VfGH V11/09

VfGHV11/0920.6.2009

Verstoß der die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe festsetzenden Bestimmung der Verordnung der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen gegen das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz; Wahl des höchsten Abgabensatzes gesetzwidrig mangels Berücksichtigung der Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben sowie des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze

Normen

B-VG Art18 Abs2
F-VG §8
FAG 2005 §14
Krnt ZweitwohnsitzabgabeG §7 Abs2
ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 11.05.06 §7 Abs2
B-VG Art18 Abs2
F-VG §8
FAG 2005 §14
Krnt ZweitwohnsitzabgabeG §7 Abs2
ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 11.05.06 §7 Abs2

 

Spruch:

§7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 11. Mai 2006, Z1/18-2006, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Mai 2006 bis 28. Dezember 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 in Kraft.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B672/08 eine Beschwerde

anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer als Zweitwohnsitz genutzten Liegenschaft im Ortsgebiet der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, mit dem dem Beschwerdeführer eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen vom 11. Mai 2006, Z1/18-2006, (in der Folge: ZweitwohnsitzabgabeV) sowie des §7 Abs2 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (in der Folge: K-ZWAG), behauptet.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmung eingeleitet.

3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. §8 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (in der Folge F-VG), BGBl. 45 idF BGBl. I 100/2003, bestimmt (auszugsweise):

"(1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.

(2) Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Sie hat bei dieser Regelung nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.

...

(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

..."

3.2. §14 des für den Beschwerdefall maßgeblichen Finanzausgleichsgesetzes 2005 (in der Folge: FAG 2005), BGBl. I 156/2004, lautet (auszugsweise):

"C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

...

3. Zweitwohnsitzabgaben;

...

(2) Die im Abs1 unter Z1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Abs1 Z15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) ..."

3.3. Das K-ZWAG, LGBl. 84/2005, bestimmt (auszugsweise) Folgendes:

"§1

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

...

§7

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß §2 Z5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

bis 30 m² 10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 30 m² bis 60 m² 20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 60 m² bis 90 m² 35 Euro und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 90 m² 55 Euro.

nicht überschreiten.

..."

3.4. Die Materialien (Erläuterungen RV BlgKtnLT 19. Sitzung, 29. GP, 4 f.) zu dieser Bestimmung führen dazu Folgendes aus:

"3. Der Belastungsgrund

Besondere Bedeutung kommt der Abgrenzung des Belastungsgrundes insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu, der in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.973/2000 ausgesprochen hat, dass eine klare Abtrennung zur Fremdenverkehrsabgabe vorzunehmen ist. Fremdenverkehrsabgabe und Zweitwohnsitzabgabe wollen vom Belastungskonzept und vom Besteuerungsziel Unterschiedliches erfassen. Die Fremdenverkehrsabgabe besteuert den Nutzen aus dem Fremdenverkehr oder aus Fremdenverkehrseinrichtungen; die Zweitwohnsitzabgabe besteuert unabhängig vom Tourismus die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FAG 1993 [ver]weisen im gegebenen Zusammenhang auf die Kosten, die den Gemeinden durch Zweitwohnsitze entstehen und die weder durch Benützungsgebühren noch durch Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Abgaben abgegolten werden. Aus diesem Grund kann die Abgabe auch als ausschließliche Gemeindeabgabe vorgesehen werden. Nach Ruppe, 243, kann daraus eine Beschränkung der Abgabenermächtigung auf eine Abgeltung für die durch einen Zweitwohnsitz verursachten Kosten jedenfalls nicht abgeleitet werden; Zweitwohnsitzabgaben sind durchaus als Steuern zu begreifen. Bei dieser Deutung ist der Belastungsgrund von Zweitwohnsitzabgaben im Bereich des Steuerpflichtigen zu suchen, die Zweitwohnsitzabgabe somit als Aufwandsteuer einzuordnen, das heißt als Steuer auf Aufwendungen für Privatkonsum, auch wenn damit kein Verbrauch von Gütern einhergeht. Zweitwohnsitzabgaben bezwecken eine leistungsfähigkeitsorientierte Belastung von Zweitwohnungsbesitz, basierend auf der plausiblen Annahme, dass die Verfügungsmöglichkeit über Zweitwohnsitze im typischen Fall ein besonderes Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit indiziert und daher in sachgerechter Weise zum Gegenstand von steuerlichen Belastungen gemacht werden darf."

3.5. Der in Prüfung gezogene §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen hat folgenden Wortlaut:

"Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

bis 30 m² 10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 30 m² bis 60 m² 20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 60 m² bis 90 m² 35 Euro

und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 90 m² 55 Euro"

4. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Kärntner Landesregierung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen angewendet hat und daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hätte.

Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"... In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das

Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung dem §7 Abs2 K-ZWAG widerspricht.

