VfGH B774/09

VfGHB774/0921.2.2011

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Beamten der Stadt Wien; keine weitere Verwendungsmöglichkeit nach Änderung der Geschäftseinteilung; keine willkürliche Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens

Normen

Wr DienstO 1994 §19, §20
Wr DienstO 1994 §19, §20

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht als Fachbeamter des Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war als Leiter des Referates für Personalangelegenheiten bzw. der Stabstelle Personal der Magistratsabteilung (in der Folge: MA) 15 auf einem mit B VII bewerteten Dienstposten tätig.

Mit Schreiben vom 19. September 2007 informierte die MA 15 den Geschäftsbereich Personal und Revision der Magistratsdirektion, dass auf Grund der Organisationsänderung "Magistratsabteilung 15 und Magistratsabteilung 40" für den Beschwerdeführer und seinen Dienstposten in beiden Bereichen keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe.

Mit Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Personal und Revision, vom 27. September 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 1. Oktober 2007 in die MA 6, Buchhaltungsabteilung 3, versetzt. In einem Begleitschreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit einer Änderung der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien in der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2007 keine Verwendungsmöglichkeit für ihn gegeben sei und es in der MA 6 einen Bedarf im Fachverwaltungsdienst gebe.

Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge in einem an die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Personal und Revision, gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 2007, über die Rechtmäßigkeit der Versetzung mit Bescheid abzusprechen und festzustellen, ob der ihm zugedachte Dienstposten in der MA 6 seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entspreche und er seinen Dienst dort versehen müsse; weiters ersuchte der Beschwerdeführer "um Übermittlung aller bezughabenden Unterlagen aus dem Personalakt".

Der Magistrat der Stadt Wien übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2007 die die Versetzung des Beschwerdeführers betreffenden Aktenteile in Kopie und stellte ihm frei, in seinen Personalakt Einsicht zu nehmen; zwei Seiten (nämlich Seiten 7 und 8) des Personalaktes wurden von der Akteneinsicht ausgenommen, weil es sich dabei um ein "internes Schreiben" handle.

Mit Schreiben vom 14. November 2007 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die nunmehrige Leiterin der neu geschaffenen MA 40 um Stellungnahme u.a. zur Frage, welche Dienstrücksichten die Versetzung des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätten; die Leiterin der neu geschaffenen MA 40 gab mit Schreiben vom 15. Jänner 2008 eine Stellungnahme ab, die dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 7. Februar 2008 zur Äußerung übermittelt wurde; der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme mit Schreiben vom 11. März 2008 ab.

Mit Bescheid vom 2. April 2008 stellte der Magistrat der Stadt Wien gemäß §20 iVm §19 Abs2 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. 56, fest, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in die MA 6 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 rechtmäßig gewesen sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Beschwerdeführer und drei namentlich bezeichnete Bedienstete als Zeugen einzuvernehmen sowie die "internen Personalstandslisten und Dienstpostenpläne der Magistratsabteilungen 12, 40 und 15 seit dem Jahr 2004" vorzulegen seien.

2. Die Berufung wurde mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 13. Mai 2009 abgewiesen.

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Mit Wirksamkeit 1. Oktober 2007 wurde der Bereich der bisherigen MA 15 (Gesundheitswesen und Soziales) umstrukturiert und im Wesentlichen auf zwei Abteilungen aufgeteilt. Seither ist die neu strukturierte MA 15 (Gesundheitsdienst der Stadt Wien) für die operativen Angebote im Gesundheitsbereich zuständig und die neu geschaffene MA 40 (Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) für den gesundheitsrechtlichen und den Sozialbereich verantwortlich. Der Dienstposten des Leiters des Personalbereiches in der MA 15 neu ist seither mit B III bewertet.

