VfGH V64/2013

VfGHV64/20135.6.2014

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung von Rechtsanwälten in einer Satzung normierten Erfordernisses der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte auch zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Hinweis auf Vorjudikatur

Normen

B-VG Art18 Abs2
RAO §50
Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Kärnten idF des Beschlusses vom 06.11.2008 §7
B-VG Art18 Abs2
RAO §50
Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Kärnten idF des Beschlusses vom 06.11.2008 §7

 

Spruch:

I. Die Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf ), war gesetzwidrig.

II. Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 12. Jänner 2010 anhängig, mit dem der Vorstellung gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 27. November 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen wurde, keine Folge gegeben wurde.

2. Diesem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens war von 1. November 1985 bis 23. November 2004 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen. Mit an die Rechtsanwaltskammer für Kärnten gerichtetem Schreiben vom 22. November 2004 beantragte er erstmals die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 14. Dezember 2005 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 9. Jänner 2007 keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers des Anlassverfahrens gut behandelbar seien und kein die Berufsunfähigkeit begründendes Gebrechen vorliege.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens erneut die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 27. November 2009 abgewiesen. Der dagegen gerichteten Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 12. Jänner 2010 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens jene gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, wonach der Antragsteller zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sein muss, nicht erfülle, da eine nunmehr allfällig gegebene Berufsunfähigkeit erst nach dem 9. Jänner 2007 (Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente mangels Vorliegens der Berufsunfähigkeit) eingetreten sein könne; zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens aber nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten, zu B319/10 protokollierten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2010 abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten sowie der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

3. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 iVm Art89 Abs2 und 3 B‑VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, "dass die Wortfolge 'der Antragstellung und' im Satzteil 'und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit' in §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf ), gesetzwidrig war".

Der Verwaltungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008 (im Folgenden: Satzung 2008) keine Deckung in dem ihm zu Grunde liegenden §50 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 93/2003 (im Folgenden: RAO), finde. Denn §50 RAO setze für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung gemäß Abs2 Z1a leg.cit. lediglich voraus, dass der Betroffene zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei. Dass die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte auch zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben sein müsse, werde von §50 RAO jedoch nicht verlangt. Im Gegenteil dazu sehe §50 Abs1 Z1a RAO sogar vor, dass nicht nur beitragspflichtige, sondern auch ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte anspruchsberechtigt seien.

Das Erfordernis der Eintragung auch im Zeitpunkt der Antragstellung könne weiters nicht als "günstigere Regelung" iSd §50 Abs3 RAO verstanden werden, weil es sich um eine zusätzliche Hürde für den Anspruchswerber handle.

Über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2011, VfSlg 19.579/2011, festgestellt, dass die Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff., gesetzwidrig war. Die im nun anhängigen Beschwerdefall in Rede stehende Bestimmung des §7 Abs1 lita der Satzung 2008 sei wortgleich mit der Bestimmung des §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes würden daher auch auf §7 Abs1 lita der Satzung 2008 zutreffen.

4. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) legte die auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entsprechen. Begründend wird ausgeführt, dass die angefochtene Verordnung nicht präjudiziell sei. Selbst wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zuträfe, sei für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren nichts gewonnen, weil immer noch das Erfordernis der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles bestehe, welches der Beschwerdeführer nicht erfülle. Weiters sei dem Antrag des Beschwerdeführers im Anlassverfahren auf Zuerkennung der vorzeitigen Altersrente stattgegeben worden, weshalb auch deswegen die Präjudizialität zu verneinen sei.

5. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag sowie die am Verfahren beteiligte damalige Bundesministerin für Justiz verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme.

II. Rechtslage

1. §50 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 93/2003, lautete auszugsweise:

"§50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. [...]

1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, ArtI BGBl I Nr 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.

2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

a) [...]

b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lita maßgeblichen Altersgrenzen;

ferner muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, ArtI BGBl I Nr 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen begonnen hat;

c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung

aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;

bb) – cc) [...]

d) – e) [...]

3. – 5. [...]

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. [...]

(4) – (5) [...]"

2. §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf ), lautete auszugsweise (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§7 Berufsunfähigkeitsrente

(1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist:

a) Der Erwerb eines Beitragsmonats bei dieser Rechtsanwaltskammer sowie die Zurücklegung der Wartezeit im Zeitpunkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit;

b) – f) [...]

(2) – (7) [...]"

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B‑VG bzw. des Art139 B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) hat den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid maßgeblich auf §7 Abs1 lita der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Satzung 2008 gestützt. Die nachfolgende Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 16. Juni 2010 (kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_teil_a_2010.pdf ) ist erst mit 1. Jänner 2011, also nach Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, in Kraft getreten. Es ist daher jedenfalls nicht denkunmöglich, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihm angefochtene Bestimmung der Satzung 2008 anzuwenden hat.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache

Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist auch begründet.

2.1. Das von §7 Abs1 lita der Satzung 2008 geforderte Kriterium der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte auch zum Zeitpunkt der Antragstellung findet keine Deckung in §50 RAO. §50 Abs2 Z1a RAO normiert abschließend, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung besteht, und sieht diesbezüglich lediglich das Erfordernis der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles vor.

2.2. Da die angefochtene Wortfolge mit jener Wortfolge ident ist, deren Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.579/2011 festgestellt hat, kann auf die weiteren Ausführungen des Erkenntnisses VfSlg 19.579/2011 verwiesen werden.

2.3. Die Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, war daher mangels gesetzlicher Deckung in §50 RAO gesetzwidrig, ist aber bereits mit Inkrafttreten der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 16. Juni 2010, mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Dem Antrag ist daher stattzugeben.

2. Der Ausspruch der Verpflichtung zur Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B‑VG und §4 Abs1 Z4 BGBlG.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

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