Normen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schönberg vom 22. Dezember 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung des Objekts auf dem Grundstück Nr. 317/29, KG Schönberg, von der Kanalanschlusspflicht als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 27. Oktober 2011 ergebe, dass über die Berufung der Beschwerdeführerin kein Beschluss gefasst worden sei. Allein deshalb sei der Bescheid als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen und aufzuheben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Verwaltungssache ist, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründet eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist. Nur dann, wenn die Vorstellungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als die Beschwerdeführerin oder die Vorstellungsbehörde dem Vorstellungsbegehren nur hinsichtlich einzelner Einwendungen Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte, wäre die Beschwerdeführerin berechtigt, den Vorstellungsbescheid anzufechten, obwohl ihrer Vorstellung Folge gegeben wurde (vgl. VfSlg. 14.954/1997 mwH).
Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den angefochtenen Bescheid lediglich daraus ab, dass die belangte Behörde den mit der Vorstellung bekämpften Bescheid, nachdem sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Bescheid des Gemeindevorstandes liege kein entsprechender Beschluss zu Grunde, nicht noch in jede andere Richtung auf Rechtswidrigkeit geprüft hat. Ein solcher Anspruch besteht aber weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene (vgl. VwSlg 8739 A/1975). Somit ist eine Rechtsverletzung dadurch ebenso wenig möglich wie durch die die Begründung der Aufhebung allein tragende Rechtsauffassung, die in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wird.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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