… [Z]um Vorbringen des Berufungswerbers [Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren], dass die Zustellung jenes Schreibens, mit dem seine Versetzung ab 1. Oktober 2007 angeordnet wurde, erst am 2. Oktober 2007 erfolgt sei, weshalb eine nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrige, rückwirkend angeordnete Versetzung vorliege, - auf dem Rückschein wurde hingegen ein Zustellversuch am 1. Oktober 2007 und eine postalische Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 1. Oktober 2007 vermerkt - [ist] auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0315, zu verweisen. In diesem Erkenntnis sah der Verwaltungsgerichtshof in einer um einen Tag rückwirkenden Versetzung keinen Eingriff in subjektive Rechte der seinerzeitigen Beschwerdeführerin, da dies weder dienst- und/oder besoldungsrechtliche noch disziplinarrechtliche Nachteile nach sich zog. Folgt man dem Berufungswerber und geht von einer zumindest objektiv rechtswidrigen (weil rückwirkend verfügten) Versetzung aus, ist daher festzustellen, dass dadurch nicht in seine subjektiven Rechte eingegriffen werden konnte. Dies deshalb, weil die rückwirkend ausgesprochene Versetzung für ihn mit keinen derartigen Nachteilen verbunden war, zumal ein Dienstantritt des Berufungswerbers nach seinem ununterbrochenen Krankenstand seit 13. Februar 2007 ohnehin erst mit 15. Oktober 2007 erfolgte und der von ihm bis 30. September 2007 innegehabte Dienstposten ab 1. Oktober 2007 ebenso wie der Dienstposten in der MA 6 eine Dienstpostenbewertung mit B III aufweist.

...

Grundsätzlich obliegt der Dienstgeberin die Entscheidung, in welchen Bereichen und mit welchen konkreten Aufgaben die von ihr angestellten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben eingesetzt werden. Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass der der Beamtengruppe 'Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes' angehörende Berufungswerber grundsätzlich auf jeden seiner Eignung entsprechenden und für diese Beamtengruppe vorgesehenen und im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten verwendet werden kann. Diese grundsätzliche, sich als Recht manifestierende Freiheit der Dienstgeberin, wie und wo sie ihre Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Gemeindeverwaltung einsetzt, wird nur durch das 'Willkürverbot' beschränkt, wobei Willkür in diesem Bereich weitestgehender Entscheidungsfreiheit der Dienstgeberin nur dann angenommen werden kann, wenn sich die Versetzung als eine exzessive gegen die Beamtin oder den Beamten gerichtete Maßnahme erweist, wie dies zB dann der Fall wäre, wenn es zutreffen würde, dass die Versetzung - wie der Berufungswerber ausführt - nur deshalb erfolgt sei, um ihn 'in seiner Gesundheit und finanziellen Existenz zu schädigen'. Der angerufene Senat kann ein derartiges exzessives Verhalten der Dienstgeberin aus nachstehenden Gründen nicht erkennen:

Fest steht, dass mit 1. Oktober 2007 auf Grund einer vom Gemeinderat genehmigten Organisationsänderung (Beschluss des Gemeinderates vom 20. September 2007, Pr.Z. 03928-2007/0001-GIF) eine umfassende Neuverteilung in den Aufgaben der MA 15 erfolgte. Wesentlicher Inhalt der Neuorganisation war die Schaffung einer neuen Dienststelle, nämlich der MA 40, der umfangreiche, früher von der MA 15 wahrzunehmende Aufgaben übertragen worden sind (siehe Geschäftseinteilung für den Magistrat - GEM, ABl. der Stadt Wien Nr. 40/2007).

Von den dort der MA 40 zugewiesenen Aufgaben sind nachstehende Aufgaben solche, die der MA 15 vor deren Zusammenlegung mit der seinerzeitigen MA 12 zugekommen sind:

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Organisationsänderung aus dem Grund erfolgte, dem Berufungswerber zu schaden. Aber auch die Hand in Hand damit einhergehende Neubewertung von Dienstposten ist eine im Zuge von Umorganisationen nicht unübliche Vorgangsweise. Es ist daher in diesem Zusammenhang von keiner rechtlichen Relevanz, ob in der MA 15 (neu) 550 oder nur 450 Bedienstete tätig sind. Nach dem Wissensstand des erkennenden Senates handelt es sich um 485 Dienstposten.

