VfGH G123/2012

VfGHG123/201211.12.2013

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 betreffend die Anhebung des Pensionsantrittsalters als im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken zu eng gefasst

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Bundesbahn-PensionsG §2 Abs1 Z3, §8 Abs1, §54a Abs2, §64 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Bundesbahn-PensionsG §2 Abs1 Z3, §8 Abs1, §54a Abs2, §64 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH), "die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu, §2 Abs1 Z3 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit der Bestimmung des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu, §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, als verfassungswidrig aufzuheben".

Diesem Antrag liegt den Angaben des OGH zufolge folgender Sachverhalt zugrunde:

Die am 19. November 1956 geborene, im gerichtlichen Verfahren klagende, Partei sei seit 1. September 1972 (nach einem Betriebsübergang) bei der beklagten Partei, der ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH, beschäftigt. Ausgehend von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns seines Dienstverhältnisses habe der Kläger den Ruhegenuss im Höchstausmaß (83 % der Bemessungsgrundlage) per 19. November 2009 in Anspruch nehmen können. Durch Einführung des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG), BGBl I 86/2001, mit dem Pensionsreformgesetz 2001 sei das Pensionsantrittsdatum für den Kläger durch Anhebung des Pensionsantrittsalters gemäß §2 Abs1 Z3 leg.cit. bis zum Ablauf des 18. Mai 2011 hinausgeschoben worden. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, sei eine Novellierung des BB-PG erfolgt, welche eine Ausdehnung der Wartezeit (§2 Abs1 Z3 iVm §54a Abs2 leg.cit.) sowie eine Absenkung des Steigerungsbetrages (§8 Abs1 leg.cit.) bewirkt habe. Nach dieser Rechtslage sei für den Kläger nunmehr eine Versetzung in den dauernden Ruhestand mit einem Ruhegenuss im Höchstausmaß über sein Ansuchen frühestens mit Ablauf des 18. Mai 2016 möglich.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 ersuchte der Kläger um Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 18. Mai 2011. Da nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht erfüllt waren, teilte die Beklagte mit, dass der Kläger frühestens mit Ablauf des 18. Mai 2016 über eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt werden könne.

Mit Klage vom 3. November 2011 begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihn in den Ruhestand zu versetzen, und stellte – unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach vorliegende Verfassungswidrigkeit der durch das Budgetbegleitgesetz 2003 bewirkten neuen Rechtslage im Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten – das Eventualbegehren, es möge festgestellt werden, dass er bereits per 18. Mai 2011 die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf eigenen Antrag erfülle.

Das Erstgericht wies sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§2 und 8 des BB-PG idF BGBl I 71/2003 wurden vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger außerordentliche Revision an den OGH. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes erachtete dieser die Revision zufolge Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der die Rechtsposition des Klägers betreffenden Bestimmungen des BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71, für zulässig.

2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen bzw. zum Anfechtungsumfang führt der OGH in seinem Antrag im Wesentlichen aus:

"4. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen:

[…] Ausgehend von den einschlägigen Bestimmungen des BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, sind die Vorinstanzen unstrittig vom richtigen Pensionsantrittsdatum des Klägers ausgegangen. Bei Überprüfung dieser Entscheidungen im Anlassverfahren hat der Oberste Gerichtshof zu beurteilen, ob das Pensionsantrittsdatum des Klägers nach den Bestimmungen der §§2 Abs1 Z3, 54a Abs2 und 8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, zu ermitteln ist. Die angefochtenen Bestimmungen sind für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs damit präjudiziell.

5. Zum Anfechtungsumfang:

[…] Das Anlassverfahren und dementsprechend auch die Anfechtung durch den Obersten Gerichtshof bezieht sich nicht etwa auf den 'Statutenwechsel' im Pensionsanspruch der ÖBB-Bediensteten, wie er durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I 2001/86, herbeigeführt wurde. Mit dieser Stammfassung des BB-PG sind die gesetzlichen Ansprüche der Bediensteten der ÖBB (auf und nach Versetzung in den dauernden Ruhestand) an die Stelle der ursprünglich vertraglichen Regelungen getreten. Demgegenüber betrifft das Anlassverfahren nur die Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers durch Modifikation seiner Pensionsansprüche, konkret durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters aufgrund der Ausdehnung der Wartezeit und der Absenkung des Steigerungsbetrags. Im Anlassverfahren sind daher nur die konkret angefochtenen Bestimmungen Voraussetzung für das zu fällende Urteil des Obersten Gerichtshofs.

Die vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers bezieht sich konkret auf die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 und §8 Abs1 BB-PG idF BGBI I 2003/71. Den Bedenken des Obersten Gerichtshofs liegt eine Rechtslage zu Grunde, die sich aus dem Zusammenwirken dieser Bestimmungen mit den jeweiligen Übergangsbestimmungen (§54a Abs2 BB-PG idF BGBI I 2003/71) ergibt. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch diese Übergangsbestimmungen in die Anfechtung miteinbezogen.

Die Eventualanträge zur Anfechtung durch den Obersten Gerichtshof sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schaffung einer dem verfassungsrechtlichen

Vertrauensschutz genügenden Regelung allenfalls auch allein durch Aufhebung bzw Verringerung der Ausdehnung der Wartezeit durch §2 Abs1 Z3 iVm §54a Abs2 BB-PG idF BGBI I 2003/71 oder allein durch Aufhebung bzw Verringerung der Absenkung des Steigerungsbetrags durch §8 Abs1 BB-PG idF BGBI I 2003/71 möglich erscheint.

