Normen
B-VG Art10 Abs1 Z10, Art10 Abs2
B-VG Art15 Abs6, Art15 Abs9
B-VG Art18 Abs1, Art94, Art97 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
F-VG §2
ForstG 1975 §42
Oö WaldbrandbekämpfungsG §3, §5
JN §40a, §65 ff
B-VG Art10 Abs1 Z10, Art10 Abs2
B-VG Art15 Abs6, Art15 Abs9
B-VG Art18 Abs1, Art94, Art97 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
F-VG §2
ForstG 1975 §42
Oö WaldbrandbekämpfungsG §3, §5
JN §40a, §65 ff
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Aus Anlass eines bei ihm anhängigen Rekursverfahrens stellt das Landesgericht Steyr beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG und Art140 Abs1 B-VG den Antrag, "§5 Abs1 bis 6 OÖ. Waldbrandbekämpfungsgesetz LGBl. Nr. 68/1980 als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum von 23. bis 30. August 2003 ereignete sich im Nationalpark Kalkalpen, Gemeinde Roßleithen, ein Waldbrand, bei dessen Bekämpfung 49 Feuerwehren sowie die Bergrettung Ortsstelle Windischgarsten im Einsatz waren. Die Gemeinde Roßleithen machte, gestützt auf §5 Abs1 und 2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz, im Wege der Bezirkshauptmannschaft (in weiterer Folge: BH) Kirchdorf an der Krems beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (in weiterer Folge: BMLFUW) EUR 427.999,39 an Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehren und insgesamt EUR 11.371,53 an Kosten verschiedener Anspruchsteller geltend. Vom BMLFUW wurde zunächst nur ein Betrag in Höhe von EUR 144.180,84 anerkannt und beglichen. Die Gemeinde Roßleithen stellte daraufhin bei der BH Kirchdorf an der Krems gemäß §5 Abs5
OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz den Antrag, den Kostenersatzanspruch bescheidmäßig festzusetzen. In weiterer Folge anerkannte das BMLFUW als Ersatz für Bekämpfungskosten noch einen Betrag in Höhe von EUR 50.405,38 sowie für Treibstoff und für die dem österreichischen Bergrettungsdienst Ortsstelle Windischgarsten entstandenen Kosten einen Betrag in der Höhe von EUR 1.909,39.
Mit Bescheid der BH Kirchdorf an der Krems vom 12. November 2008 wurden die noch nicht beglichenen Waldbrandbekämpfungskosten mit EUR 5.517,60 für den Bergrettungsdienst und EUR 237.357,71 für Feuerwehr-Mannschaftskosten festgesetzt und die Republik Österreich, vertreten durch das BMLFUW, verpflichtet, diese Beträge an die Gemeinde Roßleithen zu bezahlen.
Am 17. Jänner 2009 beantragte die Republik Österreich beim Bezirksgericht Windischgarsten die gerichtliche Entscheidung, dass sie nicht verpflichtet sei, die noch nicht beglichenen Kosten in Höhe von EUR 242.875,31 an die Gemeinde Roßleithen zu ersetzen; überdies begehrte sie von dieser Kostenersatz im Sinne des §78 Außerstreitgesetz (im Folgenden: AußStrG).
Das Bezirksgericht Windischgarsten verpflichtete die Republik Österreich als Antragstellerin nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zwischenbeschluss vom 9. Dezember 2009 dem Grunde nach, die noch nicht beglichenen Kosten der Bekämpfung des Waldbrandes in der Gemeinde Roßleithen der Antragsgegnerin Gemeinde Roßleithen zu ersetzen. Dagegen richtet sich nun der beim Landesgericht Steyr eingebrachte Rekurs der Republik Österreich.
3. Seinen Antrag begründet das Landesgericht Steyr wie folgt:
Mit §5 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz überbinde der Landesgesetzgeber die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit der Bund der Gemeinde gemäß §2 F-VG 1948 entstandene Kosten zu ersetzen habe, den ordentlichen Gerichten. Mit §5 Abs1 und 2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz werde dem Bund durch ein Landesgesetz eine Kostenersatzpflicht auferlegt. Nur eine gesetzliche Regelung könne eine vom Grundsatz des §2 F-VG 1948 abweichende Kostentragung vorsehen bzw. eine Ermächtigung enthalten, eine solche abweichende Kostentragung vertraglich zu vereinbaren.
In seiner Entscheidung VfSlg. 2604/1953 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bund den Ländern und Gemeinden sowie die Länder den Gemeinden finanzielle Verpflichtungen auferlegen können, nicht aber umgekehrt auch der Landesgesetzgebung das Recht zustehe, den Bund mit einer finanziellen Verpflichtung zu belasten. Dies auch dann nicht, wenn es sich grundsätzlich um einen vom Bund gemäß §2 F-VG 1948 zu tragenden Aufwand handle. Nach der Entscheidung VfSlg. 14.079/1995 sei der Bund jedenfalls dann der gemäß §2 F-VG 1948 "zuständige" Finanzausgleichsgesetzgeber, wenn es sich um Aufwandersätze handle, die vom Bund an die Länder und Gemeinden geleistet werden sollen; hingegen würde eine gleichartige Regelung im Verhältnis vom Land zu den Gemeinden in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallen.
