VfGH B1057/10

VfGHB1057/1020.9.2011

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 28. Juli 2009, mit dem über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzung gemäß §43 Abs2 iVm §91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,- verhängt und der Beschwerdeführer hinsichtlich bestimmter, näher genannter Tatvorwürfe freigesprochen worden war, teilweise abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen der Z1 und der Z2 der Allgemeinen Regelungen der Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2009 ab 1. Jänner 2009" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein.

Mit Erkenntnis vom 20. September 2011, V75/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

II. Erwägungen

1. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat 1 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage auf Grund der mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannten Verordnung anzuwenden war. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-

enthalten.

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