Insgesamt erscheint das Erfordernis der genauen und eindeutigen Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstellen sowie ihrer genauen Abgrenzung erfüllt."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

3. Die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt der OGH wie folgt dar:

"6. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

6.1 […]

6.2 Der Rechtsstreit vor dem Obersten Gerichtshof betrifft die Erhöhung des Pensionsantrittsalters für ÖBB-Bedienstete durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71. Dem Rechtsstreit liegt die Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunkts des Pensionsantritts auf Ansuchen des ÖBB-Bediensteten unter der Voraussetzung des Ruhegenussbezugs im Höchstausmaß (83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) zugrunde. Abschläge von der Pensionshöhe spielen im Anlassfall keine Rolle. Das Hinausschieben des Pensionsantritts wird durch eine Ausdehnung der Wartezeit (§2 Abs1 Z3 iVm §54a Abs2 BB-PG idF BGBI I 2003/71) im Verein mit einer Absenkung des Steigerungsbetrags (§8 Abs1 BB·PG idF BGBI I 2003/71) bewirkt. Diese Regelungen sind am 1. 1. 2004 in Kraft getreten. Die unter Punkt 1 dargestellten Zeitpunkte für das jeweilige errechnete Pensionsantrittsdatum des Klägers sind im Verfahren unstrittig. Mit Rücksicht auf seinen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (am 4. 5. 2011 mit Ablauf des 18. 5. 2011) hat der Kläger die Verschlechterung seiner Rechtsposition durch das BB-PG in der Stammfassung (BGBI I 2001/86) akzeptiert.

6.3 […]

6.4 […]

6.5 Durch die hier zu beurteilende Änderung der Rechtslage aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, erfahren die aus dem Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten erfließenden Rechte der Dienstnehmer eine inhaltliche Änderung im Sinn einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition. Dies ist mit Bezug auf den Anlassfall hinsichtlich der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Fall. Dementsprechend wendet sich der Kläger im Anlassverfahren gegen die Verschlechterung seiner Rechtsposition durch Erhöhung des Pensionsantrittsalters aufgrund einer Ausdehnung der Wartezeit sowie einer Absenkung des Steigerungsbetrags. Aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu G298/02 ist nun ebenso abzuleiten, dass auch eine Verschlechterung der aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte des Dienstnehmers zu einer Eigentumsbeschränkung führt. Der Schaden des Klägers besteht im Verlust der Pensionszahlungen bei Entfall der Arbeitsleistung für jenen Zeitraum, um den das Pensionsantrittsalter hinausgeschoben wurde. Der wirtschaftliche Schaden manifestiert sich somit darin, dass der Kläger länger arbeiten muss, als dies seiner ursprünglichen Erwartungshaltung entsprochen hat.

6.6 Der Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit des Eigentums hat durch die bekämpften Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2003,

BGBI I 2003/71, bereits stattgefunden, weil der Kläger bei Entfall dieser Bestimmungen die Alterspension bereits hätte antreten können.

6.7 […]

6.8 Nach den Gesetzesmaterialien dient die zugrunde liegende Änderung im Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, der Budgetkonsolidierung. 'Zur Sicherung der Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen' (59 RV BlgNR XXII. GP 164; vgl auch 111 AB BlgNR XXII. GP 2).

'Die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung der Österreichischen Altersversorgungssysteme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erfordern rasch budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Den im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht folgend soll insbesondere der Pensionssicherungsbeitrag um einen Prozentpunkt erhöht, das Pensionsalter auf 65, der Durchrechnungszeitraum bis 2028 auf 40 Jahre angehoben und der Steigerungsbetrag so gestaltet werden, dass für einen Pensionsanspruch im Ausmaß der Ruhegenussberechnungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren benötigt wird' (59 RV BlgNR XXII. GP 166).

'Mit Art18 (BB-PG) werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen. Der Absenkung des Steigerungsbetrags nach §8 BB-PG liegt der auch für Bundesbeamtinnen und -beamte geltende Ansatz zugrunde, dass Bedienstete, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweisen und damit einen latenten Pensionsanspruch im Ausmaß von 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben haben, eine weitere Dienstzeit von 35 Jahren benötigen, um den höchstmöglichen Pensionsanspruch im Ausmaß von 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage lukrieren zu können (…). Die Verdünnung des Steigerungsbetrags bewirkt, dass ÖBB-Beamtinnen und -Beamte, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren bei durchgängiger Dienstzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufweisen, erst nach weiteren 35 Dienstjahren und somit mit dem vollendeten 63. Lebensjahr den vollen Pensionsanspruch erwerben können. Im Pensionsrecht der ÖBB gilt kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt derzeit frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und von der Ruhegenussfähigkeit ihrer Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit von bisher 18 Monaten wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtin[n]en und ‑Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw Sozialversicherten. Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrags jedoch nicht, dass sie erst mit dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. §2 BB-PG sieht eine neue Pensionsaltersregelung vor, die einen Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in den selben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw Sozialversicherte. Wird diese Variante in Anspruch genommen, so wird jedoch in der Regel noch kein voller Pensionsanspruch bestehen' (59 RV BlgNR XXII. GP 239 ff).

6.9 So wie schon das Pensionsreformgesetz 2001, BGBI I 2001/86, dient auch das Budgetbegleitgesetz 2003 (und damit die zugrunde liegende Novelle zum BB-PG) dem Erfordernis der langfristigen Sicherung bzw Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems und dem Erfordernis der Budgetentlastung. Weiters soll das Pensionsrecht der Bediensteten der ÖBB an die entsprechenden Regelungen für Beamte angepasst werden. Die Sicherung der Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems durch eine Reduzierung der finanziellen Belastungen des Bundes sowie eine Harmonisierung der Pensionssysteme ist ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegen. Die Auswirkungen der bekämpften Regelungen erscheinen auch nicht unverhältnismäßig. Die Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems kann gegenüber dem Einzelinteresse als überwiegend qualifiziert werden. Die durch die zu beurteilende Novelle bewirkten Einschnitte beim Einzelnen sind daher durchaus auch notwendig. Diese Überlegungen führen prima vista zum Ergebnis, dass die Erhöhung des Pensionsantrittsalters durch die angegriffenen Normen an sich sachlich gerechtfertigt erscheint.

