VfGH B391/11

VfGHB391/119.6.2011

Zurückweisung einer Beschwerde der Landeshauptstadt St Pölten gegen einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission mangels Legitimation; kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des hiefür zuständigen Stadtsenates zur Beschwerdeerhebung; kein Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Notkompetenz des Bürgermeisters

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö StadtrechtsorganisationsG §38 Abs4 litc, §44
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö StadtrechtsorganisationsG §38 Abs4 litc, §44

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 wies die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Berufung der Landeshauptstadt St. Pölten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit dem diese einen Antrag der Landeshauptstadt auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft abgewiesen hatte, nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 als unbegründet ab.

Gegen diesen - der Landeshauptstadt St. Pölten (zu Handen der sie vertretenden Finanzprokuratur) am 8. Februar 2011 zugestellten - Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Landeshauptstadt St. Pölten, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird. Die Beschwerde wurde am 18. März 2011 im Wege der Ämterabfertigung dem Verfassungsgerichtshof übermittelt.

2.1. Da aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, ob ihre Einbringung auf einem entsprechenden Beschluss des zuständigen Stadtorgans beruht, forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Landeshauptstadt mit Schreiben vom 28. März 2011 auf, zum Nachweis der Beschlussfassung den diesbezüglichen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des zuständigen Stadtorgans, in der die Einbringung der Beschwerde beschlossen wurde, innerhalb von vier Wochen vorzulegen.

2.2. Innerhalb dieser Frist legte die beschwerdeführende Landeshauptstadt die Kopie einer auf §44 NÖ STROG gestützten Verfügung des Bürgermeisters vom 17. März 2011 vor, die folgenden Wortlaut hat:

"Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit habe ich gem. §44 NÖ STROG nachstehende

Verfügung

getroffen:

Die Finanzprokuratur wird beauftragt im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren gegen die Entscheidung der NÖ Grundverkehrslandeskommission vom 3.2.2011 zu GZ.: LF1-GV-107/058-2010 Bescheidbeschwerde gem. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben."

Unter einem übermittelte die beschwerdeführende Landeshauptstadt dem Verfassungsgerichtshof eine Kopie der in der Sitzung des Stadtsenates am 28. März 2011 aufgenommenen Verhandlungsschrift. In ihr ist festgehalten, dass der Stadtsenat den Bericht des Bürgermeisters über die Vornahme der oben zitierten Verfügung zur Kenntnis nimmt.

II. Rechtslage

1. Die Landeshauptstadt St. Pölten ist eine Stadt mit eigenem Statut (§1 Abs1 zweiter Satz des St. Pöltner Stadtrechts 1977, NÖ LGBl. 1015-12). Für sie gelten daher die Bestimmungen des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG), LGBl. 1026-4 (s. §1 Abs1 NÖ STROG).

Für (die Einbringung von) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof ist bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat zuständig (§38 Abs4 litc NÖ STROG).

§44 NÖ STROG trifft eine Regelung für "Entscheidungen des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten". Gemäß dieser Bestimmung "darf der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen", wenn "in einer Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich eines Kollegialorganes fällt, ein Beschluss nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann". Dem zuständigen Kollegialorgan ist in der nächsten Sitzung über die Entscheidung zu berichten.

III. Erwägungen

Aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ein Beschluss des Stadtsenates nicht hätte eingeholt werden können. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Einschreiten des Bürgermeisters nach §44 NÖ STROG rechtfertigen würden.

Hinzuweisen ist diesbezüglich zunächst darauf, dass - wie auf der Homepage der Landeshauptstadt St. Pölten ersichtlich (www.landeshauptstadt.at , aufgerufen am 23. März 2011) - am 28. Februar 2011 eine Sitzung des Stadtsenates stattgefunden hat und somit eine rechtzeitige Beschlussfassung dieses Organs über die Beschwerdeerhebung schon allein deshalb möglich gewesen wäre, weil am Tag dieser Stadtsenatssitzung die sechswöchige Beschwerdefrist noch offen war.

Aber auch das Unterbleiben einer Sitzung des Stadtsenates in diesem Zeitraum hätte für sich genommen keine Zuständigkeit des Bürgermeisters für ein Vorgehen nach §44 NÖ STROG begründet, weil die beschwerdeführende Landeshauptstadt in keiner Weise dargelegt hat, dass es ausgeschlossen gewesen wäre, innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist eine Sitzung des Stadtsenats eigens zwecks Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung einzuberufen (s. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 10.646/1985, 13.161/1992, 13.792/1994, 14.063/1995, 14.423/1995, 14.574/1996, 14.749/1997; VfGH 27.2.1996, B558/95; 30.9.1996, B1529/96; vgl. auch VfSlg. 17.841/2006).

IV. Ergebnis

1. Da somit der Beschwerde kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des hiefür zuständigen Stadtsenates zugrundeliegt und die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten nicht gegeben waren, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (s. die soeben zitierte Judikatur).

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte