Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
RAO §10 Abs2
DSt 1990 §35
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
RAO §10 Abs2
DSt 1990 §35
Spruch:
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte in Dornbirn. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (im Folgenden: RAK Vorarlberg) vom 19. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführer der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil sie
"1. in der Streitverhandlung vor dem BG Dornbirn zu AZ6 C119/09i behauptet haben, dass der von RADr. M. S.-K. geltend gemachte Betrag (Gewinnvorauszahlung) bezahlt worden sei – was nicht zugetroffen habe – und damit eine bewusst unrichtige Prozessbehauptung aufgestellt haben;
2. im Verfahren vor dem LG Feldkirch zu AZ8 Cg 294/09a ungerechtfertigt am 02. März 2011 einen zweiten Befangenheitsantrag eingebracht haben, nachdem bereits der erste Befangenheitsantrag vom 22. Oktober 2010 abgewiesen worden war, und dadurch dieses in schikanöser Artund Weise verzögert haben;
3. RADr M. S.-K. nach ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltsgesellschaft jegliche Bucheinsicht verweigert haben;
4. im Verfahren AZ4 Cg 89/11t des Landesgerichts Linz von der dort erstbeklagten Partei P. S. (und nicht von der zweitbeklagten Partei C. Investment-Consulting GmbH) das Mandat übernommen haben und mit Erstattung der Klagebeantwortung vom 07. Juli 2011 gegen die dortige Klägerin C. H. eingeschritten sind, obwohl sie Letztere selbst bereits in anderen Verfahren im Zusammenhang mit bzw. gegen die M. Bank AG vertreten haben.
Rechtsanwalt Dr. K.-H. P. wurde weiters schuldig erkannt, gegen Berufspflichten verstoßen sowie Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt zu haben, indem er
5. mit Schreiben vom 06. September 2011 seine ehemalige Kanzleikollegin in der M., P. & Partner GesbR, Rechtsanwältin Dr. M. S.-K. zur Schadenersatzleistung für M. S. aufgefordert habe."
Die Beschwerdeführer wurden zu einer Geldbuße in Höhe von € 2.500,– bzw. € 2.000,– verurteilt.
2. Mit Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 10. Juni 2013 wurde dem gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der RAK Vorarlberg erhobenen Einspruch wegen Verhinderung an der Teilnahme an der Disziplinarverhandlung nicht Folge gegeben. Begründend führte die OBDK aus, der darauf gestützte Einspruch der Beschwerdeführer, der Vorsitzende des Disziplinarrates der RAK Vorarlberg habe gegenüber dem Kanzleipartner der Beschwerdeführer, Dr. M., telefonisch zugesagt, nicht in Abwesenheit der Beschwerdeführer zu verhandeln, gehe ins Leere. Gemäß §35 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: DSt) könne eine Disziplinarverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden sei und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnehme. Im vorliegenden Fall habe der Kanzleipartner Dr. M. die beiden Beschwerdeführer zwar telefonisch entschuldigt und mitgeteilt, diese könnten wegen in Wien bzw. Wiener Neustadt wahrzunehmenden Streitverhandlungen nicht zur Disziplinarverhandlung erscheinen, jedoch stelle dies keine ausreichende, eine Terminverlegung erzwingende Entschuldigung dar. Eine von der Rechtsprechung als ausreichend qualifizierte Entschuldigung wegen Terminkollision mit einer anderen Verhandlung, die wegen ihres Umfangs und der Schwierigkeit der Sache eine persönliche Vertretung erfordere, sei nämlich nicht erfolgt.
3. Mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der OBDK vom 10. Juni 2013 wurde die gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der RAK Vorarlberg erhobene Berufung
"[I]in teilweiser Stattgebung der Berufungen [wird] das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchpunkt 4. sowie in der Unterstellung der Schuldspruchpunkte 1, 2 und 3 auch unter das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie demgemäß in den Strafaussprüchen aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Die Disziplinarbeschuldigten werden vom weiteren Vorwurf, sie hätten im Verfahren AZ4 Cg 89/11t des Landesgerichts Linz von der dort erstbeklagten Partei P. S. das Mandat übernommen und seien mit Erstattung der Klagebeantwortung vom 7. Juli 2011 gegen die dortige Klägerin C. H. eingeschritten, obwohl sie Letztere selbst bereits in anderen Verfahren im Zusammenhang mit bzw gegen die M. Bank AG vertreten haben, freigesprochen."
Die Geldbußen wurden in Höhe von € 2.000,– bzw. € 1.500,– neu festgesetzt. Begründend führte die OBDK aus, dass die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zu den Schuldsprüchen eins bis drei zutreffend geltend gemacht hätten, nicht in Vertretung einer Partei, sondern in eigener Sache tätig geworden zu sein, weswegen eine Berufspflichtenverletzung nicht verwirklicht worden sei. Gleiches gelte für Schuldspruch vier, wo eine vorsätzliche Doppelvertretung nicht nachgewiesen werden könne.