Aus diesem Grund erübrigt sich auch die vom Berufungswerber beantragte Vorlage von Personalstandslisten und Dienstpostenplänen der ehemaligen MA 12, der MA 15 und der MA 40.

Nachdem somit der Dienstposten des Berufungswerbers in der MA 15 (neu) ab 1. Oktober 2007 [nur] mehr mit B III bewertet wurde, wäre der Berufungswerber selbst bei Verbleib in der MA 15 ab 1. Oktober 2007 auf einem mit B III bewerteten Dienstposten verwendet worden. Aus diesem Grund geht der Einwand des Berufungswerbers, die Versetzung in die MA 6 schädige ihn wegen der Abberufung von einem mit B VII bewerteten Dienstposten in seiner materiellen Existenz, jedenfalls ins Leere, wobei der Vollständigkeit halber noch anzumerken ist, dass auch kein Einspruch gegen die Versetzung des Berufungswerbers in die MA 6 durch die Personalvertretung erfolgte (vgl. §39 Abs5 letzter Satz W-PVG).

Auch in dem Umstand, dass der Berufungswerber nicht mit dem Dienstposten (B/III) des Leiters des Personalbereiches der neu strukturierten MA 15 ab 1. Oktober 2007 betraut worden ist, kann nach Ansicht des Dienstrechtssenates keine Willkür erblickt werden. Es ist nämlich zu berücksichtigten, dass die Vorbereitung der Trennung der früheren MA 15 in die MA 15 neu und in die MA 40 umfangreiche Vorarbeiten gerade im Personalbereich erforderte. Diese Aufgaben wurden jedoch wegen der langen Dienstabwesenheit des Berufungswerbers im Jahr 2007 fast ausschließlich von der stellvertretenden Personalistin verrichtet, sodass die Betrauung dieser Bediensteten, welche diese arbeitsintensive Aufgabe verrichtete und somit an der Umorganisation wesentlich mitwirkte, mit der Leitung des Personalbereiches der neu strukturierten MA 15 jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen ist. Da diese Leitung nur einer Person zukommen kann, war die Versetzung des Berufungswerbers auf einen anderen Dienstposten aus Dienstrücksichten jedenfalls erforderlich.

Gegen die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung brachte der Berufungswerber insbesondere vor, dass die Bezugnahme auf die Umstrukturierungsphase (Neustrukturierung der MA 15 und Neuschaffung der MA 40 mit 1. Oktober 2007, als dessen Folge keine Verwendungsmöglichkeit für den Berufungswerber gegeben sei) einen Vorwand darstelle und der wahre Grund für seine Versetzung die 'Mobbingpersönlichkeit' der Abteilungsleiterin … darstelle, welche für 'massives Mobbinggeschehen' in der MA 15 verantwortlich sei. Hiezu ist auszuführen, dass der Berufungswerber diese Behauptung - weiters behauptete er eine Befangenheit der Abteilungsleiterin - in keiner Weise untermauerte und nicht einmal ausführte, worin genau das von ihm behauptete Mobbing bestanden habe. Entgegen seiner Annahme, wonach sich aus dem ihm nicht übermittelten 'internen Schreiben' (Seiten 7 und 8 des Personalaktes) die 'Mobbingpersönlichkeit' der Dienststellenleiterin ergebe, betrifft dieses Schreiben lediglich die entsprechenden Änderungen im Dienstpostenplan. In der Versetzung des Berufungswerbers selbst kann jedenfalls kein Mobbing erblickt werden. Den Anträgen auf weiterführende Beweisaufnahmen wie Einvernahme der genannten Zeugen hinsichtlich der nicht näher spezifizierten 'Mobbingproblematik' war daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu entsprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers dieser bereits seit dem Jahr 2003 an einem Burn-Out-Syndrom leide und dieses Krankheitsbild nicht mit der szt. Leiterin der MA 15 im Zusammenhang stehen kann, wurde diese doch erst mit Juni 2006 mit der Abteilungsleitung betraut.

Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass eine Versetzung ohne vorherige Überreihung in eine andere Beamtengruppe nur auf solche Arbeitsplätze zulässig sei, zu deren Verrichtung der Beamte auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreise[s] seiner Beamtengruppe bestimmt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Versetzung des Berufungswerbers von dem Dienstposten in der früheren MA 15, der mit B VII bewertet war und seit der Umstrukturierung mit B III bewertet ist, auf den mit B III bewerteten Dienstposten in der MA 6 keine Änderung seiner Verwendungsgruppe mit sich brachte, da es sich bei beiden Dienstposten um Dienstposten für Fachbeamte des Verwaltungsdienstes handelt. Hingegen enthielt das in der Berufung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0020, einen Sachverhalt, wo die Verwendungsgruppe des Beamten geändert wurde und gerade deshalb eine vorherige Überreihung in eine andere Beamtengruppe geboten war, sodass dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht zu folgen ist.

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen, da der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung zu beurteilende Sachverhalt auf Grund der vorliegenden objektivierten Umstände (Vorliegen einer Organisationsänderung, zulässige Abwertung des Dienstpostens des Personalstellenleiters, Betrauung einer anderen Bediensteten mit dem abgewerteten Dienstposten auf Grund deren wesentlicher Mitarbeit im Rahmen der Umstrukturierung, keine Schlechterstellung des Berufungswerbers auf seinem neuen Dienstposten gegenüber einer Betrauung mit dem abgewerteten Dienstposten) ausreichend geklärt ist und die unsubstanziierten Mobbingvorwürfe - selbst wenn sie zutreffen sollten - an der Rechtmäßigkeit der Versetzung selbst nichts zu ändern vermögen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"a.) Zustellung/rückwirkende Versetzung

Der Beschwerdeführer hat ab ovo beanstandet, dass eine rückwirkende Versetzung vorliegt.

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muss daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkend rechtswidrige Ernennung angesehen werden (VwGH 96/12/0315).

Diesem Stammrechtssatz hat der Dienstrechtssenat der Stadt Wien eine Entscheidung des VwGH zu §19 LDG 1984 (89/12/0117) entgegengehalten. Dort hat der VwGH ausgesprochen, dass ausnahmsweise keine Verletzung subjektiver Rechte durch die rückwirkende Versetzung gegeben ist, wenn es sich um eine rückwirkende Versetzung um einen Tag handelt, wenn weder besoldungsrechtliche noch disziplinarrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.

Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass diese vom Stammrechtssatz des VwGH an sich abweichende Entscheidung aufgrund des LDG 1984 … nicht auf Basis der Wiener Dienstordnung 1994 erging.

Es wäre daher von der Behörde zu prüfen gewesen, ob es die verschiedenen Sachverhaltselemente trotz ihrer Verschiedenheit 'zulassen'[,] mit der gleichen Rechtsfolge bedacht zu werden, oder ob nicht - nach Durchführung eines Normenvergleichs - eine differenzierende Regelung notwendig wäre (VfGH [12.6.2001], B917/00).

b.) Mobbing

Der Beschwerdeführer hat seit dem erstinstanzlichen Verfahren schwere Mobbingvorwürfe gegen die Behördenleiterin erhoben. In keiner Instanz wurde diesbezüglich eine Ermittlungstätigkeit entfaltet.

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien hielt lapidar fest, dass in einer Versetzung kein Mobbing erblickt werden kann … . Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären laut Angaben des Dienstrechtssenates die Mobbingvorwürfe zu unsubstantiiert und wären - selbst wenn sie zutreffen sollten - nicht geeignet, an der Rechtmäßigkeit der Versetzung selbst etwas zu ändern.