6.10 Vertrauensschutz:

Trotz dieses Ergebnisses stellt sich die Frage nach der Beachtung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes. […]

6.11 Allein durch die Ausdehnung der Wartezeit von 18 auf 60 Monate durch §2 Abs1 Z3 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, erfolgte eine Anhebung des Pensionsalters um dreieinhalb Jahre. Dieser Effekt wurde durch Übergangsregelungen (§54a Abs2 leg cit) abgemildert. Allerdings wurde neben der Ausdehnung der Wartezeit auch eine Absenkung des Steigerungsbetrags nach §8 Abs1 leg cit vorgesehen. Die Verdünnung des Steigerungsbetrags in Kombination mit der Verlängerung der Wartezeit (unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen) trifft, wie dies die Gesetzesmaterialien selbst darstellen, vor allem die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Bediensteten. Insbesondere auch bei ihnen bewirkt die Novelle zum BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, dass sie nach Erreichen des Anspruchs auf die Höchstpension (83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Selbst unter Berücksichtigung der Übergangsfristen sind die nachteiligen Auswirkungen für die betroffenen ÖBB-Bediensteten somit als gravierend zu qualifizieren. Auch wenn die Plötzlichkeit des Eingriffs in die erworbene Rechtsposition durch die Übergangsfristen abgemildert erscheint, führt die Regelung durch die angegriffenen Bestimmungen vor allem bei pensionsnäheren Jahrgängen zu einem erheblichen Hinausschieben des Pensionsantrittsdatums um fünf Jahre. Am Beispiel des Klägers zeigt sich, dass diese Konsequenz etwa einen ÖBB-Bediensteten trifft, der nach der Stammfassung des BB-PG (BGBl I 2001/86) im Jahr 2011 die Alterspension hätte antreten können.

6.12 Im gegebenen Zusammenhang stellt sich die Frage, wie lange vor dem erwarteten Eintritt der Rechtsposition, auf die der Betroffene vertraut hat, eine gesetzliche Änderung der Ansprüche erfolgt ist. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kann – trotz der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung G300/02 – hinsichtlich der Änderung der Rechtslage nur an das Inkrafttreten des Gesetzes, frühestens aber an die Kundmachung des Gesetzes angeknüpft werden, weil vor diesem letzteren Zeitpunkt die politische Willensbildung nicht abgeschlossen ist. Eine allgemeine Publizitätswirkung der Änderung der Rechtslage kann überhaupt nur dem Inkrafttreten des Gesetzes zuerkannt werden. Dies bedeutet, dass für den Kläger eine Vorlaufzeit von sieben bis acht Jahren (2003 bzw 2004 bis 2011) bestanden hat. Sieben bis acht Jahre vor dem Eintritt der erwarteten Rechtsposition (nach Maßgabe der Stammfassung des BB-PG) hat sich eine Verlängerung des Pensionsantritts um fünf Jahre ergeben. Bezieht man die für den Kläger nachteiligen Auswirkungen durch die Stammfassung des BB-PG in die Beurteilung mit ein, so beträgt das Hinausschieben des Pensionsantrittsdatums sogar 6,5 Jahre.

6.13 Zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen ist nun zu prüfen, ob die dadurch geschaffenen Regelungen samt den Übergangsfristen ausreichend sind, um dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu genügen. Der Oberste Gerichtshof hat Bedenken dagegen, dass die Relation zwischen den Übergangsfristen und der Intensität des Eigentumseingriffs durch die angegriffenen Bestimmungen nach dem Maßstab des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes noch angemessen ist. Die Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen, vor allem der Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems, spricht durchaus für ein Übergewicht des öffentlichen Interesses. Im Erkenntnis zu G300/02 hat der Verfassungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass ein kurzfristiger Aufschub des Pensionsantritts nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße. Von einem kurzfristigen Aufschub kann im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein. Im Erkenntnis zu G298/02 (betreffend die Stammfassung des BB-PG) hat der Verfassungsgerichtshof zudem festgehalten, dass (im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung) auch zu berücksichtigen sei, dass die gesetzliche Regelung des Pensionsrechts der Bediensteten der ÖBB nicht beliebig abänderbar sei, zumal auch künftige Änderungen des BB-PG dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz unterliegen würden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs besteht für den Gesetzgeber zur Wahrung des Vertrauensschutzes sowohl eine Schranke hinsichtlich der Relation zwischen den Übergangsfristen und der Intensität einer (hier) Eigentumsbeschränkung als auch eine absolute Grenze hinsichtlich der Intensität eines Eigentumseingriffs. Mit Bezug auf den Anlassfall geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber diese Schranken durch Hinausschieben des Pensionsantritts um fünf Jahre, bei Berücksichtigung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers sogar um 6,5 Jahre, wobei die Verschlechterung der Ansprüche sieben bis acht Jahre vor Eintritt der erwarteten Rechtsposition normiert wurde, in unsachlicher Weise überschritten hat. […]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Darin führt sie zu der im gegenständlichen Fall relevanten Rechtslage Folgendes aus:

"I.

