VfGH B101/2014

VfGHB101/201425.2.2014

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag unabhängig von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

Normen

B-VG Art144 Abs2
B-VG Art133 Z4
VwGbk-ÜG §6
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art133 Z4
VwGbk-ÜG §6

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungs­rechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG iVm §6 VwGbk-ÜG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maß­gebenden Fragen spezifisch verfassungs­rechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Gemäß der hier bereits anzu­wendenden Fassung des Art144 Abs2 B‑VG ist die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht mehr von der Zuständigkeit des Verwaltungs­gerichts­hofes abhängig, sodass in allen Fällen, in denen eine Behörde gemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ent­schieden hat, eine Ablehnung zulässig ist.

Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen An­wendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen, ins­besondere der Frage, ob die Bestimmungen des Gesamtvertrages so zu verstehen sind, dass die in Papierform an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelten Befundblätter mit den Ergebnissen von Vorsorgeuntersuchungen von der Gebietskranken­kasse elektronisch zu erfassen sind.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzu­sehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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