Die Abs3 bis 6 des §5 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz regelten die Abwicklung des Kostenersatzes durch den Bund und wären obsolet, wenn der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der Auferlegung eines Kostenersatzes an den Bund durch dieses Landesgesetz bejahe. Ebenso wären die Abs7 und 8 leg.cit. obsolet, die aber in der vorliegenden Rechtssache nicht anzuwenden seien.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof §5 Abs1 und 2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz als nicht verfassungswidrig erachtet, bringt das Landesgericht Steyr verfassungsrechtliche Bedenken speziell gegen §5 Abs6 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz vor. Dieser Absatz sehe eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vor, wenn eine der beiden Gebietskörperschaften mit der bescheidmäßigen Erledigung des Kostenersatzes nicht einverstanden sei. Das antragstellende Gericht hält diese Regelung wegen des Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG für verfassungswidrig:
Mit den in §§40 und 41 ForstG 1975 enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Waldbränden werde eine staatliche Fürsorgepflicht gegenüber der Allgemeinheit wahrgenommen. Auch die Verpflichtung zur Waldbrandbekämpfung fuße somit im öffentlichen Recht. Aus §3 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz ergebe sich, dass die Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde in Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolge. Der Kostenersatzanspruch stehe damit in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb er ebenfalls dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müsse.
§2 F-VG 1948 sehe vor, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergebe, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimme. Auch daraus ergebe sich, dass es sich um einen Kostenersatzanspruch handelt, dessen Wurzel im öffentlichen Recht liege. Über einen solchen Anspruch hätten die ordentlichen Gerichte nicht zu entscheiden, wenn ein Gesetz die ordentlichen Gerichte nicht ausdrücklich zur Entscheidung darüber berufe (vgl. 7 Ob 110/08i). Dabei müsse es sich aber um ein Bundesgesetz handeln, weil die Länder gemäß Art15 Abs9 B-VG im Bereich ihrer Gesetzgebung nur befugt seien, die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Nur eine derart vorgenommene Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit bedürfe keiner Zustimmung nach Art97 Abs2 B-VG (VfSlg. 12.151/1989).
Das antragstellende Gericht merkt weiters an, dass in den die Waldbrandbekämpfung betreffenden restlichen Landesgesetzen - mit Ausnahme des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes - eine sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht enthalten sei. In §5 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz sei weder die Verfahrensart, in der das Verfahren abzuwickeln wäre, noch die örtliche Zuständigkeit geregelt. Lediglich die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes werde vorgesehen.
Wörtlich führt das antragstellende Gericht zur sukzessiven Zuständigkeit wie folgt weiter aus (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Sukzessive Kompetenz gibt es sowohl im streitigen Verfahren (Sozialrechtssachen) als auch im außerstreitigen Verfahren (Enteignungsentschädigung). Aus der neutralen Formulierung in der angefochtenen Bestimmung ist nun nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erschließen, ob hier das Gericht im Zivilprozess oder im Außerstreitverfahren anzurufen ist. In den jüngeren Landesgesetzen ist die Verfahrensart jeweils ausdrücklich angeführt (zum Beispiel §38 OÖ Raumordnungsgesetz 1994). Es findet sich dabei regelmäßig ein Verweis auf das außerstreitige Verfahren (§§13, 24, 33, 53, 54, 66 und 77 OÖ Jagdgesetz; §41 OÖ Krankenanstaltengesetz 1997; §37 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001; §19
OÖ Starkstromwegegesetz 1970[;] §36 OÖ Straßengesetz 1991; §46 OÖ Tourismusgesetz 1990). Hingegen enthält auch Abs3 des §6 des OÖ Rettungsgesetzes 1988 keinen Hinweis auf die anzuwendende Verfahrensart. Einerseits spricht die Formulierung, dass die Entscheidung des Gerichtes beantragt werden kann, dafür, dass dem Landesgesetzgeber das außerstreitige Verfahren vorschwebt. Andererseits wird aber im §6 OÖ Rettungsgesetz 1988 die Formulierung 'über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anerkannten Rettungsorganisation' gewählt. Weiters wird im zweiten Satz des Abs3 von 'den Streitparteien' gesprochen, was wiederum auf eine Austragung des Verfahrens im streitigen Rechtsweg hinweist. Im §5 Abs6 OÖ Waldbrand[bekämpfungs]gesetz finden sich derartige Formulierungen zwar nicht, im Ausschussbericht wird jedoch zu Abs6 ausgeführt, dass dieser die Möglichkeit eröffnen solle, das Gericht zur Streitentscheidung anzurufen. Der zuständige Landtagsausschuss ging dabei davon aus, dass es wohl regelmäßig bereits in den beiden ersten Verfahrensstufen, nämlich Versuch einer gütlichen Einigung nach Abs3 und 4 bzw. bescheidförmige Festlegung der Kostenersatzpflicht zum Kostenersatz kommen werde. Eine Tendenz entweder zum streitigen oder zum außerstreitigen Rechtsweg ist aus diesen Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten, weshalb die Bestimmung unklar bleibt. Bemerkt sei, dass in dem damals gültigen §1 AußStrG von 'nicht streitigen' Rechtsangelegenheiten die Rede ist.
