VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung
Spruch:
Dem in der Beschwerdesache der M-C Kreith, ..., vertreten durch Rechtsanwälte F & K, ..., gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26. Mai 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben, weil die Beschwerde es unterlassen hat, im Einzelnen - insbesondere mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin - darzulegen, aus welchen Gründen der Vollzug des angefochtenen Bescheides (mit dem festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Gruppen-Krankenversicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unterliegt) für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
