VfGH B1745/10

VfGHB1745/1029.12.2010

VfGG §85 Abs2 / Ärzte
VfGG §85 Abs2 / Ärzte

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache des Dr. W S, ..., vertreten durch die H H L Rechtsanwälte OG, ..., gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Burgenland vom 3. November 2010, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Der Antragsteller ist als Zahnarzt Mitglied der Ärztekammer für Burgenland. Seine Anträge auf (vollständigen) Erlass der Beiträge zum Grund- und Ergänzungsfonds, auf Erlass der Umlage zum Fonds zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie auf Erlass der Umlage zum Unterstützungsfonds für die Jahre 2006 bis 2009 wurden durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Burgenland vom 3. November 2010 abgelehnt; ebenso wurde zugleich auch der Antrag, über diese Begehren mit Rückstandsausweis zu entscheiden, abgelehnt.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller „[a]ufgrund des angefochtenen Bescheides“ eine erste Mahnung zugestellt worden sei. Binnen einer Monatsfrist könne eine zweite Mahnung erfolgen und es könne unmittelbar darauf ein Rückstandsausweis erlassen werden, der einem Vollzug zugänglich sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, hingegen wäre der Vollzug für den Antragsteller mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er nicht unerhebliche Beiträge und Umlagen zu bezahlen hätte, obwohl er nachweislich kein Einkommen erzielt habe.

2. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Erlass bestehender Beitrags- und Umlageverpflichtungen im Instanzenzug versagt. Der Antragsteller übersieht dies mit seinen (oben wiedergegebenen) Ausführungen und insbesondere, dass das von ihm verfolgte Ziel - der gänzliche Erlass der Beiträge und Umlagen - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verwirklicht werden kann, kann ihm doch durch dieses Rechtsinstitut keine Rechtsstellung zuerkannt werden, die er weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hatte noch im Falle der Aufhebung desselben erwerben könnte.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels erkennbarer Veränderung der Rechtslage keine Folge zu geben.

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