Zur Rechtslage:

1. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBI. I Nr 86/2001, bestand für die Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) eine auf das Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß abstellende Möglichkeit des Pensionsantritts. Für das Ausmaß des Ruhegenusses war die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit maßgeblich. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses betrug 83% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und konnte theoretisch mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, auf Grund einer Rundungsbestimmung – Bruchteile eine Jahres zählten als volles Dienstjahr, wenn sie mindestens sechs Monate betrugen, blieben sonst aber unberücksichtigt – faktisch mit 34,5 Dienstjahren erreicht werden. Für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bestand mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eine altersmäßige Untergrenze. Eine Versetzung in den Ruhestand über eigenes Ansuchen war demnach frühestens im Alter von 52,5 Jahren möglich.

2. Mit dem Pensionsreformgesetz 2001, BGBI. I Nr 86/2001, trat das BB-PG an die Stelle der ursprünglich rein vertraglichen Regelungen der Pensionsansprüche durch die AVB, wobei die Regelungen der AVB hinsichtlich der Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß in §2 Abs1 Z3, §6 und §8 BB-PG übernommen wurden. Der früheste mögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß wurde durch die Einfügung einer Wartefrist von 18 Monaten (§2 Abs1 Z3 BB-PG) um eineinhalb Jahre angehoben. Das Ausmaß des Ruhegenusses betrug gemäß §8 BB-PG bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage und erhöhte sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7% sowie für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

3.1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBI. I Nr 71/2003, wurde der früheste mögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß durch – einerseits – die Erhöhung der Wartezeit in §2 Abs1 Z3 BB-PG auf 60 Monate sowie – andererseits – die Reduktion des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren auf 1,229% in §8 Abs1 BB-PG neuerlich angehoben. Zu beiden Komponenten wurden Übergangsvorschriften erlassen: §54a Abs2 BB-PG sieht eine Übergangsbestimmung zu §2 Abs1 Z3 vor, nach der dann, wenn die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum zwischen dem 4. Quartal 2000 und dem 1. Quartal 2014 erreicht wird, eine schrittweise Anhebung der Wartefrist – von 18 Monaten im 1. Quartal 2004 um einen Monat pro Quartal – auf 59 Monate erfolgt; die 60-monatige Wartefrist des §2 Abs1 Z3 BB-PG gelangt demnach erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen. §64 Abs1 BB-PG sieht eine Übergangsvorschrift zu §8 Abs1 BB-PG vor, nach der beim Ausmaß des Ruhegenusses vor dem 1. Jänner 2004 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr – also dem vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 geltenden Prozentsatz des Ruhegenusses – zu veranschlagen sind. In den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wird als wesentlicher Inhalt im Bereich des (Bundes-)Dienstrechts die Anhebung des Pensionsalters auf 65 angeführt, wobei sämtliche Neuerungen 'spiegelbildlich auch im ÖBB- und im Bundestheater-Pensionsrecht übernommen werden' (RV59 BlgNR 22. GP 68).

Im Besonderen heißt es zu den Änderungen des BB-PG (RV 59 BlgNR 22. GP 81):

'Mit Art18 werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen. [ ... ] Im Pensionsrecht der ÖBB gibt es kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Ansuchen erfolgt frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und der Ruhegenussfähigkeit der Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtinnen und -Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw. Sozialversicherten. Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrages jedoch nicht, dass sie erst nach dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. §2 BB-PG sieht eine neue Pensionsregelung vor, die den Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats [im Ausschuss geändert auf die Vollendung des 738. Lebensmonats, Anm. (vgl. 283 BlgNR 22. GP 31)] – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in denselben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte.'

3.2. Die maßgebliche Rechtslage und die Folgen der angefochtenen Änderungen

des Budgetbegleitgesetzes 2003 stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:

Im Unterschied zu anderen Arten der Versetzung in den dauernden Ruhestand (vgl. §2 Abs1 Z1 [Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit] und Z4 BB-PG [Vollendung des 65. Lebensjahres]) gibt es für die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß §2 Abs1 Z3 BB-PG kein gesetzliches Ruhestandsversetzungsalter. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt vielmehr nach Vollendung einer bestimmten Wartefrist nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt gemäß §8 Abs2 BB-PG 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei §8 Abs1 BB-PG den Prozentsatz festlegt, in dem die Dienstjahre zum Ruhegenuss beitragen. Wann die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt daher von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und dem Zeitpunkt, ab dem diese erworben wurde, ab. Um welchen Zeitraum sich der früheste mögliche Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß §2 Abs1 Z3 BB-PG durch die angefochtenen Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 verschiebt, lässt sich daher nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beurteilen: Erstens wird durch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Für alle jene ÖBB-Bediensteten, die am 1. Jänner 2004 mehr als zehn Dienstjahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit hatten, erfolgt überdies zur Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses eine zweigeteilte Berechnung: Die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten ab dem 11. Dienstjahr sind für das Ausmaß des Ruhegenusses mit dem der bisherigen Rechtslage entsprechenden Prozentsatz zu veranschlagen (§64 Abs1 BB-PG), die nach dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten nach dem durch das Budgetbegleitgesetz 2003 verringerten Prozentsatz (§8 Abs1 BB-PG). Von dem so errechneten Zeitpunkt, in dem die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt – zweitens – die im Einzelfall maßgebliche Wartefrist ab. Diese wird durch §54a Abs2 BB-PG bis zum 1. Quartal 2014 quartalsweise um einen Monat erhöht; die 60-monatige Wartefrist des §2 Abs1 Z3 BB-PG gelangt erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

Zu den Prozessvoraussetzungen bzw. zu den im Antrag vorgebrachten Bedenken führt die Bundesregierung des Weiteren aus:

"II.

