personen einzelne Schlafstellen vergeben wurden, oder ob, wie der Beschwerdeführer dies in seiner Berufung angedeutet hatte, jeweils ein Bestandobjekt (Wohnraum) an mehreren Personen vermietet wurde.

Darüber hinaus ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, inwiefern sich etwa hinsichtlich der Entnahme von elektrischer Energie und von Gas und - in Hinsicht auf Maßnahmen der Instandhaltung, wie sie auch im Fall einer bloßen Raumvermietung vom Vermieter vorgenommen werden - inwiefern sich aus dem Austausch von Glühbirnen und der Vornahme allfälliger notwendiger Reparaturen ein solches Erscheinungsbild ergibt, das - soweit unbeschadet der vorstehenden begrifflichen Darlegungen ein Zweifelsfall verbleibt, nach den Kriterien des zweiten Satzes des § 29 GewO 1973 - dem Begriff der Beherbergung von Gästen im Sinne des § 189 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zuzuordnen ist. Der Sachverhalt hätte, um die Beurteilung der Frage zu erlauben, ob im vorliegenden Fall das Vorliegen eines solchen Erscheinungsbildes zu bejahen ist, etwa in der Richtung näher erhoben werden müssen, welche konkreten, vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verrichtungen in den vom Spruch des diesbezüglich im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses erfassten Wohnungen innerhalb der in diesem Abspruch festgestellten Tatzeit (2. September 1980 bis 23. September 1980) vorgenommen wurden.

Der Sachverhalt wurde somit in wesentlichen Punkten zum einen von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, zum anderen nicht hinlänglich erhoben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 und 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 Abs.1 VwGG 1965, in Verbindung mit Art. I lit. A Z.1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für jede Ausfertigung der Beschwerde nur je S 100,-- an Eingabengebühr zu entrichten war und weil es ferner der Beibringung einer Kopie des angefochtenen Bescheides für die belangte Behörde (Beilagengebühr von diesbezüglich insgesamt S 75,--) nicht bedurfte.

Wien, am 24. Juni 1983

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