VfGH B1431/11

VfGHB1431/1120.12.2011

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache

1. des MMag. S W, ...

2. des DI J K, ...,

3. des Mag. G H, ...,

4. des DI K M, ...,

5. des Mag. H M S, ...,

6. des G D, ...,

7. des K V, ..., und

8. des F S, ...,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A H, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 12. Oktober 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdeführer beigetreten sind, gegen Haftungs- und Abrechnungsbescheide betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt den Säumniszuschlägen für die Jahre 2005 bis 2008 als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Im Falle der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides habe die Arbeitgeberin sofort einen Lohnsteuerbetrag von insgesamt € 637.313,54 zu entrichten, der ihr im Ausmaß von € 561.571,22 anteilig zeitgleich von den Beschwerdeführern zu refundieren sei. Angesichts der Höhe der (auf die einzelnen Beschwerdeführer entfallenden) Beträge sei evident, dass der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßige Nachteile bewirken würde.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).

5. Die Beschwerdeführer hätten daher darzulegen gehabt, warum sie im Fall der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides gegenüber ihrer Arbeitgeberin angesichts des Umstandes, dass die Arbeitgeberin in diesem Fall Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen kann, mit einem sofortigen Regress in voller Höhe zu rechnen hätten, vor allem aber warum diese (nach ihrer Auffassung vorläufige) Lohnsteuerrefundierung (die ja im Falle ihres Obsiegens wieder rückgängig zu machen wäre) für sie in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen, daher war ihm nicht Folge zu geben.

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