3.1. Dazu ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen:

3.1.1. Gemäß §14 Abs1 Z3 FAG 2005 zählen zu den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben auch 'Zweitwohnsitzabgaben'. Diese wurden erstmals durch das FAG 1993, BGBl. 30, in den Kreis der ausschließlichen Landes- bzw. Gemeindeabgaben aufgenommen und durch §14 Abs2 leg.cit. als ausschließliche Gemeindeabgaben eingeordnet. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat auf dieser Kompetenzgrundlage mit dem K-ZWAG die Gemeinden ermächtigt, die Zweitwohnsitzabgabe auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, dabei allerdings das materielle Abgabenrecht - sieht man vom Tarif ab, der lediglich einen Höchstsatz vorsieht - selbst abschließend geregelt.

3.1.2. Die Materialien zum FAG 1993 (RV 867 BlgNR 18. GP) führen zur neu eingeführten Zweitwohnsitzabgabe Folgendes aus:

'Damit berücksichtigt das FAG, daß durch Zweitwohnsitze insbesondere den Gemeinden Kosten entstehen können, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (zum Beispiel für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich), ohne daß diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüber stehen.'

Der Verfassungsgerichtshof versteht dies so, dass damit auf finanzausgleichsrechtlicher Ebene begründet wird, warum den Gemeinden eine Besteuerung von Zweitwohnsitzen (bzw. deren Eigentümern/Inhabern) ermöglicht werden bzw. warum der Ertrag dieser Abgabe den Gemeinden zufließen soll. Es ist aus den Materialien auch abzuleiten, dass die Besteuerung von Zweitwohnsitzen nicht in unbegrenzter Höhe möglich sein soll, sondern sich an jenen Belastungen der Gemeinden zu orientieren hat, die durch Zweitwohnsitze 'entstehen können' und nicht bereits durch andere Abgaben abgegolten sind. Im Übrigen ist der Belastungsgrund einer Zweitwohnsitzabgabe aber darin gelegen, dass gerade Zweitwohnsitze im typischen Fall Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit sind, deren Besteuerung auch sachlich zu rechtfertigen ist. Geläufigerweise werden Zweitwohnsitzabgaben daher auch als Aufwandsteuern qualifiziert, als Steuern somit, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung (dem Aufwand) für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. dBVerfG 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 [346]; Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [242 ff.]). Dass es auch die Intention des Kärntner Landesgesetzgebers war, mit dem K-ZWAG eine solche Aufwandsteuer einzuführen, kommt in den oben zitierten Materialien (RV) zum K-ZWAG deutlich zum Ausdruck.

3.1.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es würden durch die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe Personen, die ihren Nächtigungsbedarf in Zweitwohnungen decken, ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber solchen benachteiligt, die in Beherbergungsbetrieben nächtigen und lediglich eine Ortstaxe nach dem Ktn. Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 zu entrichten haben, ist nach dem Gesagten bereits im Ansatz verfehlt. Einen Vergleich mit der Ortstaxe auf Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur nur insoweit angestellt, als es um Fremdenverkehrsabgaben auf Ferienwohnungen (pauschalierte Ortstaxe) gegangen ist. Bei diesen hat er die Auffassung vertreten, dass zwischen den auf Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben erhobenen Abgaben (= Ortstaxen, Kurtaxen) und Abgaben auf (Nächtigungen in) Ferienwohnungen ein innerer Zusammenhang besteht, der es erfordert, im Rahmen von Fremdenverkehrsabgaben eine angemessene Relation zwischen der Besteuerung der Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jener in Ferienwohnungen einzuhalten (so insbesondere VfSlg. 9624/1983 zum Tir. Aufenthaltsabgabegesetz; vgl. weiters VfSlg. 15.973/2000).

3.1.4. Dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben jedoch grundsätzlich auch nebeneinander erhoben werden dürfen, hat der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.973/2000 zum Stmk. Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 zum Ausdruck gebracht. Er hat damals wörtlich ausgeführt:

'Damit wird ... dem Land Steiermark nicht die Kompetenz

abgesprochen, eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Sollte eine solche Absicht bestehen, so wird allerdings nicht nur eine klare Trennung von den Fremdenverkehrsabgaben vorzunehmen sein; es wird auch entschieden werden müssen, ob die Zweitwohnsitzabgabe in Form einer Beschlussrechtsabgabe nach §8 Abs5 F-VG 1948 oder einer 'gewöhnlichen' ausschließlichen Gemeindeabgabe erhoben werden soll; es wird schließlich auch zu beachten sein, dass der sachliche Umfang und die Höhe der Abgabe sowohl grundrechtlichen als auch finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.'

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof somit grundsätzlich keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer gleichzeitigen Besteuerung von Ferienwohnsitzen einerseits unter dem Tatbestand 'Fremdenverkehrsabgaben' nach Z5 des §14 Abs1 FAG 2005 und andererseits unter dem Tatbestand 'Zweitwohnsitzabgaben' nach Z3 derselben Bestimmung hegt, so geht er doch davon aus, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf (Nächtigungen in) Ferienwohnungen eingehoben wird. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes finden diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (zB VfSlg. 9624/1983; ferner schon VfSlg. 8452/1978, 9609/1983). Daraus folgt aber, dass - soweit die Eigentümer von Ferienwohnungen auch eine Ferienwohnungsabgabe zu entrichten haben - die derart gedeckten Aufwendungen nicht (ein zweites Mal) im Rahmen der Bemessung von Zweitwohnsitzabgaben berücksichtigt werden können.

