VfGH B974/09

VfGHB974/098.6.2010

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung der mangelnden Mitgliedschaft einer Gemeinde in einer Agrargemeinschaft nach (verfassungswidriger) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft aufgrund eines Regulierungsverfahrens

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir FlVLG 1996 §34 Abs1, §37 Abs8
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir FlVLG 1996 §34 Abs1, §37 Abs8

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2008 erhob die

beschwerdeführende Gemeinde Einspruch gegen die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Tanzalpe vom 19. Jänner 2008. Der Einspruch lautete folgendermaßen:

"Die Gemeinde Jerzens und ... als Mitglied erheben aus

folgenden Gründen Einspruch gegen die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Tanzalpe Jerzens:

  1. 1. Die Gemeinde Jerzens wurde zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft Tanzalpe Jerzens am Samstag, den 19. Jänner 2008 nicht eingeladen, obwohl sowohl mündlich als auch schriftlich beim Obmann der Agrargemeinschaft deponiert wurde, dass die Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft einzuladen ist.

  1. 2. In den Kassaberichten der Jahre 2003 bis 2006 und 2007 ist die Jagdpacht als Einnahme verzeichnet, jedoch fehlt diese Einnahme im Jahr 2005, obwohl der Betrag ordnungsgemäß im April 2005 von den Jagdpächtern überwiesen wurde. Die mündliche Auskunft des Kassiers ..., dass diese Einnahme in der Gesamtsumme der übrigen Pachteinnahmen enthalten sei, ist nicht nachvollziehbar und äußerst unglaubwürdig.

  1. 3. Es ist auffällig, dass die übrigen Pachteinnahmen (Alm, Lift, Schischule, Holzspalter) in den jährlichen Kassaberichten große Unterschiede aufweisen, obwohl diese Einnahmen seit zig Jahren immer gleich hoch sein müssten (außer Indexanpassung).

  1. 4. Im Kassabericht 2007 sind keine Einnahmen aus dem Betrieb des Schlachthofes ausgewiesen (Haut, Benützungsentgelte), sehr wohl jedoch Ausgaben in der Höhe von € 3.080,-. Wo sind die Einnahmen geblieben?

Die Gemeinde Jerzens ersucht um Klärung dieser Umstände."

2. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 10. Juni 2008 wurde der Einspruch gemäß §37 Abs7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Ergebnis damit begründet, dass die Gemeinde Jerzens nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei.

3. Die gegen diesen Bescheid von der Gemeinde Jerzens erhobene Berufung wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 26. Juni 2009 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Gemeinde mit dem in dem auf §37 Abs7 TFLG 1996 gestützten Einspruch erhobenen Vorwurf, zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft Tanzalpe am 19. Jänner 2007 nicht geladen worden zu sein, eine Verletzung der Bestimmung des §35 Abs2 TFLG 1996 geltend macht. Danach ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die zu beurteilende Kernfrage sei daher, ob die beschwerdeführende Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei.

Dazu wird im Bescheid im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

"Die im Folgenden genannten Grundbuchseinlagen bzw. Grundbuchskörper sind solche des Grundbuches 80004 Jerzens (Bezirksgericht Imst).

Von der Agrarbezirksbehörde Innsbruck wurde am 27.01.1927 zu Zl. 775/17 ex 1926 betreffend die gemeinschaftliche Tanzalpe in Jerzens ein Wirtschaftsplan mit Verwaltungsstatut aufgestellt. Als Gebiet wurde die Gp. 1486 in EZl. 167 II festgestellt. Als Nutzungen wurden festgestellt: Weidenutzung, Forst-(Holz-)Nutzung und Jagd.

Daran anschließend wurde festgestellt:

'Eigentümerin des obigen Gebietes ist laut Grundbuch die Gemeinde Jerzens. Der Gemeinde Jerzens steht als Grundeigentümerin auch das Jagdrecht zu, ebenso die gesamte Forstnutzung mit Ausnahme des für den Alpbedarf benötigten Holzes; ihr kommen auch allfällig sich ergebende anderweitige (oben nicht erwähnte) Nutzungen, jedoch unbeschadet der Rechte der sonstigen Berechtigten zu.'

In weiterer Folge wird hinsichtlich der übrigen Nutzungsberechtigten auf die gemäß §63 GO zugrunde zu legende, in der Gemeinde nachweisbare gültige Übung, welche auf die alte Alpordnung 1554 zurückgeht, verwiesen.

Dann wurde festgestellt, welchen Gemeindeabteilungen von Jerzens (Weiler Pitzenhof usw.) die Weidenutzung zusteht. Es sind dies die Hausnummern 1 - 96 (ausgenommen 79 -81).

Unter 'Rechte auf fremdem Grund und Boden' wurde festgestellt, dass gemäß §63 GO das Recht zum Bezug des für den Alpbedarf nötigen Holzes aus dem Gemeindewald besteht.

Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut wurden von der Agrarbezirksbehörde auf der Grundlage des §3 des Alpenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 81/1920 i.d.F. LGBl. Nr. 7/1923, aufgestellt. Gemäß §1 des Verwaltungsstatuts wird die Verwaltung des Gemeinschaftsgutes ausgeübt durch die Vollversammlung und weitere Organe. Wer die Mitglieder der Vollversammlung sind, geht aus dem Verwaltungsstatut nicht hervor. Aus §51 der zum Alpenschutzgesetz erlassenen Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 126/1921, ergibt sich, dass das Verwaltungsstatut insbesondere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Teilhaber bzw. Nutzungsberechtigten zu enthalten hatte.

Als Nutzungsberechtigte können, wenn man vom obzitierten, das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes regelnden §63 GO (Gemeindeordnung LGBl. Nr. 1/1866) ausgeht, nur andere Personen (Liegenschaftseigentümer) als die Gemeinde angesehen werden, also die Eigentümer der obgenannten Liegenschaften mit den Hausnummern 1 bis 78 und 82 bis 96. Rein begrifflich besteht ein Unterschied zwischen dem Grundeigentümer und dem Nutzungsberechtigten. Die der Gemeinde gemäß Bescheid vom 27.01.1927 zustehenden Nutzungen wurden für sie nicht aus dem Titel eines Nutzungsrechtes am Gemeindegut, sondern aus dem Titel des Eigentums am Gemeindegut festgestellt. Daraus folgt im Zusammenhalt mit der DVO LGBl. Nr. 126/1921, dass für die Gemeinde Jerzens das Verwaltungsstatut keine Geltung hatte und sie nicht Mitglied der Vollversammlung, deren Einrichtung das Verwaltungsstatut vorsah, war. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass die Gemeinde Jerzens nicht Mitglied der AG Tanzalpe ist.

Die Einbringung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der 'Gemeindealpe Tanzalpe' beim k.k. Lokalkommissär für agrarische Operationen war vom Ausschuss der Gemeinde Jerzens in der Sitzung am 12.11.1912 beschlossen worden. Dem Antrag angeschlossen wurde ein Verzeichnis sämtlicher weideberechtigter Gemeindemitglieder mit Angabe der Hausnummern. Eine berechtigte Liegenschaft (Hausnummer) der Gemeinde scheint darin nicht auf. Dies gilt auch für die Verzeichnisse, die im Zuge des Verfahrens erstellt wurden (Präsenzliste zum Verhandlungsprotokoll vom 07.07.1926, Umlaufschreiben zur Ausschreibung der Verhandlung über die Berufungen gegen den Wirtschaftsplan mit Verwaltungsstatut vom 27.01.1927 und Präsenzliste zum Verhandlungsprotokoll vom 11.05.1927). Mit Schreiben vom 12.12.1926 teilte die Gemeindevorstehung von Jerzens der Agrarbezirksbehörde u.a. mit, dass die Grundsteuer für die Tanzalpe nicht von der Gemeinde als solcher entrichtet, sondern von der betreffenden Interessentschaft getragen wird, von Haus Nr. 1 bis 96, welche an der Alpe beteiligt resp. berechtigt sind. Die Gemeinde war also nach eigenem Bekunden nicht Mitglied der Interessentschaft.

Gemäß §34 Abs1 TFLG 1996 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Aufgrund dieser Definition ist festzustellen, dass Mitglieder der AG Tanzalpe die jeweiligen Eigentümer der im Wirtschaftsplan vom 27.01.1927 durch die Angabe der Hausnummern bezeichneten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) in Jerzens bzw. jener Liegenschaften, die an die Stelle der urkundlich berechtigten Liegenschaften getreten sind, sind. Die Gemeinde Jerzens selbst ist jedoch nicht Mitglied.

Am 26.02.1929 wurde zu Zl. 176/9 von der Agrarbezirksbehörde Innsbruck (als Bestandteil des Regulierungsplanes) der Generalakt betreffend die. Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der als Gemeindegut bewirtschafteten Riegentalalpe in EZl. 168 II gemäß §142 T.R.V. (Teilungs-Regulierungsverordnung vom 12.03.1910) erlassen. Als Gebiet wurde die Gp. 1488 festgestellt. Dieses Gebiet bildete einen eigenen Grundbuchskörper in EZl. 168 II 'und steht im Eigentum der politischen Gemeinde Jerzens.' Als Nutzungen kommen die Weide- und Holznutzung sowie der Ertrag der Jagd in Betracht. Letztere beiden Nutzungen stehen der Gesamtgemeinde zu. Die Weidenutzung steht den gleichen Gemeindeabteilungen zu, welche die Weidenutzung auf der nördlich angrenzenden Tanzalpe haben.

Der Generalakt bestimmte, dass die Verwaltung der Riegentalalpe durch die gleichen Organe wie für die Tanzalpe besorgt wird, geregelt durch das für diese Alpe aufgestellte Verwaltungsstatut vom 27.01.1927. Ein eigenes Verwaltungsstatut wurde für die Riegentalalpe nicht erlassen.

