VfGH B1031/12

VfGHB1031/1222.11.2012

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH zur Wahrnehmung der behaupteten Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Allg

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den

oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Obwohl sich die Beschwerde auf Art144 B-VG stützt, macht sie ausschließlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. An keiner Stelle der Begründung der Beschwerde wird auf eine Verfassungsvorschrift Bezug genommen.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein (vgl. auch VfSlg. 19.155/2010).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

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