Sowohl nach dem damals in Geltung stehenden §1 AußStrG als auch nach §1 Abs2 AußStrG nF ist das Außerstreitverfahren nur in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist. Diese Anordnung muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, auch eine unzweifelhaft schlüssige bzw. aus dem inneren Zusammenhang des geltend gemachten Anspruches unmissverständliche Zuweisung ist ausreichend. Im Zweifel ist die Zuständigkeit des streitigen Rechtsweges anzunehmen (RIS-Justiz RS0012214). Ein innerer Zusammenhang zum Außerstreitverfahren ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, handelt es sich hier doch um einen vermögensrechtlichen Anspruch einer Gebietskörperschaft gegen eine andere Gebietskörperschaft, der, wenn er weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, mit einer Klage gemäß [Art.] 137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten ist."
Die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit liege vor allem darin, dass die örtliche Zuständigkeit nicht hinreichend geklärt sei und sich auch aus dem der außerstreitigen Gerichtsbarkeit entsprechenden Teil der JN (§§105 ff) nicht ableiten lasse. Es bleibe unklar, ob das angefochtene Gesetz an den Gerichtsstand des Berechtigten oder Verpflichteten anknüpfe oder sonstige Anknüpfungspunkte - wie etwa der Eintritt des Schadens - relevant seien.
4. Die OÖ Landesregierung erstattete nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof eine Äußerung, in der sie die Auffassung vertritt, der Antrag sei als unzulässig zurückzuweisen bzw. nicht aufzugreifen. Im Übrigen tritt die OÖ Landesregierung den Bedenken des antragstellenden Gerichtes in der Sache entgegen; insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass §5 Abs1 und 2
OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz nicht im Widerspruch zu §2 F-VG 1948 stehe und dass gegen die in §5 Abs6 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
5. Die Gemeinde Roßleithen als vor dem Verfassungsgerichtshof drittbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Stellungnahme, in der sie beantragt, die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben und Kostenzuspruch für die erstattete Stellungnahme begehrt.
6. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erstattete auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes (in der Folge: BKA-VD) eine Stellungnahme, in der die vom antragstellenden Gericht geltend gemachten kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §5 Abs1 leg.cit., nicht aber die gegen §5 Abs2 bzw. Abs6 leg.cit. geteilt werden. Zur Frage der Kostentragungsbestimmungen zu Lasten des Bundes wird hier Folgendes ausgeführt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"2.4.1. Dem Landesgesetzgeber kommt nicht die Kompetenz zu, abweichende Kostentragungsregelungen zu Lasten des Bundes vorzusehen (so bereits VfSlg. 2604/1953; vgl. weiters Pernthaler, Österreichische Finanzverfassung [1984], 140, der auf die Staatspraxis verweist). Nach Ruppe (Finanzverfassung im Bundesstaat [1977], 67 f, sowie §2 F-VG [2000], Rz 28) sind die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit so konzipiert, dass der Bund von den anderen Gebietskörperschaften nicht direkt zu finanziellen Leistungen verhalten werden könne. Darüber hinaus würden dem Bund spezielle und weitgehende Kontrollrechte hinsichtlich jener Aktivitäten der Länder und Gemeinden eingeräumt, die seine finanziellen Interessen bloß indirekt berühren; insbesondere das Verfahren nach §9 F-VG gestehe dem Bund einen über die allgemeine Bestimmung des Art98 B-VG hinausgehenden Einfluss auf die Landesgesetzgebung zu. Es wäre - so Ruppe - ein kaum verständlicher Bruch in der Systematik des F-VG 1948, wären dem Bund bei Landesgesetzen, die bloß indirekt eine Beeinträchtigung seiner finanziellen Interessen bewirken können, derart gewichtige Kontrollrechte zugestanden, während landesgesetzliche Regelungen auf dem Gebiet der Kostentragung, die den Bund direkt zu finanziellen Leistungen verpflichten könnten, lediglich dem allgemeinen Verfahren nach Art98 B-VG unterworfen wären.
Ausgehend von diesen finanzverfassungsgesetzlichen Vorgaben käme - dem Grundsatz 'potestas delegata delegari non potest' entsprechend - eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung abweichender Kostentragungsregelungen zu Lasten des Bundes an den Landesgesetzgeber durch einfaches Bundesgesetz nur in Frage, wenn es eine entsprechende verfassungsgesetzliche Ermächtigung gäbe. Eine solche Ermächtigung existiert jedoch nicht. Es steht dem Bundesgesetzgeber somit nicht frei, seine Zuständigkeit zur Kostenübernahme an die Landesgesetzgebung (in Gestalt einer Zuständigkeit zur Kostenabwälzung) zu delegieren.