Dem ist vehement zu widersprechen. Der Behörde ist es natürlich nicht erlaubt, einen Mitarbeiter zu mobben und etwaige 'Dienstrücksichten' im gesetzlichen Sinne nur zu diesem Zweck auszunutzen, die Versetzung zu erwirken. Schon der Begriff 'Mobbing' an sich ist hinreichend, da definiert[.] (Der Begriff Mobbing beschreibt 'negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind - von einer oder mehreren anderen - und die sehr oft und über einen längeren Zeitraum vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen' Leymann, H. (1993). Mobbing:

Psychoterror am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann.)

Insbesondere derartig schwere Vorwürfe, wie Mobbig am Arbeitsplatz, die in [die] höchstpersönliche Sphäre jedes Menschen eingreifen, wären daher von den Instanzen zu ergründen gewesen. Da es sich dabei um persönliche Eindrücke und höchstpersönliche, intime Vorwürfe handelt, wäre lediglich die Durchführung einer mündlichen Vernehmung des Beschwerdeführers, wie auch beantragt war, zielführend gewesen.

Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur (etwa VfSlg 8808/80) handelt es sich daher bei dem Verhalten der Behörden um Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit. Hinzu kommt das Ignorieren eines beachtlichen Parteivorbringens, was ebenfalls unter willkürlichem Verhalten zu subsumieren ist (aaO).

c.) Dienstrücksichten gemäß §19 (2) DO:

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien zitiert §19 (2) DO 1994, wonach Versetzungen auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig seien. … [Es] verwirft der Dienstrechtssenat der Stadt Wien schließlich die Einwendungen des Beschwerdeführers und führt aus, weshalb ein exzessives Verhalten der Dienstgeberin seiner Meinung [nach] nicht begründbar wäre.

Diese 'Begründung:' beschränkt sich auf eine tabellarische Auflistung der mit der Organisationsänderung verbundenen Tätigkeiten. De facto ist nicht zu ersehen, auf welchen Überlegungen die Ausführungen der Behörde tatsächlich beruhen.

Nach Beendigung der Auflistung resümiert der Dienstrechtssenat der Stadt Wien, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Organisationsänderung aus dem Grund erfolgte, um dem Beschwerdeführer zu schaden.

Dies ist jedoch niemals behauptet worden. Im Gegenteil wurde behauptet, dass die Organisationsänderung lediglich als Vorwand diente, den Beschwerdeführer 'los zu werden'.

Damit entzieht sich die Behörde durch die bloße tabellarische Auflistung ihrer Verpflichtung zur Begründung der eigentlichen Entscheidung[.]

Die tabellarische Auflistung an sich ist mangels Offenlegung der Grundlagen für die Ermittlungstätigkeit jedoch prinzipiell nicht geeignet, die Überlegungen der Behörde luzide darzulegen (VfGH 17.06.2008, B1054/07).

d.) Akteneinsicht, faires Verfahren:

Mit Schreiben vom 12. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aktenkopie zur Verfügung gestellt. Mit diesem Schreiben teilte der Magistrat der Stadt Wien mit, dass die Seiten 7 und 8 des Aktes von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Begründung wurde keine geliefert.

Alle Versuche, die bezüglichen Verfahrensunterlagen zu erhalten, scheiterten, wiewohl dies im Verfahren mehrfach urgiert wurde.

Lapidar - als würde dies [gemeint wohl: ausreichen] - teilt nunmehr der Dienstrechtssenat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer letztlich erst im Bescheid vom 13. Mai 2009 mit, dass in die Schreiben Einsicht genommen wurde, aus diesen sich jedoch keine weiteren relevanten Sachverhaltselemente ergeben würden.

Kontradiktorische Beweisaufnahmen, Waffengleichheit und die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind zentrale Garantien eines fairen Verfahrens, denen nicht entsprochen wurde.

Die Rechtsstaatlichkeit muss ernstlich angezweifelt werden, wenn zunächst die Behörde entgegen gesetzlichen Vorschriften nicht eine gesamte Aktenkopie zur Verfügung stellt, sondern begründungslos einzelne Aktenstücke ausnimmt und in weiterer Folge die Berufungsinstanz - ohne hierüber den Beschwerdeführer zu informieren oder ihm die Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben - selbst in das Schreiben einsieht und dieses dann auch gleich selbst zu Beweiszwecken würdigt.

Der Beschwerdeführer sieht sich daher in seine[m] aufgrund

Artikel 6 EM[R]K gewährleisteten Recht verletzt."

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

Die §§19 und 20 DO 1994 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Erweiterung des Geschäftskreises

§19. (1) Der Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.

(3) ...

(4) ...

Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten

§20. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.

(4) ..."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt - auch der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor - und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass der Dienstrechtssenat der Stadt Wien den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Insbesondere kann die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (23.6.1999, 96/12/0315) gestützte Rechtsauffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass die allenfalls um einen Tag rückwirkend ausgesprochene Versetzung mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 für den Beschwerdeführer mit keinen dienst-, besoldungs- oder disziplinarrechtlichen Nachteilen verbunden gewesen sei, weil dieser seinen Dienst nach seinem ununterbrochenen Krankenstand seit 13. Februar 2007 ohnehin erst mit 15. Oktober 2007 angetreten habe und der von ihm bis 30. September 2007 innegehabte Dienstposten ab 1. Oktober 2007 ebenso wie der Dienstposten in der MA 6 eine Bewertung mit B III aufweise, nicht als willkürlich qualifiziert werden; daran ändert auch der Umstand, dass das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht eine Versetzung nach der DO 1994 betrifft, nichts, weil dessen Ausführungen auf jede Versetzung übertragbar sind.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt und der Dienstrechtssenat der Stadt Wien im angefochtenen Bescheid auch - mit ausreichender Begründung - darlegt, erfolgte die Versetzung des Beschwerdeführers ausschließlich auf Grund einer - im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40/2007 kundgemachten - Änderung der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien. Damit ist es aber nicht unvertretbar, wenn der Dienstrechtssenat der Stadt Wien zu den - auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht näher konkretisierten - "Mobbingvorwürfen" des Beschwerdeführers gegen die Behördenleiterin mit der Begründung keine Ermittlungen anstellte, dass diese Vorwürfe, selbst wenn sie zuträfen, an der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermochten. Dass die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre, ist nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 25.1.1995, 94/12/0281; 8.11.1995, 95/12/0205); dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach der Organisationsänderung die gleiche Bewertung aufweist wie der dem Beschwerdeführer neu zugewiesene Arbeitsplatz.

Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass der Dienstrechtssenat die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in einer der Willkür gleichzuhaltenden Weise unterlassen habe. Der Dienstrechtssenat ist in der bekämpften Entscheidung von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Auffassung ausgegangen, dass "der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung zu beurteilende Sachverhalt auf Grund der vorliegenden objektivierten Umstände (Vorliegen einer Organisationsänderung, zulässige Abwertung des Dienstpostens des Personalstellenleiters, Betrauung einer anderen Bediensteten mit dem abgewerteten Dienstposten auf Grund deren wesentlicher Mitarbeit im Rahmen der Umstrukturierung, keine Schlechterstellung des [Beschwerdeführers] auf seinem neuen Dienstposten gegenüber einer Betrauung mit dem abgewerteten Dienstposten) ausreichend geklärt ist". Damit ist dem Dienstrechtssenat aus der Sicht des Gleichheitssatzes aber nicht entgegenzutreten, wenn er keine weiteren Ermittlungen anstellte und insbesondere auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht entsprach.

Schließlich trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, zwei Seiten des erstinstanzlichen Aktes seien von der Akteneinsicht begründungslos ausgenommen worden, nicht zu; die erstinstanzliche Behörde hat dem Beschwerdeführer nämlich mit Schreiben vom 12. November 2007 mitgeteilt, dass es sich dabei um ein behördeninternes Schreiben handle (s. oben Pkt. I.1.).

2. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid weiters in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, unterlässt es jedoch, die Gründe für die behauptete Grundrechtsverletzung darzulegen. Das genannte Grundrecht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Eine derartige Vorgehensweise ist den Behörden im vorliegenden Fall jedoch nicht anzulasten.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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