Zu den Prozessvoraussetzungen:

1.1. […]

1.2. Die Bundesregierung bezweifelt, dass der Prüfungsumfang im Hauptantrag des Obersten Gerichtshofes richtig abgegrenzt ist:

Einerseits ist das Aufhebungsbegehren zu eng gefasst. Der angefochtene §8 Abs1 BB-PG steht nämlich mit der Übergangsbestimmung des §64 Abs1 BB-PG, der eine von §8 Abs1 BB-PG abweichende Regelung des Prozentsatzes des Ruhegenusses pro Dienstjahr vorsieht, in einem untrennbaren Zusammenhang. Wenngleich aus dem Antrag des Obersten Gerichtshofes nicht hervorgeht, welche gesetzlichen Bestimmungen für die Berechnung des Zeitpunktes der Versetzung in den dauernden Ruhestand im Anlassverfahren angewendet wurden, geht die Bundesregierung davon aus, dass der Kläger vor dem 1. Jänner 2004 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Ausmaß von mehr als zehn Dienstjahren hatte, sodass auch die – nicht angefochtene – Übergangsbestimmung des §64 Abs1 BB-PG angewendet wurde (bzw anzuwenden gewesen wäre) und daher präjudiziell ist. Bei einer Aufhebung bloß des §8 Abs1 BB-PG wäre aber §64 Abs1 BB-PG ohne normativen Bezugspunkt und daher unanwendbar (vgl. VfSlg 17.594/2005: Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Pensionsreform 2003 betreffend die Alters(lnvaliditäts)pension mangels Mitanfechtung der Übergangsbestimmungen). Andererseits erscheint der Aufhebungsantrag, soweit er sich auf den gesamten §2 Abs1 Z3 BB-PG bezieht, als zu weit gefasst. Die Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit wäre nämlich etwa auch durch die bloße Aufhebung der Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem' in §2 Abs1 Z3 BB-PG möglich, wodurch die vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig bekämpfte Anhebung des frühesten möglichen Zeitpunktes für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß um fünf Jahre (60 Monate) im Anlassverfahren gerade wegfiele.

1.3. Dieselben Bedenken bestehen gegen die Abgrenzung des Anfechtungsumfangs der beiden Eventualanträge: Insoweit sich der erste Eventualantrag gegen den gesamten §2 Abs1 Z3 BB-PG richtet, ist er zu weit gefasst; insoweit sich der zweite Eventualantrag nur gegen §8 Abs1 BB-PG und nicht auch gegen §64 Abs1 BB-PG richtet, ist er zu eng gefasst.

1.4. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der Antrag schon aus diesem Grund zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen ist.

2.1. […]

2.2. Wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt, ergibt sich die Anhebung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach §2 Abs1 Z3 BB-PG aus einer Kombination von zwei gesetzlichen Änderungen: einerseits aus der Verlängerung der Wartefrist (§2 Abs1 Z3 BB-PG), andererseits aus der Verringerung des Prozentsatzes, in dem Jahre und Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab 2004 für die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses herangezogen werden (§8 Abs1 BB-PG). Diese beiden Änderungen lassen sich in ihren zeitlichen Auswirkungen im Einzelfall genau auseinanderhalten. Für das Anlassverfahren legt der Oberste Gerichtshof im Antrag [zwar] nicht dar, zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht. Nach den übrigen Angaben des Antrages dürfte sich rechnerisch das 1. Quartal 2012 ermitteln lassen. Im Anlassverfahren dürften daher 27 Monate des späteren Zeitpunktes einer Versetzung in den dauernden Ruhestand auf die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr und 33 Monate auf die Verlängerung der Wartefrist entfallen (27 + 33 Monate = 60 Monate). In seinem Hauptantrag hat der Oberste Gerichtshof die beiden Änderungen jedoch gemeinsam angefochten, ohne in der Begründung auf die konkreten Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen einzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat es sohin unterlassen, sich mit den konkreten Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und stattdessen eine pauschale Rücknahme beider Änderungen beantragt ohne darzulegen, warum die bekämpften Bestimmungen jeweils für sich genommen gegen den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstoßen. Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Antrag (S. 10) überdies aus, dass die Eventualanträge dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schaffung einer verfassungskonformen Rechtslage 'allenfalls auch allein durch Aufhebung bzw Verringerung der Ausdehnung der Wartezeit [...] oder allein durch Aufhebung bzw Verringerung der Absenkung des Steigerungsbetrages [...] möglich erscheint.' Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Oberste Gerichtshof eine Anhebung des Alters für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß um einen Zeitraum von 27 bzw. 33 Monaten für noch verfassungskonform hält – welcher dieser beiden Zeiträume nach Maßgabe welcher Überlegungen noch verfassungskonform sein soll, wird im Antrag freilich nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist es überdies unschlüssig, wenn im Hauptantrag wegen derselben Bedenken die Aufhebung sowohl der Ausdehnung der Wartezeit als auch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr beantragt wird.

3. Da der Antragsumfang nicht richtig abgegrenzt und das Antragsvorbringen den angefochtenen Bestimmungen nicht konkret zugeordnet bzw. in sich unschlüssig ist, geht die Bundesregierung davon aus, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist.

III.

Zu den vorgebrachten Bedenken

1. […] Die Bundesregierung beschränkt sich […] im Folgenden auf die Erörterung der vom Obersten Gerichtshof vorgetragenen Bedenken.

2. Der Oberste Gerichtshof geht ausdrücklich davon aus, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 – durch eine Verlängerung der Wartezeit und eine Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr – erfolgte Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß auf Ansuchen der langfristigen Sicherung bzw. Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems und der Budgetentlastung sowie der Anpassung des Pensionsrechts der ÖBB-Bediensteten an jenes der Beamten dient und damit im öffentlichen Interesse gelegen und auch verhältnismäßig ist. Er hegt einzig das Bedenken, dass diese Änderung den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verletzt.

3. […] Lediglich wenn ein Gesetz bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsbestimmungen – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor (VfSlg 17.254/2004).