2.4.2. Gegen die Zulässigkeit einer landesgesetzlichen Normierung abweichender Kostentragungsregelungen zu Lasten des Bundes sprechen nach der hier vertretenen Ansicht auch die finanzverfassungsgesetzlichen Regelungen über zweckgebundene Zuschüsse des Bundes (§§12 und 13 F-VG 1948). Die Grenzen zwischen einer Kostenübernahme und einem zweckgebundenen Zuschuss des Bundes im Sinn der §§12 und 13 F-VG 1948 sind nicht scharf zu ziehen:
Einerseits kann eine Kostenübernahme auch erfolgen, indem eine Gebietskörperschaft einen Aufwand selbst finanziert und ihn von der anderen Gebietskörperschaft ersetzt bekommt; andererseits kann ein zweckgebundener Zuschuss auch direkt an den Gläubiger der begünstigten Gebietskörperschaft geleistet werden (vgl. Ruppe, §2 F-VG, Rz 26). Es erschiene daher inkonsistent, wenn zweckgebundene Zuschüsse des Bundes gemäß §12 Abs2 F-VG 1948 'durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze [...], welche die Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind' festgesetzt werden, Kostentragungsregeln zu Lasten des Bundes aber auch durch den Landesgesetzgeber erlassen werden dürften.
2.5. Dass §42 litf des Forstgesetzes 1975 keine Grundsätze über die Kostentragung enthält, bedeutet also nicht, dass der Landesgesetzgeber bei der Erlassung solcher Regeln frei wäre. Vielmehr kann §42 litf leg.cit. bei verfassungskonformer Interpretation nur so verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber ermächtigt wird, abweichende Kostentragungsbestimmungen zu Lasten der Gemeinden (nicht hingegen zu Lasten des Bundes) zu erlassen, bzw. - falls die Ansicht vertreten wird, dass das Land auch bei diesem Regelungszusammenhang unabhängig von einer bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmung Kostentragungsbestimmungen im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden treffen kann - als bloß deklaratorischer Hinweis auf diese Kompetenzen des Landesgesetzgebers."
II. Rechtslage
1. §2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl. 45 idF BGBl. I 100/2003, hat folgenden Wortlaut:
"I. Finanzausgleich
§2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt."
2. Gemäß Art10 Abs1 Z10 B-VG ist das Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Nach Art10 Abs2 B-VG kann in einem solchen Fall die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der dritte Satz dieser Vorschrift lautet:
"Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung."
Eine entsprechende Ermächtigung findet sich in §42 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), BGBl. 440, in der Stammfassung:
"Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§42. Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art10 Abs2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
- a) Meldung von Waldbränden,
- b) Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
- c) Hilfeleistung bei der Abwehr,
- d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,
- e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und
- f) Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
zu erlassen."
3. Die Abs1 bis 4 des §3 des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes, LGBl. 68/1980, lauten in der Stammfassung:
"§3
Bekämpfung eines Waldbrandes
(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist, damit ein Waldbrand wirksam bekämpft und endgültig gelöscht wird.
(3) Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der öffentlichen Feuerwehren, der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung finden die für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, soweit notwendig einschließlich des Bedienungspersonals, zur Verfügung zu stellen.
(5) - (7) ..."
4. §5 des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes, LGBl. 68/1980 in der Stammfassung, dessen Abs1 bis 6 angefochten sind, hat folgenden Wortlaut:
"§5
Ersatz der Kosten der Waldbrandbekämpfung
(1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß §3 Abs4 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs5 erlassene Bescheid außer Kraft.
(7) Durch Abs1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.
(8) Inwieweit der Bund über Abs1 und 2 hinaus verpflichtet ist, Kosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt."
III. Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
1.1. Der Antrag ist zulässig.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Das antragstellende Gericht hat nach seiner Sachverhaltsdarstellung über einen Rekurs zu entscheiden, in dem es um die Frage geht, ob der Bund auf der Grundlage des §5 Abs1 und 2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz zum Ersatz der Kosten der Bekämpfung eines bestimmten Waldbrandes an die Gemeinde Roßleithen verpflichtet ist. Dabei geht es einerseits um Kosten, die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehren entstanden sind, andererseits um Kosten "verschiedener Anspruchsteller", konkret des österreichischen Bergrettungsdienstes. Die "Republik Österreich" begehrt dabei mit beim Bezirksgericht Windischgarsten eingebrachten, dem Rekurs zugrunde liegenden Schriftsatz die Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, die noch nicht beglichenen Waldbrandbekämpfungskosten zu ersetzen. Da der hiebei genannte Betrag auch die Ansprüche des österreichischen Bergrettungsdienstes umfasst (die - entgegen dem Vorbringen der OÖ Landesregierung - durch den Bund erst zum Teil beglichen wurden), hat das antragstellende Gericht damit hinreichend dargetan, dass es bei der Entscheidung dieser Sache sowohl §5 Abs1 als auch Abs2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz anzuwenden hat.
Mit diesen Vorschriften stehen die Abs3 bis 6 des §5 des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, als dort - unter Bezugnahme auf die Abs1 und 2 - das bei Anträgen auf Kostenersatz einzuhaltende Verfahren geregelt wird.
Die Abs7 und 8 des §5 des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes stellen demgegenüber einerseits klar, dass Schadenersatzansprüche des Bundes durch die Regelungen der Abs1 und 2 des §5 leg.cit. nicht berührt werden, andererseits wird hinsichtlich einer über die Abs1 und 2 hinausgehenden Kostentragung auf ein besonderes Landesgesetz verwiesen. Diese Normen stehen damit zwar ebenfalls mit den Abs1 und 2 in Zusammenhang, enthalten aber eine selbständige Aussage, die auch im Fall der Aufhebung der Abs1 und 2 Bedeutung hat. Insofern kann der Verfassungsgerichtshof keinen untrennbaren Zusammenhang erkennen.
