Normen
LAO Wr 1962 §203;
VwGG §28 Abs1 Z2;
LAO Wr 1962 §203;
VwGG §28 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Der vorliegenden Beschwerde ist ein als "Berufungsbescheid" bezeichneter Bescheid vom 3. November 1981 beigeschlossen, dessen Spruch lautet:
"Die Magistratsabteilung 4, Referat 7, hat am 19. Dezember 1980 zur Zahl MA 4/7-K 56/80 einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
'Herr Komm.Rat JK wird auf Grund des § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, als Haftpflichtiger zur Zahlung der für die Zeit vom 25. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1976 im Betrieb in W, M-markt 13, entstandenen Getränkesteuerschuld des ehemaligen Pächters GS (Subpächter MM) im Betrage von S 40.351,-- herangezogen und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.'
Über die dagegen von Herrn Komm.Rat JK, vertreten durch Herrn Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt, fristgerecht eingebrachte Berufung hat die Abgabenberufungskommission in ihrer Sitzung vom 1981-11-3 entschieden wie folgt:
Gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, wird unter Abweisung der Berufung der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass der Name des Haftpflichtigen richtig Komm.Rat JK zu lauten und der Klammerausdruck 'Subpächter MM' zu entfallen hat."
Der Kopf der Erledigung lautet: "Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro"; die Erledigung ist gefertigt: "Für den Magistratsdirektor: Dr. K, Senatsrat"; beigesetzt ist das Rundsiegel "Bundeshauptstadt Wien, Magistratsdirektion 4".
1.2. Gegen diesen "Berufungsbescheid der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro vom 3. 11. 1981" erhebt der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof; der angefochtene Berufungsbescheid ist angeschlossen. Als belangte Behörde wird im Rubrum der Beschwerde ausdrücklich der "Magistrat der Stadt Wien, Magistratsdirektion, Rechtsmittelbüro" bezeichnet.
In der Beschwerde wird unter anderem Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Gemäß § 203 WAO habe die Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen zu entscheiden. Diese Kommission bestehe gemäß § 204 WAO aus dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer. Im Beschwerdefall habe das Rechtsmittelbüro der Magistratsdirektion entschieden. Der Bescheid sei von Dr. K, Senatsrat, für den Magistratsdirektor gefertigt. Der Berufungsbescheid sei daher nicht von der zuständigen Abgabenberufungskommission erlassen worden. Schon aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
2.1. Wie der Gerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senates vom 8. April 1981, Zlen. 02/3301, 3302/80, ausgesprochen hat, kommt der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 - unabhängig von der Bestimmung des § 28 Abs. 5 leg. cit. bezüglich der Vorlage des angefochtenen Bescheides - insofern besondere Bedeutung zu, als damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten belangten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, ohne dass es dem Verwaltungsgerichtshof zusteht, diesbezüglich von sich aus eine Änderung vorzunehmen und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm gar nicht gewollte auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat und der er diesen zurechnet, hat er also auf diese Weise die von ihm belangte Behörde konkret bestimmt, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn auf Grund des vorgelegten Bescheides eine andere Behörde als belangte Behörde in Betracht kommt. Andernfalls würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG 1965 vollauf genügen und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. inhaltslos sein.
2.2. Dieses Prozessrechtsverhältnis hat der Beschwerdeführer unmissverständlich sowohl durch die mehrfach erfolgte Behördenbezeichnung als auch insbesondere durch die Beschwerdeausführungen zur Unzuständigkeit dieser Behörde, der er den angefochtenen Berufungsbescheid zurechnet, mit dem Magistrat der Bundeshauptstadt Wien begründet. Da der Beschwerdeführer gerade diese Frage zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht hat, kann von einer Unklarheit bei der Behördenbezeichnung keine Rede sein, sodass die Erteilung eines diesbezüglichen Auftrages zur Mängelverbesserung im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 nicht in Betracht kam.
2.3. Wie der angefochtene Berufungsbescheid unzweifelhaft erkennen lässt, hat über die "fristgerecht eingebrachte Berufung die Abgabenberufungskommission in ihrer Sitzung von 1981-11-3 entschieden".
Der Beschwerdeführer wäre somit mit seiner Zurechnung des Verwaltungshandelns höchstens dann im Recht, wenn die Fertigung durch das den Bescheidinhalt intimierende Verwaltungsorgan erfolgt wäre, ohne dass die zuständige Abgabenberufungskommission eine Entscheidung getroffen hätte (wobei auch diesfalls noch die Frage zu prüfen wäre, ob dem unterfertigten Organwalter oder der intimierenden Stelle ein Bescheidwille unterstellt werden könnte). Wie sich aus dem zur Klärung dieser Prozessvoraussetzung beigeschafften Verwaltungsakt und der Niederschrift vom 3. November 1981 ergibt, hat jedoch die Abgabenberufungskommission ordnungsgemäß über die vorliegende Berufungsangelegenheit Beschluss gefasst.
2.4. Dem Magistrat der Stadt Wien (Magistratsdirektion - Rechtsmittelbüro) gegenüber fehlte dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und sie daher auch nicht diejenige Behörde war, durch deren Vorgangsweise der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sein konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen (vgl. auch hiezu den bereits zitierten Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1981).
2.5. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, "die Zahlung des Betrages von S 40.351,-- bis zur Entscheidung über diese Beschwerde zu stunden".
2.6. Abschließend ist zu bemerken, dass der Gerichtshof die Problematik der Fertigung der vorliegenden Erledigung der Abgabenberufungskommission im besonderen und des Intimationsbescheides im allgemeinen durchaus nicht verkennt (vgl. dazu kritisch Rill, Der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60, und Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts2, 65, 334, jedoch auch die dort angeführten Judikaturhinweise). Mit der Feststellung, dass der angefochtene Verwaltungsakt keinesfalls dem als belangte Behörde bezeichneten Magistrat der Stadt Wien als bescheiderlassender Behörde zugerechnet werden kann, ist indes keine Aussage darüber getroffen, ob die vorliegende Fertigung ("Für den Magistratsdirektor": Als für den Vorsitzenden der Abgabenberufungskommission oder als Organ des intimierenden Magistrates") überhaupt allen Gültigkeits- und Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheides zu genügen vermöchte.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 22. Februar 1982
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