3.1.5. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang allerdings keine Zweifel an der Verfassungskonformität der die Bemessung der Abgabe regelnden (landes)gesetzlichen Grundlagen entstanden: Die Bestimmung des §7 Abs2 K-ZWAG über die Abgabenhöhe setzt (bloß) einen Höchstsatz fest, der im Hinblick auf den Belastungsgrund der Abgabe noch im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen liegt, und verlangt innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach den Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze einerseits und dem Verkehrswert des Zweitwohnsitzes andererseits. Nach dem oben Gesagten kann es bei den genannten Belastungen nur um solche gehen, die nicht bereits im Wege der Benützungsgebühren oder der Fremdenverkehrsabgaben Berücksichtigung finden.

3.2. Bestehen somit - zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles - gegen die gesetzlichen Grundlagen der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so gilt Gleiches nicht für die Gesetzmäßigkeit der ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen:

3.2.1. §7 Abs2 K-ZWAG bestimmt, dass die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist, und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei - wie gerade dargelegt - bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind. Die Gemeinde 'darf' die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab hiefür innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert.

§7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen setzt diese (landes)gesetzlichen Vorgaben derart um, dass ohne weitere Differenzierungen die gesetzlichen Höchstbeträge übernommen werden.

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorderhand davon aus, dass der Landesgesetzgeber mit der Anordnung des §7 Abs2 K-ZWAG die Gemeinden verpflichtet, bei der Festsetzung der Abgabenhöhe im Rahmen des Höchstsatzes einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze (unter Bedachtnahme auf die von diesen erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben) und andererseits den Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen. Da Unterschiede im Verkehrswert, die durch die Wohnungsgröße bedingt sind, bereits durch die Staffelung der Höchstsätze Berücksichtigung finden, kann es anscheinend nur um (verkehrs)wertbestimmende Faktoren gehen, die von der Wohnungsgröße unabhängig sind. Das Gesetz dürfte daher so zu interpretieren sein, dass der vorgesehene Höchstsatz nur in Gemeinden zur Anwendung kommen kann, in denen - jeweils verglichen mit dem Durchschnitt der (Kärntner) Gemeinden - nicht nur besondere Belastungen durch Zweitwohnsitze auftreten, sondern auch der Verkehrswert von Zweitwohnsitzen ein besonders hohes Niveau erreicht. Der Höchstsatz dürfte anscheinend nicht schon dann zulässig sein, wenn die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze - ermittelt nach den anerkannten Methoden der Kostenrechnung - höher sind als die mit dem Höchstsatz erzielbaren Steuereinnahmen.

3.2.3. Davon ausgehend scheint gegen §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen das Bedenken zu bestehen, dass der Verordnungsgeber unverändert die Höchstsätze des K-ZWAG übernimmt, ohne auf die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien der Steuersatzbestimmung (Belastungen durch Zweitwohnsitze bzw. Verkehrswert der Zweitwohnsitze) Bedacht zu nehmen. Im Verordnungsakt/Gemeinderatssitzungsprotokoll wird in diesem Zusammenhang lediglich erwähnt, dass die Infrastrukturkosten der Gemeinde ermittelt worden sind. Eine Bedachtnahme auf den Umstand, ob und in welcher Höhe für die Zweitwohnsitze bereits eine Ferienwohnungsabgabe erhoben wird und welche Aufwendungen dadurch gedeckt sind, ist nicht ersichtlich. Die dem Amtsvortrag beigelegte Aufstellung der Ausgaben der Gemeinde für Zweitwohnsitzinhaber enthält außerdem Belastungen der Gemeinde, die nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes typischerweise nicht Zweitwohnsitzinhabern zugeordnet werden können (so zB Aufwendungen für Kindergärten, Jugendzentrum). Eine Berücksichtigung der Verkehrswerte der im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnsitze (in Form von Erwägungen über das Niveau der Immobilienpreise in dieser Gemeinde im landesweiten Vergleich) ist aus dem Verordnungsakt nicht ersichtlich. Damit dürfte §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aber nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Widerspruch zu §7 Abs2 K-ZWAG stehen, der die Berücksichtigung dieser Kriterien zwingend anzuordnen scheint."

