VfGH B1077/2013

VfGHB1077/201320.2.2014

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegens eines Hinderungsgrundes zur rechtzeitigen Vornahme des Verbesserungsauftrags; bloße Behauptung eines Fehlers in der Postzustellung kein unvohergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Normen

VfGG §33
ZPO §146
ZustG §17 Abs4
VfGG §33
ZPO §146
ZustG §17 Abs4

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. August 2013, ZLGS SBG/2/0566/2013, wurde mit hg. Beschluss vom 21. November 2013, zugestellt am 21. Jänner 2014, wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2014 wird nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird vorgebracht, dass der Einschreiter den Verbesserungsauftrag durch einen Postzustellfehler nicht erhalten habe. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über den – zulässigen – Wiedereinsetzungsantrag erwogen:

3.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B‑VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraus­setzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg 9817/1983, 11.706/1988).

3.2. Die Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte – wie sich aus dem übermittelten Rückschein ergibt – rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt. Nachdem der Zustellversuch am 11. Oktober 2013 erfolglos verlaufen war, wurde das Schriftstück beim Postamt hinterlegt. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Da der Einschreiter nicht behauptet, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. §17 Abs3 Zustellgesetz), galt der hinterlegte Verbesserungsauftrag mit dem ersten Tag der Abholfrist am 12. Oktober 2013 als zugestellt. Auch hat der Einschreiter nicht glaubhaft gemacht, dass die Benachrichtigung von der Hinterlegung nicht ordnungsgemäß angebracht wurde. Gemäß §17 Abs4 Zustellgesetz hat die Beschädigung oder die Entfernung der Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluss.

Die bloße Behauptung eines Fehlers in der Postzustellung ohne substantiierte Ausführungen vermag einen Hinderungsgrund iSd §146 ZPO nicht darzutun. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher abzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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