Anders als die OÖ Landesregierung ist der Verfassungsgerichtshof auch nicht der Meinung, dass das antragstellende Gericht seine Bedenken nicht mit der für einen Antrag nach Art140 B-VG erforderlichen Deutlichkeit dargelegt hat. Wörtlich führt das antragstellende Gericht hiezu aus: "Dem Rekursgericht erscheinen die Absätze 1 und 2 des §5 OÖ. Waldbrandbekämpfungsgesetz mit dem österreichischen Verfassungsrecht nicht vereinbar, weil damit durch ein Landesgesetz dem Bund eine Kostenersatzpflicht auferlegt wird, was sowohl vom Schrifttum, als auch von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig erachtet wird (VfSlg. 2604; Mayer, B-VG2, §2 F-VG III.3.)." Diese Bedenken werden in der Folge näher ausgeführt, insbesondere wird auf §2 F-VG 1948 und dessen Interpretation durch Judikatur und Lehre verwiesen. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Abs1 und 2 des §5 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz nicht für verfassungswidrig erachtet, bringt das antragstellende Gericht zusätzlich Bedenken speziell gegen Abs6 des §5 leg.cit. vor (dessen Aufhebung im Antrag des Gerichts ebenfalls begehrt wird) und führt diese näher aus.
Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist der Antrag daher zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof erinnert eingangs daran, dass er sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Die Bedenken des antragstellenden Gerichts gehen zunächst - zusammengefasst - dahin, dass die in §5 Abs1 und 2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz dem Bund auferlegte Kostenersatzpflicht gegen §2 F-VG 1948 verstoße, weil nach dieser Vorschrift zwar der Bund den Ländern und Gemeinden gegenüber abweichende Kostentragungsregeln verfügen könne, nicht aber der Landesgesetzgeber den Bund mit finanziellen Verpflichtungen belasten dürfe.
2.2.1. Gemäß Art10 Abs2 B-VG kann (u.a.) in den in der Materie des Forstwesens (Art10 Abs1 Z10 B-VG) ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Auf solche Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art15 Abs6 B-VG (zum Verhältnis von Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung) sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen darauf basierende Durchführungsverordnungen des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.
Regelungen über die Waldbrandbekämpfung und die Tragung der damit zusammenhängenden Kosten waren vor Erlassung des ForstG 1975 in den §§25 bis 29 Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. 222/1962 (in der Folge: FRBG), enthalten. Diese Regelungen beruhten auf dem sogenannten Aufgebotsverfahren, wonach die in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen Personen von der Gemeinde zur Bekämpfung des Waldbrandes aufgeboten werden konnten. §28 FRBG räumte den für die Waldbrandbekämpfung aufgebotenen Personen näher bestimmte Ersatzansprüche ein (insbesondere für Verdienstentgang bzw. konkrete Schäden an Geräten). Die Kosten hatten vorschussweise die beteiligten Gemeinden zu leisten (die Zuständigkeit war genauer in §28 Abs2 ff leg.cit. geregelt). §29 leg.cit. sah einen "Kostenrückersatz" seitens der betroffenen Waldeigentümer vor und enthielt verfahrensrechtliche Bestimmungen.
Die Materialien (RV 451 BlgNR 9. GP, 35) führen dazu aus, dass in der Frage des Kostenersatzes die gegensätzlichsten Auffassungen vertreten wurden und sich der Entwurf letztlich für das Schadenersatzprinzip entschieden habe, allerdings unter Berücksichtigung sozialer Momente. Wörtlich heißt es dann:
"Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist bei der gemäß §28 hiefür zuständigen Gemeinde geltend zu machen. Der Gemeinde steht das Recht zu, die Kosten, die die Gemeinde vorschußweise geleistet hat (§28), den Waldeigentümern zum Ersatz vorzuschreiben. Die Heranziehung der Gemeinde zur vorläufigen Tragung der Kosten, die sich aus der Brandbekämpfung ergeben, ist darin begründet, daß jeder Brand, auch ein Waldbrand, mit einer Gefährdung der Sicherheit von Personen und von Vermögen verbunden ist, die Abwehr dieser Gefahren aber Aufgabe auch der örtlichen Sicherheitspolizei der Gemeinde ist. Es steht keineswegs von vornherein fest, daß ein Brand, der im Wald entstanden ist, auf diesen beschränkt bleiben wird. An der Abwehr ist daher auch die Allgemeinheit interessiert, ganz besonders aber die Einwohnerschaft der gefährdeten Gemeinde; es darf auch nicht übersehen werden, daß der Wald häufig eine wichtige Arbeits- und Einkommensquelle für die Gemeindebewohner darstellt, die durch einen Brand größeren Ausmaßes zum Versiegen gebracht oder geschmälert werden kann. Ferner sind häufig in Gemeinden mit überwiegendem Bauernwald die Waldeigentümer mit den Gemeindeeinwohnern zum Großteil ident."