5. Die Kärntner Landesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom 17. März 2009 eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Sie erläutert zunächst die historische Entwicklung der Zweitwohnsitzabgabe, begründet eingehend deren Charakter als so genannte Aufwandsteuer und betont den Unterschied zur pauschalierten Ortstaxe in Form der Ferienwohnungsabgabe. Sodann führt sie wörtlich aus:

"3.2. Da es sich bei der Zweitwohnsitzabgabe nicht um eine Abgabe kraft freien Beschlussrechtes der Gemeinde gemäß §15 FAG 1993 (und den folgenden Finanzausgleichgesetzen) handelt, setzt die Erhebung der Abgabe durch die Gemeinde eine landesgesetzliche Regelung voraus.

Das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz überstellt die Zweitwohnsitzabgabe in das freie Beschlussrecht der Gemeinde nach §8 Abs5 F-VG 1948. Gemäß dieser Bestimmung hat der Landesgesetzgeber demnach zumindest die wesentlichen Merkmale der Abgabe, etwa Besteuerungsgegenstand, die Regelung der Steuerschuldnerschaft und - wie ausdrücklich angeführt - auch das zulässige Höchstausmaß der Abgabe zu bestimmen (zum Höchstausmaß der Abgabe vgl. VfSlg. 3.853/1960; 4.174/1962; 4.945/1965; 5.244/1966; 6.192/1970; 8.188/1977).

Im Hinblick auf die finanzverfassungsgesetzlichen Vorgaben sieht §7 Abs2 K-ZWAG einen aufgrund der Ausgestaltung der Abgabe als Aufwandsteuer nach der Größe einer Wohnung gestaffelten Höchstabgabensatz vor. Bei Festsetzung der Abgabenhöhe durch den Gemeinderat sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen.

Als Kriterium für die Abgabenhöhe können von der Gemeinde nur jene Belastungen herangezogen werden, die nicht bereits durch Benützungsgebühren oder anderen auf die Aufwendung bezugnehmenden Einnahmen der Gemeinde gedeckt werden können [vgl. hierzu auch Pinter, Die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe, RFG 2006, 153 (154)]. Die Heranziehung der Belastungen ist dabei jedoch nur ein Parameter und ein Richtgrad für die Berechnung der Abgabe, da die Einnahmen aus der Abgabe nicht der Summe der Belastungen entsprechen und diese abgelten müssen. Aus der finanzverfassungsrechtlichen Qualifikation der Zweitwohnsitzabgabe als Steuer ergibt sich, dass dieser keine unmittelbaren Gegenleistungen der Gemeinde gegenüberstehen müssen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band I9 Rz 3). Der Steuer ist demnach immanent, dass die Zweitwohnsitzabgabe keinem Äquivalenzprinzip gehorchen muss und auch nicht so gestaltet werden muss, dass sie als Abgeltung für die durch Zweitwohnsitze verursachten Kosten gewertet werden muss (Ruppe, Zweitwohnungssteuern, 242).

Der Hinweis in den Materialien zum FAG 1993, wonach durch die Zweitwohnsitzabgabe Kosten der Gemeinden abgegolten werden, die nicht durch Benützungsgebühren (zum Beispiel für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich) abgedeckt werden können, ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüber stehen, dient - wie bereits im gegenständlichen Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes festgehalten - der Begründung auf finanzausgleichsrechtlicher Ebene, warum den Gemeinden eine Besteuerung von Zweitwohnsitzen ermöglicht werden soll und warum der Ertrag den Gemeinden zufließen soll. Eine Beschränkung der Zweitwohnsitzabgabe auf ausschließlich jene in den Erläuterungen zum FAG 1993 genannten und nur in eingeschränkten Maßen näher konkretisierten Belastungen nach einem Äquivalenzprinzip ist dem jedoch nicht zu entnehmen.

Die der Gemeinde verursachten Belastungen müssen demnach in der Höhe nicht der Zweitwohnsitzabgabe entsprechen, sind jedoch bei der Berechnung der Abgabe und der Beurteilung des Höchstsatzes heranzuziehen. Als Belastungen der Gemeinde nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes, Zl. -2V-LG-205/59-2005, etwa die Kosten für Blumengestaltung, Beleuchtung, Schneeräumung. Weiters können beispielsweise auch die Kosten für die Raumplanung, für Feuerwehren und Rettungsdienste oder für den Schutzwasserbau sowie der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Beurteilung der Belastungen einer Gemeinde herangezogen werden. Der Nutzen, den Zweitwohnsitzbesitzer aus der Fremdenverkehrsinfrastruktur einer Gemeinde ziehen, wird bereits im Rahmen der Fremdenverkehrsabgabe in Form der pauschalierten Ortstaxe besteuert.

Als Verkehrswert der Zweitwohnsitze in einer Gemeinde ist der durchschnittliche Wert von Liegenschaften heranzuziehen. Als Parameter für die Bemessung der Abgabenhöhe steht der Verkehrswert in einem engen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person durch die Verfügungsmöglichkeit über einen Zweitwohnsitz und dem dafür eingesetzten Aufwand. Jener Bereich des Verkehrswertes, der in der Wohnungsgröße zum Ausdruck kommt, wurde vom Landesgesetzgeber bereits bei Normierung einer größenabhängigen Staffelung berücksichtigt.