4. Gerade dies ist bei der angefochtenen Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß aber nicht der Fall:

4.1. Die angefochtenen Bestimmungen wurden als Teil des Budgetbegleitgesetz[es] 2003 vom Nationalrat am 11. Juni 2003 beschlossen, am 20. August 2003 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und traten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Um welchen Zeitraum sich dadurch der früheste mögliche Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß §2 Abs1 Z3 BB-PG verschiebt, lässt sich – wie oben Pkt. 1.3.2. dargelegt – nur im Einzelfall beurteilen. Im Anlassverfahren bewirken die angefochtenen Bestimmungen nach dem Vorbringen des Obersten Gerichtshofes, dass der Kläger erst fünf Jahre später in den dauernden Ruhestand versetzt werden kann. In Fällen wie dem Anlassverfahren, in dem der Kläger nach der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 mit Ablauf des 18. Mai 2011 auf Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt hätte werden können, hatten die Betroffenen also nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 mit 1. Jänner 2004 über sieben Jahre Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

4.2. Eine solche Änderung der Rechtslage verstößt nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nicht gegen den Vertrauensschutz. […]

4.3. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die angefochtene Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes der Versetzung in den dauernden Ruhestand – wie im Erkenntnis VfSlg 16.292/2001 – die Beseitigung eines im Vergleich mit anderen Berufsgruppen und Pensionssystemen atypisch niedrigen Pensionsantrittsalters zum Ziel hatte. So betrug das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der unkündbaren ÖBB-Bediensteten im Zeitraum 2003 bis 2006 nur 52,45 Jahre, das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamten (ohne Postbeamte) im selben Zeitraum hingegen 58,75 Jahre. Unkündbare ÖBB- Bedienstete wurden also um durchschnittlich 6,3 Jahre früher in den dauernden Ruhestand versetzt. Das Beamtenpensionsrecht erscheint deshalb als geeigneter Vergleichsmaßstab, weil das BB-PG der für die Bundesbeamten maßgeblichen Rechtslage erkennbar nachgebildet ist (vgl. VfSlg 16.292/2001) und der Bund den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen trägt (§52 Abs2 Bundesbahngesetz, BGBI. Nr 825/1992).

4.4. Zur Abfederung dieser Änderungen bestehen überdies […] Einschleifregelungen: Für jene ÖBB-Bediensteten, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß (und damit die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand) in den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttreten[…] des Budgetbegleitgesetzes 2003, also vom 1. Quartal 2004 bis zum Ende des 1. Quartals 2014 erreichen, sieht §54a Abs2 BB-PG eine – zehnjährige – Einschleifregelung für die Wartefrist (mit einer quartalsweisen Erhöhung um einen Monat) vor. Für jene ÖBB-Bedienstete, bei denen mit 1. Jänner 2004 mehr als zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit angefallen sind, sieht §64 Abs1 BB-PG überdies die Beibehaltung des bisherigen Prozentsatzes des Ruhegenusses für einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienst vor, der umso mehr ins Gewicht fällt, je mehr solcher Zeiten vor dem 1. Jänner 2004 erworben wurden und damit pensionsnahen ÖBB-Bediensteten besonders zu Gute kommt. Diese Einschleifregelung hat einen besonders großen Anwendungsbereich: Sie gelangt für alle ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen mehr als zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit angefallen sind. Zusammen genommen bewirken diese beiden Einschleifregelungen eine bloß schrittweise Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß §2 Abs1 Z3 BB-PG für pensionsnahe ÖBB-Bedienstete.

4.5. Insoweit der Oberste Gerichtshof auch die Änderungen durch die Erlassung des BB-PG durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBI. I Nr 86/2001, in seine Wertung mit einbezieht und so auf eine Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß §2 Abs1 Z3 BB-PG um sechseinhalb Jahre[…] kommt, ist dem entgegen zu halten, dass bei einer solchen Betrachtungsweise die Betroffenen bereits seit der Kundmachung des Pensionsreformgesetzes 2001 am 31. Juli 2001 Zeit hatten, um sich auf die Änderung der Rechtslage durch dieses Gesetz einzustellen.

5. Die Bundesregierung geht daher zusammenfassend davon aus, dass §§2 Abs1 Z3, 8 Abs1 und 54a Abs2 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBI. I Nr 86/2001, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI. I Nr 71/2003, nicht gegen den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstoßen und daher nicht verfassungswidrig sind." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

5. Die beteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie den Bedenken des OGH entgegentritt.

II. Rechtslage

1. Die §§2, 8 und 54a BB‑PG, BGBl I 86/2001, in der dem Antrag des OGH zugrunde liegenden, maßgeblichen Fassung BGBl I 71/2003 lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Versetzung in den dauernden Ruhestand

§2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit – einschließlich bedingt angerechneter Zeiten – von 42 Jahren oder

2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des §1 Abs1 Z1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs1 Z2 oder 3,

2. bei Verlust der Eigenberechtigung,

3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

6. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs1 Z2 oder Abs2 Z1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs1 Z2 erfolgen soll) oder Z3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs1 Z2 oder Abs2 Z1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs1 Z2 erfolgen soll) oder Z3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."

"Ausmaß des Ruhegenusses

§8. (1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage."

"Übergangsbestimmungen zu §2

§54a. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Quartalen geboren sind, treten bei Ruhestandsversetzungen nach §2 Abs1 Z1 an die Stelle des dort angeführten 738. Lebensmonats und der dort angeführten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren der jeweils in der mittleren Tabellenspalte angeführte Lebensmonat und die in der rechten Spalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:

bis einschließlich

2. Quartal 1946

696.

38 Jahre und 6 Monate

3. Quartal 1946

698.

38 Jahre und 8 Monate

4. Quartal 1946

700.

38 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1947

701.

