VfGH B1473/09

VfGHB1473/0920.6.2011

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 19. April 2011 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres in der Beschwerde gestellten Kostenbegehrens zurück.

Das Verfahren war daher einzustellen.

2. Zu ihrem Kostenbegehren führte die beschwerdeführende Partei aus, sie habe durch die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes beigetragen. Im Anlassverfahren würden Prozesskosten selbst dann zugesprochen, wenn die Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen erfolglos bliebe, aber auf Grund der Beschwerde ein Normprüfungsverfahren stattgefunden habe, das zur Aufhebung von Vorschriften führte.

Kosten waren nicht zuzusprechen.

Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 16.181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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