3.3. Die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen erscheint der Kärntner Landesregierung aufgrund folgender Überlegungen nachvollziehbar:

3.3.1. Die besonderen, über dem Kärntner Durchschnitt liegenden, Belastungen der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen ergeben sich insbesondere aufgrund ihrer regionalen, geographischen und verkehrstechnischen Stellung ebenso wie aus der speziellen Klima- und Wettersituation.

Die Marktgemeinde Kötschach-Mauthen verfügt über ein gutes Netz an Infrastruktur, Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen, welches sich auch in dem gut ausgeprägten ärztlichen Versorgungsnetz an praktischen Ärzten, Zahnärzten und dem Landeskrankenhaus Laas sowie dem guten Angebot an Nahversorgungseinrichtungen widerspiegelt. Mit der Lage an der Plöckenpaßbundesstraße und der daraus resultierenden Anbindung an den oberitalienischen Raum ist ein starkes wirtschaftliches Interesse im Grenzverkehr verbunden, woraus sich jedoch bei längerdauernden Sperren des Plöckenpaßes, wie die zumeist mehrere Wochen dauernden schneebedingten Sperren im Winter, auch wirtschaftliche Nachteile ergeben. Als Knotenpunkt der Plöckenpaßbundesstraße (B 110) und der Gailtalbundesstraße (B 111) als Hauptverbindung vom Gailtal in das Lesachtal ergeben sich für die von diesen Straßen durchquerte Marktgemeinde immer wieder größere finanzielle Aufwendungen im Rahmen von Sanierungs- und Errichtungsprojekten, wie beispielsweise Gehwegerrichtungen, Straßenbeleuchtungen oder Brückenbauten.

Die großräumige Wetterlage des Alpen-Adria-Raumes bedingt in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen bei Tiefdruckgebieten über der Adria und am Mittelmeer hohe Niederschlagsmengen, die beispielsweise im Winter 2008/2009 in der Region bis Ende Februar in einer Gesamtschneemenge von rund 400 cm zum Ausdruck kommt. Diese Klima- und Wettersituation erfordert ebenfalls Mehraufwendungen zur Aufrechterhaltung der örtlichen Infrastruktur, die über jenen niederschlagsärmerer Regionen liegen.

3.3.2. Überdies hat sich die Einwohnerzahl der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen infolge der Landflucht seit dem Jahr 1996 von

3.745 Einwohnern bis zum Jahr 2008 auf 3.509 Einwohner verringert. Im Gegensatz dazu verzeichnet die Marktgemeinde Kötschach-Mauthen eine Zunahme der Zweitwohnsitze innerhalb der Jahre 2006 bis 2008 von 76 Zweitwohnsitzen auf 126 Zweitwohnsitze.

Die Abnahme der Einwohnerzahl bzw. die Zunahme der Zweitwohnsitze belastet insofern das Gemeindebudget, als eine wichtige Einnahmequelle der Gemeinde, nämlich die für Hauptwohnsitze gewährten Ertragsanteile, wegfällt. Mit der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe in der Gemeinde Kötschach-Mauthen soll deshalb sichergestellt werden, dass auch die Eigentümer von Zweitwohnsitzen einen Beitrag zu den Infrastrukturkosten leisten. Diese Überlegung ergibt sich bereits aus den Ausführungen in der seitens der Gemeinde dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Niederschrift vom 11.05.2006, worin wörtlich wie folgt festgehalten wird:

'Gerade in Tourismusgemeinden ist die Zunahme von Zweitwohnsitzen zu einer finanziellen Belastung für das Budget geworden. Diese Einnahme soll als Beitrag zu den Infrastrukturkosten darstellen.

Die Anzahl der Hauptwohnsitze sind ja die Grundlage für den Finanzausgleich des Bundes, welcher durch die Ertragsanteile - als eine wichtige Einnahmequelle einer Gemeinde - ausgeschüttet wird.'

3.3.3. In Zahlen ausgedrückt ergeben sich daraus folgende Aufstellungen:

Nach den Ausführungen der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen gestalten sich im Sinne der jeweiligen Rechnungsabschlüssen die Einnahmen aus der Zweitwohnsitzabgabe in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt:

Jahr 2006 € 22.205,50

Jahr 2007 € 52.446,50

Jahr 2008 € 47.389,50

Die Ertragsanteile pro Einwohner errechnen sich für die Gemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt:

Jahr 2006 € 592,71

Jahr 2007 € 633,37

Jahr 2008 € 695,12

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich für das bescheidgegenständliche Abgabenjahr 2006 (7 Monate) eine durchschnittliche Einnahme pro Zweitwohnsitz in der Höhe von € 292,17 (€ 22.205,50: 76 Zweitwohnsitze) gegenüber einer Einnahme pro Einwohner an Ertragsanteilen in der Höhe von € 592,71. Diese Relation wird jedenfalls als sachlich gerechtfertigt betrachtet, zumal davon auszugehen ist, dass für einen Zweitwohnsitz zumeist mehr als nur eine Person anzurechnen ist (so wird z.B. im beschwerdegegenständlichen Fall im Hinblick auf die Größe des Objektes von mehr als 90 m² von durchschnittlich 3 Personen auszugehen sein, sodass sich pro Person nur mehr eine Einnahme in der Höhe von € 97,39 errech[n]en würde).

Ebenso gestaltet sich die Relation im Jahr 2007 (durchschnittliche Einnahme pro Zweitwohnsitz in der Höhe von € 490,15 gegenüber einer Einnahme pro Einwohner an Ertragsanteilen in der Höhe von € 633,37) und im Jahr 2008 (durchschnittliche Einnahme pro Zweitwohnsitz in der Höhe von € 376,11 gegenüber einer Einnahme pro Einwohner an Ertragsanteilen in der Höhe von € 695,12). Dies insbesondere wieder unter Berücksichtigung dessen, dass für einen Zweitwohnsitz zumeist mehr als nur eine Person anzurechnen ist.

3.3.4. Die Entwicklung der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen im Bereich der Zweitwohnsitze zeigt sich auch in der Zunahme an Bautätigkeit. Während in der Zeit von 1995 bis 2005 65 private Objekte als Hauptwohnsitz und sechs Zweitwohnsitze errichtet wurden, wurden seit 2005 lediglich neun private Objekte als Hauptwohnsitz und 28 private Objekte für Bürger mit Zweitwohnsitz gebaut. Auch bedingt die Situierung der Marktgemeinde in der Nähe eines großen Schigebietes, die klimatisch bevorzugte Lage und der Ruf als Wander- und Klettergebiet der Südalpen sowie die verkehrstechnische Anbindung an den oberitalienischen Raum und die Aufschließung ins westlich gelegenen Gail- und Lesachtal, dass die Marktgemeinde Kötschach-Mauthen für Zweitwohnungsbesitzer auch aufgrund ihrer Positionierung im EU-Raum 'attraktiv' ist und damit der Verkehrswert der Grundstücke ein besonders hohes Niveau erreicht. Dies kann auch die signifikante Steigerung der Zweitwohnsitze in dieser Gemeinde begründen, womit auch ein steigendes Preisniveau für Liegenschaften verbunden ist. Der Verkehrswert der Zweitwohnungen liegt daher aufgrund der Zunahme an Zweitwohnsitzen und dem Entwicklungsweg der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen zu einer stark touristisch geprägten Gemeinde über dem durchschnittlicher Kärntner Gemeinden.

3.4. Im Übrigen ist der Landesgesetzgeber nach §8 Abs5 F-VG 1948 nicht verpflichtet, über die genannten wesentlichen Merkmale hinaus festzuschreiben, auf welche Umstände bei der Festsetzung der Höhe der Abgaben Bedacht zu nehmen ist (VfGH vom 17. Dezember 1976, Slg. 7.967). Eine allfällige Berücksichtigung der Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der (pauschalierten) Ortstaxe, kann daher nur auf Gemeind[e]ebene erfolgen, da die Abgabenhöhe der Ortstaxe im gesetzlichen Rahmen zwischen € 0,36 und € 2 - im Falle einer Pauschalierung vervielfacht mit der gesetzlich vorgegebenen wohnungsnutzflächenabhängigen durchschnittlichen Nächtigungszahl - zwischen den einzelnen Gemeinden differiert und einer Durchschnittsbetrachtung nicht zugänglich scheint. So kann beispielsweise die pauschalierte Ortstaxe abhängig von der in der Verordnung des jeweiligen Gemeinderates festgesetzten Abgabenhöhe zwischen € 72 und € 400 je Ferienwohnung über 100 m2 pro Jahr betragen."

Abschließend vertritt die Kärntner Landesregierung die Auffassung, dass für eine Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen gemäß §7 Abs2 K-ZWAG in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen kein Anlass bestehe.

6. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen erstattete auf Grund seines Beschlusses vom 16. März 2009 eine Stellungnahme, aus der die im Wesentlichen auch von der Kärntner Landesregierung angeführten Faktoren hervorgehen, die die besonderen, über dem Kärntner Durchschnitt liegenden Belastungen der Gemeinde Kötschach-Mauthen bedingen (regionale Stellung, Klima- und Wettersituation, geografische und verkehrsbedingte Stellung und wirtschaftlicher Einfluss zu Oberitalien). Zu den Aufwendungen der Gemeinde für Zweitwohnsitze führt der Gemeinderat wörtlich Folgendes aus:

"Aus der nachstehenden Tabelle aus der Jahresrechnung 2006/07/08 wird dokumentiert, welche Abgänge und unbedeckten Aufwendungen zu Buche stehen, die nicht im Wege von Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben Berücksichtigung finden.

AUFSTELLUNG über die Ausgaben der Gemeinde für Zweitwohnsitze

Ausgaben laut OHH: Ausgaben Ausgaben Ausgaben Ausgaben

VA 2006 JR 2006 JR 2007 JR 2008

5 Gesamtlohnsumme 925.277 1.002.749 1.072.383

netto gekürzt

031 Raumplanung - 50.000 50.000 50.000 50.000

Raumordnung

(ca. 1 Mitarb.)

000 Kosten für gewählte 102.400 99.567 103.897 103.898

Gemeindemandatare

0100 Gemeindeverwaltung - 527.400 98.297 550.664 651.235

Zentralamt

163 Feuerwehren 45.300 50.014 56.295 54.845

259 Jugendzentrum 12.400 7.103 5.671 7.666

266 Langlaufloipen u. 31.500 20.225 25.860 20.990

Mountainbikewege

273 Volksbüchereien 1.400 407 295 600

361 Museen 6.600 3.594 12.502 11.250

380 Kulturpflege 6.100 748 1.690 206

530 Rettungsdienste 9.800 9.802 9.802 21.942

630 Schutzwasserbau 14.900 17.307 10.967 20.358

620 Reinhaltung 600 0 0 0

der Gewässer u. Luft

612 Gemeindestraßen 74.300 87.632 126.483 83.412

Instandhaltung

640 Einrichtungen nach 3.200 2.333 4.897 0

STVO

770 Einrichtungen des 156.500 33.305 14.711 14.487

Fremdenverkehrs

814 Schneeräumung und 146.600 159.949 202.809 411.315

Straßenreinigung

815 Park- u. Gartenan- 46.500 55.537 62.893 52.701

lagen und Spielplätze

816 Öffentliche 63.600 63.519 86.957 100.875

Beleuchtung

83 Hallen- u. Freibäder 213.700 246.493 254.429 282.267

Gesamtsummen 1.512.800 1.405.832 1.580.822 1.888.047

An Zweitwohnsitzabgaben wurden gemäß Rechnungsabschluss im Jahr 2006 € 22.205,50, im Jahr 2007 € 52.446,50 und im Jahr 2008 € 47.389,50 eingehoben.

Viele dieser Belastungen sind eng mit der Struktur und den besonderen Gegebenheiten der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen verbunden. Die Gemeinden können sich gemäß Fremdenverkehrsgesetz 1992 zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben eines Fremdenverkehrsvereines oder einer sonstigen juristischen Person, die nach ihrem Gründungsakt zur Erfüllung von Fremdenverkehrsaufgaben im gesamten Gemeindegebiet berufen ist, bedienen, wenn dies für die Gemeinde im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Zur Erfüllung der Fremdenverkehrsaufgaben ist in der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen mittels Zusammenarbeitsvertrag der Tourismusverein Kötschach-Mauthen/Plöckenpaß berufen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch sonst keine Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entstanden sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.

Der Verfassungsgerichtshof erinnert vorerst daran, dass er im Prüfungsbeschluss die präjudiziellen Regelungen des K-ZWAG zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (s. oben). Er stimmt mit der Kärntner Landesregierung darin überein, dass es sich bei der Zweitwohnsitzabgabe um eine Aufwandsteuer handelt, um eine Steuer also, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung (im Aufwand) für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen, und dass eine solche Steuer nicht einem strengen Äquivalenzprinzip derart gehorcht, dass ihre Höhe strikt von bestimmten Aufwendungen der Gemeinde abhängig und durch diese begrenzt ist. Das (finanzausgleichsrechtliche) Motiv für die Einführung dieser Steuer liegt allerdings ausweislich der Materialien zum FAG 1993 (s. oben) darin, den Gemeinden zu ermöglichen, jene Aufwendungen (zur Gänze oder teilweise) abzudecken, die durch Zweitwohnsitze verursacht sind und nicht durch die - an den Hauptwohnsitz anknüpfenden - finanzausgleichsrechtlichen Ertragsanteile abgegolten werden. Der Gerichtshof hat daraus im Prüfungsbeschluss abgeleitet (und er bleibt bei dieser Auffassung), dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe zwar Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen, die den Zweitwohnsitzen zuzurechnen sind, allerdings nur insoweit, als sie nicht bereits im Wege von Benützungsgebühren oder der Fremdenverkehrsabgaben (Ferienwohnungsabgaben) abgegolten werden.

Wenn die Kärntner Landesregierung eine Relation zwischen dem Aufkommen an Zweitwohnsitzabgabe (pro Wohnung) und der Höhe der durch Hauptwohnsitze vermittelten Ertragsanteile herstellt und daraus eine sachliche Rechtfertigung für die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe ableitet, so kann der Verfassungsgerichtshof das nur als finanzausgleichsrechtliches Argument akzeptieren. Eine grundrechtliche Rechtfertigung der Zweitwohnsitzabgabe folgt daraus nicht. Die Pro-Kopf-Ertragsanteile sind das Ergebnis einer finanzausgleichsrechtlichen Rechenoperation, die ihren Ausgangspunkt vom Gesamtaufkommen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nimmt; die Inhaber der Hauptwohnsitze werden dadurch nicht persönlich belastet. Die Zweitwohnsitzabgabe ist demgegenüber eine steuerliche Belastung der Inhaber von Zweitwohnsitzen, deren Höhe sich nicht durch die Pro-Kopf-Ertragsanteile rechtfertigen lässt. Bei der Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe kann es auch keine Rolle spielen, wie sich die Zahl der Hauptwohnsitze in einer konkreten Gemeinde entwickelt; es ist nämlich nicht Aufgabe der Zweitwohnsitzabgabe, den Entfall von Ertragsanteilen, der durch Abwanderung von Gemeindebürgern verursacht wird, zu kompensieren.