38 Jahre und 11 Monate

2. Quartal 1947

702.

39 Jahre

3. Quartal 1947

703.

39 Jahre und 1 Monat

4. Quartal 1947

704.

39 Jahre und 2 Monate

1. Quartal 1948

705.

39 Jahre und 3 Monate

2. Quartal 1948

706.

39 Jahre und 4 Monate

3. Quartal 1948

707.

39 Jahre und 5 Monate

4. Quartal 1948

708.

39 Jahre und 6 Monate

1. Quartal 1949

709.

39 Jahre und 7 Monate

2. Quartal 1949

710.

39 Jahre und 8 Monate

3. Quartal 1949

711.

39 Jahre und 9 Monate

4. Quartal 1949

712.

39 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1950

713.

39 Jahre und 11 Monate

2. Quartal 1950

714.

40 Jahre

3. Quartal 1950

715.

40 Jahre und 1 Monat

4. Quartal 1950

716.

40 Jahre und 2 Monate

1. Quartal 1951

717.

40 Jahre und 3 Monate

2. Quartal 1951

718.

40 Jahre und 4 Monate

3. Quartal 1951

719.

40 Jahre und 5 Monate

4. Quartal 1951

720.

40 Jahre und 6 Monate

1. Quartal 1952

721.

40 Jahre und 7 Monate

2. Quartal 1952

722.

40 Jahre und 8 Monate

3. Quartal 1952

723.

40 Jahre und 9 Monate

4. Quartal 1952

724.

40 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1953

725.

40 Jahre und 11 Monate

2. Quartal 1953

726.

41 Jahre

3. Quartal 1953

727.

41 Jahre und 1 Monat

4. Quartal 1953

728.

41 Jahre und 2 Monate

1. Quartal 1954

729.

41 Jahre und 3 Monate

2. Quartal 1954

730.

41 Jahre und 4 Monate

3. Quartal 1954

731.

41 Jahre und 5 Monate

4. Quartal 1954

732.

41 Jahre und 6 Monate

1. Quartal 1955

733.

41 Jahre und 7 Monate

2. Quartal 1955

734.

41 Jahre und 8 Monate

3. Quartal 1955

735.

41 Jahre und 9 Monate

4. Quartal 1955

736.

41 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1956

737.

41 Jahre und 11 Monate

(2) An die Stelle der im §2 Abs1 Z3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im

4.

Quartal 2000 eine Wartefrist von zwei Monaten,

1.

Quartal 2001 eine Wartefrist von vier Monaten,

2.

Quartal 2001 eine Wartefrist von sechs Monaten,

3.

Quartal 2001 eine Wartefrist von acht Monaten,

4.

Quartal 2001 eine Wartefrist von zehn Monaten,

1.

Quartal 2002 eine Wartefrist von zwölf Monaten,

2.

Quartal 2002 eine Wartefrist von 14 Monaten,

3.

Quartal 2002 eine Wartefrist von 16 Monaten.

4.

Quartal 2002, im Jahr 2003 oder im 1. oder 2. Quartal 2004 eine Wartefrist von 18 Monaten,

3.

Quartal 2004 eine Wartefrist von 20 Monaten,

4.

Quartal 2004 eine Wartefrist von 22 Monaten,

1.

Quartal 2005 eine Wartefrist von 23 Monaten,

2.

Quartal 2005 eine Wartefrist von 24 Monaten,

3.

Quartal 2005 eine Wartefrist von 25 Monaten,

4.

Quartal 2005 eine Wartefrist von 26 Monaten,

1.

Quartal 2006 eine Wartefrist von 27 Monaten,

2.

Quartal 2006 eine Wartefrist von 28 Monaten,

3.

Quartal 2006 eine Wartefrist von 29 Monaten,

4.

Quartal 2006 eine Wartefrist von 30 Monaten,

1.

Quartal 2007 eine Wartefrist von 31 Monaten,

2.

Quartal 2007 eine Wartefrist von 32 Monaten,

3.

Quartal 2007 eine Wartefrist von 33 Monaten,

4.

Quartal 2007 eine Wartefrist von 34 Monaten,

1.

Quartal 2008 eine Wartefrist von 35 Monaten,

2.

Quartal 2008 eine Wartefrist von 36 Monaten,

3.

Quartal 2008 eine Wartefrist von 37 Monaten,

4.

Quartal 2008 eine Wartefrist von 38 Monaten,

1.

Quartal 2009 eine Wartefrist von 39 Monaten,

2.

Quartal 2009 eine Wartefrist von 40 Monaten,

3.

Quartal 2009 eine Wartefrist von 41 Monaten,

4.

Quartal 2009 eine Wartefrist von 42 Monaten,

1.

Quartal 2010 eine Wartefrist von 43 Monaten,

2.

Quartal 2010 eine Wartefrist von 44 Monaten,

3.

Quartal 2010 eine Wartefrist von 45 Monaten,

4.

Quartal 2010 eine Wartefrist von 46 Monaten,

1.

Quartal 2011 eine Wartefrist von 47 Monaten,

2.

Quartal 2011 eine Wartefrist von 48 Monaten,

3.

Quartal 2011 eine Wartefrist von 49 Monaten,

4.

Quartal 2011 eine Wartefrist von 50 Monaten,

1.

Quartal 2012 eine Wartefrist von 51 Monaten,

2.

Quartal 2012 eine Wartefrist von 52 Monaten,

3.

Quartal 2012 eine Wartefrist von 53 Monaten,

4.

Quartal 2012 eine Wartefrist von 54 Monaten,

1.

Quartal 2013 eine Wartefrist von 55 Monaten,

2.

Quartal 2013 eine Wartefrist von 56 Monaten,

3.

Quartal 2013 eine Wartefrist von 57 Monaten,

4.