Im Übrigen seien die Berufungen wegen Nichtigkeit und Schuld nicht im Recht gewesen: Das angelastete Verhalten zu Schuldsprüchen eins und zwei sei in Gerichtsverfahren gesetzt worden, jenes zu Schuldspruch drei habe zu einem Gerichtsverfahren geführt, insofern sei jedenfalls Publizität vorgelegen. Zu Schuldspruch eins sei festzuhalten, dass selbst nach der Vorlage von die Prozessbehauptung widerlegenden Kontoauszügen der Einwand durch die Beschwerdeführer weiterhin aufrecht erhalten worden sei. Zu Schuldspruch zwei, die Beschwerdeführer hätten durch die Stellung eines zweiten Befangenheitsantrages das Verfahren in schikanöser Artund Weise verzögert, sei festzuhalten, dass die Richterin nachvollziehbar versucht habe, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden; der zweite Befangenheitsantrag sei mit mehr oder weniger gleichlautender Begründung gestellt worden. Zu Schuldspruch drei (verweigerte Bucheinsicht) sei festzuhalten, dass das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes rechtsanwaltliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufes erfasse. In Bezug auf den ausschließlich den Beschwerdeführer Dr. P. betreffenden Schuldspruch fünf hinsichtlich eines vorliegenden Interessenkonflikts sei dem Disziplinarrat zuzustimmen. Bei der Strafbemessung sei bei den Beschwerdeführern das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen als erschwerend, deren bisher ordentlicher Wandel als mildernd zu werten.
4. Gegen diesen Bescheid der OBDK vom 10. Juni 2013 (Pkt. 3.) und gegen den als Bescheid zu wertenden Beschluss der OBDK vom 10. Juni 2013 (Pkt. 2.) richtet sich die auf Art144 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung iVm Art151 Abs5 Z9 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht wird.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Rechtslage
1. §10 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 111/2007 (im Folgenden RAO), lautet auszugsweise:
"§10. (1) […]
(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
(3) – (6) […]."
2. §35 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl 474/1990 idF BGBl I 98/2001, lautet:
"§35. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden; §427 Abs3 StPO ist sinngemäß anzuwenden."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die den Bescheiden zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles entstanden.
Die Beschwerdeführer sind daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
2. Die Beschwerde macht eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren geltend, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführer zunächst im Glauben gelassen habe, es werde gegen sie nicht in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden, die Disziplinarverhandlung sei aber trotz Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt und das Erkenntnis sogleich verkündet worden. Der Vorsitzende des Disziplinarrates habe anlässlich von Telefonaten mit dem Kanzleikollegen der Beschwerdeführer im Juni 2012 nicht darauf hingewiesen, dass keine ausreichende Entschuldigung hinsichtlich des Fernbleibens der Beschwerdeführer vorliege. Die dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende Vorgehensweise stelle Willkür der Behörde und eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002), bei der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren ist nach der Judikatur des EGMR darauf abzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war (vgl. auch EGMR 30.6.1993, ÖJZ1994, 137; sowie EGMR 16.11.2006, Fall Klimentyev, Appl. 46.503/99; 9.1.2007, Fall Gossa, Appl. 47.986/99).
Gemäß §35 DSt kann die Disziplinarverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten geführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn der Beschuldigte bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführern am 8. Juni 2012 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Beschwerdeführer hatten auch während des Berufungsverfahrens die Möglichkeit, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen und Stellungnahmen abzugeben, die teilweise in der Disziplinarverhandlung verlesen wurden. Die von Dr. M. telefonisch gegenüber dem Vorsitzenden des Disziplinarrates vorgebrachte Entschuldigung seiner Kanzleipartner (der Beschwerdeführer) hat die belangte Behörde nachvollziehbar als nicht ausreichend qualifiziert. Wie sie in der Gegenschrift zu Recht ausführt, übersehen die Beschwerdeführer, dass ein wahrzunehmender Gerichtstermin nur dann eine ausreichende Entschuldigung darstellt, wenn auf Grund des Umfangs und der Schwierigkeit der Rechtssache die persönliche Vertretung durch den Beschuldigten erforderlich war. Ein diesbezügliches Vorbringen muss bereits im Zeitpunkt der Entschuldigung erstattet werden, ein allfälliges späteres Vorbringen ist nicht beachtlich. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auseinandergesetzt, sodass ihr weder ein willkürliches Verhalten noch eine Verletzung des Art6 EMRK vorgeworfen werden kann (vgl. die oben zitierte Judikatur des EGMR).
Die Beschwerdeführer sind daher nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzt worden.
3. Weiters behauptet die Beschwerde die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Begründend wird ausgeführt, das Parteiengehör sei verletzt worden, weil die Disziplinarverhandlung vor der RAK Vorarlberg in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt und der Bescheid in deren Abwesenheit verkündet worden sei.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
Soferne von der belangten Behörde die Vorschriften über das Parteiengehör nicht eingehalten worden sein sollten, könnte allenfalls eine vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfende Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften vorliegen, nicht aber eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (zB VfSlg 11.102/1986, 16.864/2003).
Die Beschwerdeführer sind daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.
3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Ob die angefochtenen Bescheide auch in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung iVm Art151 Abs51 Z9 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
5. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher abzuweisen (vgl. Punkt IV.4.). Ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof ist einfachgesetzlich nicht vorgesehen, weshalb eine Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung iVm Art151 Abs51 Z9 B-VG nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg 16.557/2002).
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung iVm Art151 Abs51 Z9 B-VG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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