Vor diesem Hintergrund stellt sich §7 Abs2 K-ZWAG als eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtsgrundlage dar, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits, des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits verlangt. Der Verfassungsgerichtshof ging im Prüfungsbeschluss dementsprechend davon aus, dass bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von diesen erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Bei dieser Auslegung bleibt der Verfassungsgerichtshof. Er hatte - davon ausgehend - gegen die ZweitwohnsitzabgabenV der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen das Bedenken, dass diese den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche, da sie anscheinend ohne Bedachtnahme auf die genannten Faktoren die vom Gesetz vorgesehenen Höchstsätze übernommen hat.

Was zunächst die Aufwendungen betrifft, so interpretiert der Verfassungsgerichtshof die gesetzlichen Vorgaben des K-ZWAG so, dass die Höhe des (zulässigen) Abgabensatzes auch davon abhängt, wie sich die - auch durch Zweitwohnsitze verursachten - Aufwendungen einer Gemeinde im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden darstellen. Aus dem Verordnungsakt ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass dieser Gesichtspunkt bei Erlassung der in Prüfung gezogenen Bestimmung Berücksichtigung gefunden hätte. Die Äußerungen der Kärntner Landesregierung und der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen betonen nunmehr allgemein die spezielle regionale Stellung, die klimatischen und geografischen Besonderheiten dieser Gemeinde sowie ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu Oberitalien. Soweit dabei auf Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen (ärztliche Versorgung, Nahversorgungseinrichtungen) verwiesen wird, handelt es sich um Gegebenheiten, von denen nicht einmal klar ist, ob und inwieweit diesen überhaupt Aufwendungen der Gemeinde zugrunde liegen. Die Wahl des höchsten Abgabensatzes vermögen diese allgemein gehaltenen Ausführungen ebenso wenig zu begründen wie die von der Gemeinde vorgelegten Zahlen, aus denen nicht erkennbar ist, ob und inwieweit es sich dabei um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt.

Dazu kommt, dass keine der beiden Äußerungen zu Bedeutung und Ausmaß der in dieser Gemeinde erhobenen Ferienwohnungsabgabe Stellung nimmt. Wenn die Kärntner Landesregierung in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Ferienwohnungsabgabe könne nur auf Verordnungsebene von der Gemeinde berücksichtigt werden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die durch die Ferienwohnungsabgabe typischerweise abgedeckten Aufwendungen auch eine landesgesetzliche Regelung in Betracht käme, die eine (gänzliche oder teilweise) Anrechnung der jeweiligen Ferienwohnungsabgabe auf die Zweitwohnsitzabgabe anordnet. Wenn jedoch der Landesgesetzgeber die Berücksichtigung der Ferienwohnungsabgabe bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe den Gemeinden als Verordnungsgeber überlässt, so obliegt es diesen, das Ausmaß der jeweils erhobenen Ferienwohnungsabgabe auch tatsächlich als Kriterium für die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe heranzuziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Marktgemeinde Kötschach-Mauthen bei Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung auf diesen Gesichtspunkt Bedacht genommen hätte.

In Bezug auf die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze begnügt sich die Stellungnahme der Marktgemeinde mit dem Hinweis, dass in den letzten Jahren eine besondere Nachfrage nach Zweitwohnsitzen bestanden habe und es zu einem Anstieg der Immobilienpreise gekommen sei. Die Äußerung der Kärntner Landesregierung übernimmt diese Argumentation und schließt daraus, dass der Verkehrswert der Zweitwohnungen über dem durchschnittlicher Kärntner Gemeinden liege. Abgesehen davon, dass dafür konkrete Belege nicht vorgelegt werden, behaupten weder die Landesregierung noch die Marktgemeinde, dass es sich dabei - gemessen an den Verhältnissen in den Kärntner Tourismusgemeinden - um Spitzenwerte handelt.

Die Wahl des höchsten Abgabensatzes vermögen diese Argumente somit nicht zu rechtfertigen. Die Verordnung steht insoweit im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Die in Prüfung gezogene Vorschrift war daher aufzuheben.

III. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG. Mit der Setzung der Frist soll vermieden werden, dass die Aufhebung der - monatsweise abgerechneten - Abgabe während eines laufenden Monats in Kraft tritt.

Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z6a K-KMG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte