VfGH B525/11

VfGHB525/1128.4.2011

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache der C H, ..., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei G, E & Partner, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 3. März 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung der Antragstellerin gegen einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2005 und Einkommensteuer 2002 bis 2005 abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragsstellerin Folgendes aus: Gemäß Buchungsmitteilung vom 15.3.2011 schulde die Antragstellerin dem Finanzamt einen Betrag von knapp € 28.000,00 (davon Umsatzsteuer 1998 € 20.271,24, Umsatzsteuer 1999 € 4.545,40 sowie ESt 2003 samt Zinsen). Als alleinerziehende Mutter einer siebenjährigen Tochter, für deren Betreuung Kosten anfielen, arbeite sie teilzeitbeschäftigt und erziele dabei ein Jahreseinkommen von rund brutto € 36.900,00. Ihr sei es nicht möglich, den von ihr verlangten Betrag zu bezahlen. Die Einbringlichkeit dieses Betrages sei jedoch nicht gefährdet. Die Antragstellerin sei noch jung und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne, habe die Antragstellerin die Möglichkeit, nach Beendigung des Verfahrens den zu zahlenden Betrag fremd zu finanzieren. Zur Not stünde auch noch die Eigentumswohnung zur Verfügung, die zum gegenständlichen Verfahren geführt habe.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und im Hinblick auf die Höhe des strittigen Abgabenbetrages einerseits, die Einkommenssituation der Antragstellerin andererseits nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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