VfGH B2080/08

VfGHB2080/0812.1.2009

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Apotheken / Disziplinarrecht
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Apotheken / Disziplinarrecht

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache des Mag. pharm. W D, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P D, ..., gegen den Bescheid des Disziplinarberufungssenates der Österreichischen Apothekerkammer beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vom 30. September 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit Disziplinarberufungserkenntnis vom 30. September 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die - unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt ausgesprochene - Verhängung der Disziplinarstrafe der Entziehung des Rechts zur Leitung einer Apotheke für die Dauer von zwei Jahren abgewiesen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von € 4.000,-- wurde bestätigt und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden mit € 3.096,16 festgesetzt.

2. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet den Antrag lediglich mit dem Hinweis, dass "persönliche Interessen allfällig gegenteilige öffentliche Interessen überwiegen".

3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VfGG liegen nicht vor: Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein substantiiertes Antragsvorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne des §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Im vorliegenden Antrag wurde nicht dargetan, inwieweit bereits der bedingte Strafausspruch für den Beschwerdeführer einen (unverhältnismäßigen) Nachteil auslöst. Darüber hinaus fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug der Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

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