Im Regulierungsverfahren für das Gemeindegut der Gemeinde Jerzens in EZl. 165 II wurde mit Bescheid vom 21.10.1965 der Regulierungsplan für die AG Jerzens erlassen. Dessen Haupturkunde enthält die Feststellung, dass die Liegenschaften in EZl. 167 II und 168 II nicht zum Regulierungsgebiet zählen, sondern ein eigenes agrargemeinschaftliches Grundstück darstellen, welches im Eigentum der AG Tanzalpe steht, und die Verfügung, dass die Gp. 1488 aus EZl. 168 II abzuschreiben und der EZl. 167 II zuzuschreiben und die EZl. 168 II wegen Gutsbestandslosigkeit zu löschen ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Imst zu GZ 1266/1965 wurde der Regulierungsplan vom 21.10.1965 im Grundbuch durchgeführt, u.a. wurde in EZl. 167 II das Eigentumsrecht für die AG Tanzalpe einverleibt.

Aus den Feststellungen und Verfügungen in den agrarbehördlichen Bescheiden (als solche sind die hoheitlichen Akte der Agrarbezirksbehörde anzusehen) vom 27.01.1927 und 26.02.1929, auf die die Berufungswerberin ihren Standpunkt stützt, lässt sich der Anspruch der Berufungswerberin, Mitglied der AG Tanzalpe zu sein, nicht ableiten. Der Einspruch der Berufungswerberin wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da das Einspruchsrecht nur Mitgliedern der Agrargemeinschaft zusteht.

Wenn 'Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer Gemeinschaft zugeordnet' wurde, so kann es sich dabei im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 9336/1982, S 14, um eine Gemeinschaft handeln, 'die entweder aus den Nutzungsberechtigten mit Einschluss der Gemeinde oder aus der Gemeinde einerseits und einer Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten andererseits besteht'. Auf die AG Tanzalpe trifft die zweite Erscheinungsform zu."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet wird.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob dann, wenn Gemeindegut vorliegt, das atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht, und als Agrargemeinschaft organisiert ist, die Gemeinde nicht zwangsläufig auch Mitglied dieser Agrargemeinschaft sein muss, bzw. wie eine Gemeinde in einem solchen Fall ihr Recht auf die über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanz des Gemeindegutes zur Geltung bringen könnte.

Die belangte Behörde habe (mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren) festgestellt, dass die beschwerdeführende Gemeinde weder Mitglied jener Agrargemeinschaft, in deren Eigentum das Gemeindegut übertragen worden sei, noch Eigentümerin der zum Gemeindegut zählenden Grundstücke sei. Damit könne aber das Recht der beschwerdeführenden Gemeinde auf die über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanz ihres Gemeindegutes nicht mehr zur Geltung gebracht werden. Die Zuordnung des Substanzwertes an die beschwerdeführende Gemeinde wäre dann durch die offenkundig verfassungswidrige Eigentumsfeststellung im Regulierungsplan vom 21. Oktober 1965 auch materiell für alle Zeiten beseitigt worden.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

6. Die Agrargemeinschaft Tanzalpe hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die (kostenpflichtige) Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 5. März 2010 zu B984/09 betreffend dieselbe beschwerdeführende Gemeinde und dieselbe Agrargemeinschaft hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Rechtslage (in ihrer Auslegung des Gesetzes im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008) insoweit verkannt habe, als er - obwohl er (vertretbar) davon ausging, dass atypisches gemeinsames Eigentum zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der Agrargemeinschaft Tanzalpe vorliege - anhand des Wirtschaftsplanes und des Verwaltungsstatuts betreffend die gemeinschaftliche Tanzalpe in Jerzens vom 27. Jänner 1927 sowie des Generalaktes betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten Riegental-Alpe vom 26. Februar 1929 zu begründen versuchte, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sowie der Vollversammlung der Agrargemeinschaft war bzw. ist. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in VfSlg. 18.446/2008 ausdrücklich festgestellt, dass - mit Blick auf VfSlg. 9336/1982 - die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft. Dadurch hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung den zu B984/09 angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet und die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Dies ist der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall vorzuwerfen:

Wenn die belangte Behörde im letzten Absatz des angefochtenen Bescheides festhält, dass im vorliegenden Fall "Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer Gemeinschaft zugeordnet wurde", gibt sie zu erkennen, dass sie vom Vorliegen von Gemeindegut ausgeht, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist. Dennoch hält sie unter Bezugnahme auf die "Feststellungen und

Verfügungen in den agrarbehördlichen Bescheiden ... vom 27.01.1927

und 26.02.1929" fest, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht als Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe anzusehen sei. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B984/09 hat die belangte Behörde damit den angefochtenen Bescheid mit (objektiver) Willkür belastet und die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte