VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
Spruch:
Dem in der Beschwerdesache des H Z, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S B, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 11. Juni 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e
gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 11. Juni 2010, Z ..., wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 als unbegründet abgewiesen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und die Einbringung des strittigen Betrages von € 1.830,12 aufgrund des regelmäßigen Einkommens des Beschwerdeführers nicht gefährdet sei.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg. 16.065/2001).
5. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen, daher war ihm nicht Folge zu geben.
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