2.2.2. Mit §42 ForstG 1975 hat der Bundesgesetzgeber von der in Art10 Abs2 B-VG normierten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Landesgesetzgebung wird dort ermächtigt, "nähere Vorschriften" über die Bekämpfung von Waldbränden (lita bis e) sowie (litf) über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen. Auf die Festlegung weiterer Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber dabei verzichtet. Es ist daher im Hinblick auf Art15 Abs6 B-VG davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber diese Materie - im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen - frei regeln kann (vgl. auch VfSlg. 10.765/1986). Anzumerken ist, dass nach §179 Abs3 ForstG 1975 für das Erlassen der Landesausführungsgesetze eine Frist bis 31. Dezember 1977 vorgesehen war; die Vorschriften des FRBG galten gemäß §184 Z7 Abs3 ForstG 1975 bis zum In-Kraft-Treten der Landesausführungsgesetze zu §42 ForstG 1975 weiter.
In den Materialien (RV 1266 BlgNR 13. GP, 99) heißt es dazu, dass die Regelung der Waldbrandbekämpfung gemäß Art10 Abs2 B-VG der Landesgesetzgebung übertragen wird; wörtlich wird dann ausgeführt:
"Damit können die Bestimmungen der §§25 bis 29 FRBG entfallen. Es hat sich in der Praxis nämlich gezeigt, daß bei der Löschung von Waldbränden den Feuerwehren die maßgebliche Rolle zukommt, sodaß die landesgesetzlichen Feuerpolizeivorschriften weitgehend für die Regelung der Waldbrandbekämpfung und deren Kostentragung Anwendung finden können."
2.2.3. In dem hg. Kompetenzfeststellungserkenntnis KII-2/51 vom 5. Oktober 1951, VfSlg. 2192, hat der Verfassungsgerichtshof folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Das 'Forstwesen' im Sinne des Art10 Abs1 Z. 10 B.-VG. umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen." In der Kommentarliteratur wird ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber diesbezüglich wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Feuerwehrwesen den Weg der Ermächtigung zur Landesausführungsgesetzgebung gewählt hat. Die Waldbrandbekämpfung bleibe jedoch jedenfalls eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Bundesgesetzgeber habe darauf verzichtet, eine andere Gebietskörperschaft oder - im Wege einer als Abgabe zu qualifizierenden Sonderumlage - die Waldeigentümer zur Tragung der Kosten heranzuziehen. Gemäß §2 F-VG 1948 trage daher der Bund die Kosten der Waldbrandbekämpfung (Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, 1995, 232).
2.3. Die vom antragstellenden Gericht angefochtene Vorschrift findet in der Ermächtigungsnorm des Art10 Abs2 B-VG ihre Deckung. Zu prüfen ist daher, ob die vom Landesgesetzgeber verfügte Kostentragungsregel dem §2 F-VG 1948 widerspricht.
2.3.1. Gemäß §2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch, dass eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des §2 F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (vgl. zB VfSlg. 9507/1982, 11.939/1988, 14.168/1995, 16.739/2002, 16.992/2003).
Für die Fälle der so genannten mittelbaren Bundesverwaltung (und Gleiches gilt für den übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, der hier vorliegt; vgl. unten 2.3.3.) hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9507/1982 ausgesprochen, dass zu besorgende Staatsaufgaben der Gebietskörperschaften iSd §2 F-VG 1948 auch dann gegeben sind, wenn die Gebietskörperschaft von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen. Der Verfassungsgerichtshof hat daraus freilich nicht eine unbeschränkte Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft abgeleitet. Eine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft ist in Fällen mittelbarer Verwaltung nach der hg. Judikatur zwar für den Personalaufwand und den Amtssachaufwand anzunehmen (somit praktisch für die Behördenorganisation und die notwendigen Hilfsmittel), hingegen nicht für jenen Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), und ebenso wenig für den sogenannten Zweckaufwand, das sind jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden. Für diese Aufwandskategorien ist somit auch nach der Judikatur im Bereich mittelbarer Verwaltung keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft anzunehmen, sondern eine Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die aufwandsverursachende Aufgabe zuzuordnen ist (vgl. dazu VfSlg. 16.739/2002, 16.992/2003 und 17.958/2006).
Der Grundsatz der eigenen Kostentragung gilt gemäß §2 F-VG 1948 nur, solange und soweit nicht die zuständige Gesetzgebung anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist §2 F-VG 1948 im Zusammenhang mit Kostenabwälzungen allerdings so zu interpretieren, dass zwar der Bund den Ländern und Gemeinden sowie die Länder den Gemeinden finanzielle Verpflichtungen auferlegen können, nicht aber umgekehrt auch der Landesgesetzgebung das Recht zusteht, den Bund mit einer finanziellen Verpflichtung zu belasten (VfSlg. 2604/1953, S 471).
2.3.2. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Bundesgesetzgeber in §42 ForstG 1975 auf der Grundlage des Art10 Abs2 B-VG die Landesgesetzgebung ermächtigt, auf dem Gebiet der Waldbrandbekämpfung (auch) die Regeln über die Kostentragung zu erlassen. Vor dem Hintergrund des §2 F-VG 1948 hat er damit die ihm als zuständigen Gesetzgeber zustehende Befugnis, abweichende Kostentragungsregeln zu erlassen, an den Landesgesetzgeber delegiert. Auf eine nähere Determinierung des Inhaltes dieser Ermächtigung hat er dabei verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Landesgesetzgebung ermächtigt ist, nicht nur eine Umlegung der fraglichen Kosten auf die Grundeigentümer vorzusehen, sondern auch - im Rahmen der Finanzverfassung - eine Kostentragung oder -beteiligung von Gebietskörperschaften. Der Landesgesetzgeber könnte daher jedenfalls eine Kostentragung durch das Land vorsehen (und somit im Hinblick auf §2 F-VG 1948 eine Kostenübernahme verfügen). Grundsätzlich zulässig wäre es offenbar auch, wenn der Landesgesetzgeber eine Kostentragung oder Kostenbeteiligung von Gemeinden vorsehen würde. In diesem Fall würde er als durch den Bund ermächtigter zuständiger Gesetzgeber im Sinn des §2 F-VG 1948 eine - grundsätzlich zulässige - Kostenabwälzung verfügen.
Wenn der Landesgesetzgeber hingegen - wie es hier geschieht - eine Kostentragung durch den Bund vorsieht, widerspricht eine solche Regelung - im Hinblick auf die oben unter Punkt 2.3.1. dargestellte hg. Judikatur - nur dann nicht dem §2 F-VG 1948, wenn die durch sie verfügte Kostenbelastung des Bundes sich auf jene Kosten beschränkt, die der Bund schon nach den allgemeinen Grundsätzen des F-VG 1948 zu tragen hätte, wenn mit der landesgesetzlichen Regelung somit bloß das festgestellt wird, was ohne sie bereits nach der allgemeinen Vorschrift des §2 F-VG 1948 rechtens wäre. In diesem Fall könnte nämlich nicht davon gesprochen werden, dass mit §5 Abs1 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz eine vom §2 F-VG 1948 abweichende Kostentragung verfügt wird bzw. dass der Landesgesetzgeber dem Bund eine finanzielle Verpflichtung auferlegt, die über §2 F-VG 1948 hinausgeht. Unschädlich ist es dabei, wenn der Landesgesetzgeber diese Kosten näher umschreibt, somit präzisiert, solange er sich damit im Bereich dessen hält, was bereits auf der Grundlage des §2 F-VG 1948 vom Bund zu tragen wäre. Von einer solchen Konkretisierungsbefugnis des Landesgesetzgebers ist schon deshalb auszugehen, weil es der Bundesgesetzgeber auch in der Hand gehabt hätte, die Ermächtigung der Länder zur gesetzlichen Regelung der Kostentragung näher zu bestimmen und einzuschränken, er dies aber nicht getan hat. Nach der hg. Rechtsprechung umfasst aber die Kompetenz nach §2 F-VG 1948 auch die Zuständigkeit zur Regelung, wie der fragliche Aufwand im Detail zu berechnen ist
(VfSlg. 14.079/1995).
2.3.3. Die Vollziehung des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes erfolgt im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß §3 Abs1 leg.cit. ist für die Bekämpfung von Waldbränden die Gemeinde, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind, im übertragenen Wirkungsbereich zuständig. Diese erfüllt damit, wie die OÖ Landesregierung in ihrer Äußerung zu Recht ausführt, funktionell fremde Aufgaben, nämlich solche der mittelbaren Bundesverwaltung.
Nach §5 Abs1 leg.cit. hat die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerwehrpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen. Bei diesem Aufwand handelt es sich - finanzausgleichsrechtlich betrachtet - um sogenannten konkreten Sachaufwand, den im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach dem oben Gesagten der Bund zu tragen bzw. zu ersetzen hat. Das gilt auch für den von der Bundesregierung problematisierten Verpflegungsaufwand.
Vor diesem Hintergrund bestehen aber gegen §5 Abs1 leg.cit. nicht die vom antragstellenden Gericht primär vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken: Die landesgesetzliche Regelung sieht eine Kostentragung des Bundes nur in dem Umfang vor, der sich bereits aus §2 F-VG 1948 ergibt; zu einer darüber hinausgehenden finanziellen Belastung des Bundes kommt es nicht. Zumindest aber ist die Vorschrift so interpretierbar, dass eine darüber hinausgehende finanzielle Belastung vermieden wird.
Ob in dem dem Gerichtsantrag zugrunde liegenden Verfahren die als Klägerin auftretende Gemeinde die Aktivlegitimation nach §5 Abs1 leg.cit. besitzt, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
2.4. Was hingegen §5 Abs2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz anbelangt, folgt der Verfassungsgerichtshof dem BKA-VD, dass es sich hiebei um eine Regelung handelt, die nicht nach §2 F-VG 1948 zu beurteilen ist. Da es sich um Entschädigungsansprüche Dritter für in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgende Eigentumseingriffe handelt, ist die Kompetenzgrundlage dieser Bestimmung - wie das BKA-VD zutreffend ausführt - nicht in §2 F-VG 1948, sondern in Art10 B-VG zu suchen.
2.5. Der Verfassungsgerichtshof teilt somit im Ergebnis nicht die gegen §5 Abs1 und 2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz gerichteten Bedenken des antragstellenden Gerichtes.
2.6. Speziell gegen Abs6 des §5 leg.cit. bringt das antragstellende Gericht zusätzlich Bedenken gegen die dort vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit vor. Die Vorschrift sei überdies deswegen verfassungswidrig, weil ihr nicht zu entnehmen sei, welche Verfahrensart zur Anwendung zu kommen habe (streitiges oder außerstreitiges Verfahren); auch die örtliche Zuständigkeit sei nicht hinreichend klar geregelt.
2.6.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die ordentlichen Gerichte durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz nicht als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden berufen werden dürfen. Dies stünde im Widerspruch zu dem im Art94 B-VG festgelegten Trennungsgrundsatz, weil durch eine solche instanzenmäßige Zusammenfassung von Gerichten und Verwaltungsbehörden in einem Rechtsmittelzug die beiden Behördentypen, die nach Art94 B-VG getrennt sein sollen, zu einer organischen Einheit verbunden würden (VfSlg. 2778/1954, 3424/1958, 4359/1963 mwN). Nach dieser Judikatur begegnet es aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das ordentliche Gericht nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde angerufen werden kann, sofern die verwaltungsbehördliche Entscheidung mit der Anrufung des Gerichts außer Kraft tritt und keine Wirkungen mehr äußert. In diesem Fall kann die Anrufung des Gerichts nicht einem Rechtsmittel gleichgesetzt werden; zu einer Verletzung des Trennungsgrundsatzes kommt es daher nicht (VfSlg. 3236/1957, 4359/1963, 6537/1971, 10.452/1985 ua.).
Im hier zu beurteilenden Fall kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß §5 Abs1 oder 2 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz beim Bezirksgericht beantragen (Abs6 leg.cit.). Nach dieser Bestimmung tritt mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts der gemäß Abs5 erlassene Bescheid außer Kraft. Eine den Art94 B-VG verletzende instanzenmäßige Zusammenfassung findet in diesem Fall nicht statt.
2.6.2. Das antragstellende Gericht hält die Regelung dessen ungeachtet für verfassungswidrig, weil die Waldbrandbekämpfung in Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolge. Auch der Kostenersatzanspruch sei daher dem öffentlichen Recht zuzuweisen, zumal in den Materialien auf §2 F-VG 1948 verwiesen werde. Über einen solchen Anspruch hätten - dies ergebe sich aus der Judikatur des OGH - die ordentlichen Gerichte jedoch nur zu entscheiden, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft. Dabei müsse es sich im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG um ein Bundesgesetz handeln; nur eine derart vorgenommene Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit bedürfe nicht der Zustimmung nach Art97 Abs2 B-VG.
Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die in Art10 Abs2 B-VG genannten "Ausführungsbestimmungen" der Länder ein Bereich ihrer Gesetzgebung im Verständnis des Art15 Abs9 B-VG sind, so dass die Länder befugt sind, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Zivilrechts zu treffen und in diesem Zusammenhang die Vollziehung durch ordentliche Gerichte vorzusehen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art10 Abs2 B-VG, Rz 14). Aus Art10 Abs2 dritter Satz B-VG, wonach die Vollziehung der Ausführungsbestimmungen Bundessache bleibt und daher bereits von Verfassungs wegen Bundesorgane mit der Vollziehung betraut sein müssen, ergibt sich auch, dass eine zustimmungsbedürftige Mitwirkung nach Art97 Abs2 B-VG im vorliegenden Fall gar nicht gegeben ist (vgl. nochmals Wiederin, aaO, Rz 15).
Dass ordentliche Gerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zur Entscheidung von Streitigkeiten über Kostenersatzansprüche der hier vorliegenden Art berufen werden können, behauptet auch das antragstellende Gericht nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof sieht kein verfassungsrechtliches Hindernis, die Entscheidung über Ersatzansprüche der hier gegebenen Art ordentlichen Gerichten zu übertragen.
2.6.3. Was den Vorwurf einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Verfahrensart angeht, so weist die OÖ Landesregierung in ihrer Äußerung zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des OGH (1.2.1979, 7 Ob 725/78) die in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Rechtssachen grundsätzlich auf den Prozessweg gehören, sofern ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt. Die vorgesehene Verfahrensart lässt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen erschließen. Zudem bestimmt §40a JN, dass in Fällen, in denen zweifelhaft ist, welches Verfahren anzuwenden ist, das damit befasste Gericht selbst darüber zu entscheiden hat. Dabei hat es sich nicht nach der Bezeichnung des Verfahrens durch die Partei zu richten, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit wird in den §§65 ff JN mit hinreichender Deutlichkeit geregelt.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Verfassungsgerichtshof teilt somit nicht die Bedenken des antragstellenden Gerichts. Der Antrag war daher abzuweisen.
2. Kosten waren der drittbeteiligten Partei - soweit sie für die abgegebene Stellungnahme begehrt wurden - nicht zuzusprechen, da es im Falle eines - wie hier - auf Grund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. zB VfSlg. 14.631/1996 und VfGH 5.3.2010, G21/08).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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