Quartal 2013 eine Wartefrist von 58 Monaten,

1.

Quartal 2014 eine Wartefrist von 59 Monaten."

2. §64 BB-PG idF BGBl I 71/2003 sieht in Abs1 eine – vom OGH nicht angefochtene – Übergangsbestimmung zu §8 Abs1 BB-PG vor:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 71/2003

§64. (1) Abweichend von §8 Abs1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§53b bis 53d – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs2 beträgt."

III. Erwägungen

1. Der Antrag erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes. Die Grenzen der Aufhebung einer angefochtenen Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestim­mungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 16.756/2002, 16.869/2003 bzw. zuletzt etwa 17.594/2005, jeweils mwN). Anträge, in denen der Aufhebungsumfang der zur Prüfung gestellten Norm zu eng gewählt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 17.594/2005, 17.655/2005, jeweils mwN). Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 13.299/1992, 14.740/1997, 16.191/2001 bzw. zuletzt 19.496/2011 mit ausführlichen Verweisen auf die Vorjudikatur).

1.2. Letzteres ist hier der Fall:

Die Bedenken des OGH unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes richten sich gegen die §§2 Abs1 Z3 iVm 54a Abs2 sowie 8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71. Die in diesen Bestimmungen normierte Wartezeit, die von ursprünglich 18 Monaten auf nunmehr maximal 60 Monate ausgedehnt wurde (§2 Abs1 Z3 iVm §54a Abs2 leg.cit.), und die Reduktion des Prozentsatzes, in dem Jahre bzw. Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem Jahr 2004 für die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses herangezogen werden ("Absenkung des Steigerungsbetrages") für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren von ursprünglich 1,7 % auf 1,229 % und für jeden weiteren Dienstmonat auf nunmehr 0,1024 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§8 Abs1 leg.cit.), führen im Ergebnis dazu, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß hinausgeschoben wird. In der dadurch bewirkten "Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers" erblickt der OGH eine "Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes".

Der OGH führt in seinem Antrag aus, dass seinen Bedenken "eine Rechtslage zu Grunde [liegt], die sich aus dem Zusammenwirken [der angefochtenen] Bestimmungen mit den jeweiligen Übergangsbestimmungen […] ergibt." Nun ist die im Verfahren vor dem OGH klagende Partei – wie dem Antrag zu entnehmen ist – bereits seit dem Jahr "1972 (nach einem Betriebsübergang)" bei der beklagten Partei, der ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH, beschäftigt, sodass davon auszugehen ist, dass die klagende Partei vor dem 1. Jänner 2004 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Ausmaß von mehr als zehn Dienstjahren aufweist. Für solche Fälle sieht §64 Abs1 BB-PG als Übergangsbestimmung zu §8 Abs1 leg.cit. vor, dass vor dem 1. Jänner 2004 angefallene Dienstzeiten mit dem ursprünglichen, höheren, Prozentsatz von 1,7 % zu veranschlagen sind.

Folglich wäre im Anlassfall auch die – vom OGH nicht angefochtene – Übergangsbestimmung des §64 Abs1 BB-PG anzuwenden gewesen und ist diese daher präjudiziell.

Der OGH übersieht sohin zunächst, dass der angefochtene §8 Abs1 BB-PG mit der in §64 Abs1 leg.cit. enthaltenen, oben wiedergegebenen Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl I 71/2003, welche – von §8 Abs1 leg.cit. abweichend – für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem elften Dienstjahr bzw. für das 35. Dienstjahr im Ergebnis für die Betroffenen günstigere Prozentsätze vorsieht, in einem untrennbaren Zusammenhang steht: Die im Antrag verbis gegen §8 Abs1 BB-PG geäußerten Bedenken richten sich der Sache nach gegen jenen Regelungsgehalt, der sich erst aus dieser und der Übergangsbestimmung des §64 Abs1 leg.cit. gemeinsam ergibt (vgl. VfSlg 16.756/2002, 17.594/2005). Die angefochtene Gesetzesstelle kann somit aus dem Blickwinkel der im vorliegenden Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht ohne Einbeziehung der Übergangsbestimmung des §64 Abs1 leg.cit. Gegenstand eines zulässigen Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

Hinzu kommt, dass jene Bestimmungen, aus denen die Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters resultiert (Ausdehnung der Wartezeit gemäß §2 Abs1 Z3 iVm §54a Abs2 BB-PG und Absenkung des Steigerungsbetrages gemäß §8 Abs1 iVm §64 Abs1 leg.cit.), in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen und ein System bilden, dessen tragende Komponenten nur gemeinsam, nicht aber getrennt anzuwenden sind (vgl. VfSlg 16.756/2002).

Dieser Zusammenhang liegt auch den vom OGH vorgebrachten Bedenken zugrunde: Der OGH trägt – seinem Hauptantrag entsprechend – ausdrücklich vor, dass die Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers im Anlassverfahren durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters auf Grund der Ausdehnung der Wartezeit und der Absenkung des Steigerungsbetrages bewirkt wird. Seinen Bedenken liegt demnach eine Rechtslage zugrunde, die sich aus dem Zusammenwirken aller angefochtenen Bestimmungen (samt Übergangsbestimmungen) ergibt.

1.3. Da somit – wenn man die Bedenken des OGH teilte – die behauptete Verfassungswidrigkeit, die nach Auffassung des OGH in der Ausdehnung der Wartezeit gemeinsam mit der Absenkung des Steigerungsbetrages gelegen ist, durch die Aufhebung der §§2 Abs1 Z3 iVm 54a Abs2 und 8 Abs1 BB-PG allein nicht beseitigt werden könnte, erweist sich der Antrag als zu eng gefasst und ist daher unzulässig.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Antrag des OGH ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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