VfGH B776/09

VfGHB776/091.10.2009

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Inhaber eines Gastronomiebetriebes in einem Einkaufszentrum wegen Verletzung von Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz; keine Unsachlichkeit des generellen Rauchverbotes für Einkaufszentren und Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur "Mall"; keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gastronomiebetrieben; normierte Verpflichtungen für Inhaber von Räumen öffentlicher Orte nicht unbestimmt; Unbedenklichkeit der (Blankett-)Strafbestimmung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
EMRK Art7
TabakG §13, §13a, §13c, §14 Abs4
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
EMRK Art7
TabakG §13, §13a, §13c, §14 Abs4

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS Oberösterreich) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er gegen §§13 Abs1 iVm 13c Abs1 Z2 und Abs2 Z3 und §14 Abs4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) verstoßen habe. Der Beschwerdeführer habe es an näher bezeichneten Zeitpunkten als "handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G. A. GmbH, die aufgrund eines Mietvertrags Inhaberin des Cafes S. (...) im Einkaufszentrum L. ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass für den als 'Cafe S.'

bezeichneten Bereich des Teils des Raums des öffentlichen Orts 'Einkaufszentrum L.' das Personal dieses Cafes nicht in geeigneter Weise informiert und nicht angewiesen wurde, Raucherinnen und Rauchern das Rauchen zu verbieten, auf das Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen wurde sowie teilweise Aschenbecher auf Tischen aufgestellt waren und damit nicht dafür Sorge getragen wurde, dass trotz des dort bestehenden generellen Rauchverbots durch Gäste des Cafes (...) nicht geraucht wurde".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet sowie ein Verstoß der §§13 Abs1, 13c Abs1 und 2 und 14 Abs4 Tabakgesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Art18 B-VG und Art7 EMRK gerügt wird.

Die Beschwerdebehauptungen werden im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hätte den Bescheid in erster Instanz nicht erlassen dürfen, weil für den Strafvollzug des Tabakgesetzes in Statutarstädten der Magistrat zuständig sei. Darüber hinausgehend sei die Bestrafung auf Grund des §13c Abs2 Tabakgesetz willkürlich erfolgt. Bei §13c Abs2 Tabakgesetz handle es sich nämlich nur um eine Sonderbestimmung (arg.: "insbesondere") eines damit vorausgesetzten allgemeinen Tatbestandes, der aber in §14 Abs4 Tabakgesetz nicht pönalisiert sei. Außerdem verstoße der angefochtene Bescheid gegen Art7 EMRK, weil darin keine konkreten Rechtspflichten dargelegt würden, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hätte. Die von der belangten Behörde angeführten Obliegenheiten, Personal in geeigneter Weise zu informieren und anzuweisen, Raucherinnen und Rauchern das Rauchen zu verbieten, auf das Rauchverbot hinzuweisen und keine Aschenbecher auf Tischen aufzustellen, fänden sich nicht im Gesetz.

Das Tabakgesetz nehme in keiner Weise auf Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren Rücksicht. Bereits §13 Abs1 Tabakgesetz betreffend das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte sei unbestimmt. Die Definition des Raumes im Sinne der Bauordnung, die im angefochtenen Bescheid zitiert wäre, sei für die Auslegung dieses Begriffes keinesfalls heranzuziehen. Maßgebend sei nicht die Öffentlichkeit des Ortes, sondern das Tatbestandsmerkmal des "Raumes". Das kennzeichnende Element eines Raumes sei zum Zwecke des Tabakgesetzes die quantitativ beschränkte Luftmenge und der beschränkte Luftaustausch mit der Umwelt. Durch eine quantitativ beschränkte Luftmenge unterscheide sich ein Raum von einem sonstigen öffentlichen Raum, sei es im Freien oder auch innerhalb eines Gebäudekomplexes wie einem Einkaufszentrum. Auf Grund des Luftangebotes in der "Mall" (Anm.: das sind die Hauptlaufwege zu den angrenzenden Geschäftslokalen innerhalb eines Einkaufszentrums) selbst sei diese mit einem Ort "im Freien" vergleichbar. Die "Mall" selbst sei somit kein "Raum" an einem öffentlichen Ort. Zwar gebe es eindeutig räumlich umschlossene dreidimensionale Bereiche. Diese würden aber auf Grund ihrer Ausdehnung und Höhe zu einer völlig vernachlässigbaren Verdünnung des Rauches führen.

Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren würden, wenn sie von der "Mall" nicht abgegrenzt sind, als öffentliche Räume gemäß §§13 Abs1 und 13c Abs1 Z2 Tabakgesetz behandelt (wie im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren), unterlägen aber gleichzeitig auch den Vorschriften über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie gemäß §13a Tabakgesetz. Die diesbezüglichen Sonderbestimmungen (etwa für Räume von einer Größe von unter 50 m² oder durch räumliche Abtrennungen) könnten Gastronomiebetriebe, die ohne räumliche Abgrenzung an der "Mall" eines Einkaufszentrums liegen, allerdings gar nicht erfüllen. Im Übrigen würde eine Abgrenzung innerhalb des Betriebes im Sinne des §13a Abs2 oder Abs3 Tabakgesetz dem Unternehmer eines solchen Gastronomiebetriebes gar nichts nutzen, wenn er gleichzeitig auch als Inhaber des "Raumes eines öffentlichen Ortes" des Einkaufszentrums betrachtet werde. Damit gehe bei diesen Gastronomiebetrieben die Möglichkeit verloren, sich im Rahmen der Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie gemäß §13a Tabakgesetz entweder bei einer Größe von unter 50 m² oder aber durch räumliche Abtrennungen auf das Gesetz einzustellen. Eine Regelung, die einem großen Teil von Gastronomiebetrieben diese Ausnahmemöglichkeit nehme, sei eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Bei Gastronomiebetrieben in Einkaufszentren handle es sich keinesfalls um zahlenmäßig vernachlässigbare, weil atypische und bloß ausnahmsweise auftretende Einzelfälle, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vermeine. Die unterschiedslose Anwendung des Tabakgesetzes auf diesen "Schnittstellensachverhalt" führe daher zu völlig unsachlichen Ergebnissen und zu sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligungen eines "ganzen" Betriebstyps von Gastronomiebetrieben. Auf Grund der großen Anzahl von Einkaufszentren, die typischerweise auch Gastronomiebetriebe beherbergen, sei dieser Betriebstyp von den Regelungen des Tabakgesetzes sachlich eigens zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sei §13c Abs2 Z3 Tabakgesetz unbestimmt. Eine Verpflichtung, "dafür Sorge zu tragen", dass ein vom Gesetz nicht gewünschter Erfolg nicht eintritt, sei strafrechtlich und auch verwaltungsstrafrechtlich unzureichend. Der Gesetzgeber führe nicht näher aus, welches konkrete Verhalten er sich von den Gastronomiebetrieben erwartet, um es der Verwaltung zu ermöglichen, das tatsächliche Verhalten mit dem vom Gesetzgeber gewünschten Verhalten zu vergleichen. Dies führe dazu, dass die Verwaltung wie im vorliegenden Fall mit "Anforderungen" an den Betriebsinhaber operiert, ohne nachweisen zu können, dass es sich dabei um eindeutig bestimmte Vorgaben des Gesetzgebers handelt. Wendungen wie "dafür Sorge zu tragen" brächten zudem eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben von den Vollzugsbehörden zu den Privatrechtssubjekten mit sich.

3. In einer "Bekanntgabe" erläuterte der Beschwerdeführer, dass er auf Grund von Art116 Abs3 iVm Art119 Abs2 B-VG die grundsätzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zur Erlassung des Strafbescheides nicht bestreite. Er mache aber weiterhin geltend, dass aus dem Straferkenntnis der 1. Instanz nicht hervorgehe, dass der Bescheid vom Bürgermeister erlassen worden sei.

4. Die belangte Behörde hat fristgerecht die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie darlegt, dass sie unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid von der Erstattung einer Gegenschrift absieht.

II. Das Tabakgesetz, BGBl. 431/1995 in der Fassung BGBl. I 120/2008, lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. - 10. [...]

11. 'öffentlicher Ort' jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

[...]

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des §12 gilt, soweit Abs2 und §13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs1 können in jenen von Abs1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

  1. 1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
  2. 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß §111 Abs1 Z1 oder Abs2 Z2 oder 4 der GewO,
  3. 3. der Betriebe gemäß §2 Abs9 oder §111 Abs2 Z3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. 1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist, oder,
  2. 2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m² und 80 m² aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) - (5) [...]

[...]

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§13c. (1) Die Inhaber von

  1. 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß §12,
  2. 2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß §13,
  3. 3. Betrieben gemäß §13a Abs1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§12 bis 13b einschließlich einer gemäß §13b Abs4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

  1. 1. in einem Raum gemäß §12 Abs1 nicht geraucht wird;
  2. 2. in einem Raum gemäß §12 Abs2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  3. 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß §13 Abs2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  4. 4. in den Räumen der Betriebe gemäß §13a Abs1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß §13a Abs4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß §13a Abs4 Z1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  5. 5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß §13a Abs1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß §13a Abs2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß §13a Abs4 Z1 bis 4 gilt;
  6. 6. die Bestimmungen des §13a Abs4 Z4 oder Abs5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  7. 7. der Kennzeichnungspflicht gemäß §13b oder einer gemäß §13 Abs5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Strafbestimmungen

§14. (1) - (3) [...]

(4) Wer als Inhaber gemäß §13c Abs1 gegen eine der im §13c Abs2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§12 Abs1 oder 2, 13 Abs1 oder 13a Abs1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß §13b Abs1 bis 4 oder einer gemäß §13b Abs4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

[...]

§17. (1) - (6) [...]

(7) Die §§13 Abs1 und 4, 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§13a und 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§18. (1) - (5) [...]

(6) Auf

  1. 1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 der GewO,
  2. 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß §111 Abs1 Z1 oder Abs2 Z2 oder 4 der GewO sowie
  3. 3. Betriebe gemäß §2 Abs9 oder §111 Abs2 Z3 oder 5 der GewO

sind die §§13a, 13b, 13c sowie 14 Abs4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß §13b Abs5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs6 sind:

  1. 1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  2. 2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50m²,
  3. 3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im §13a Abs2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§13a Abs3 Z2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, die einen gastgewerblichen Betrieb im Sinne des §111 Abs1 Z2 GewO (Cafe) in einem Einkaufszentrum führt. Das Cafe ist vom übrigen Einkaufszentrum nicht baulich abgetrennt.

2. Mit BGBl. I 167/2004 wurde in §13 Abs1 Tabakgesetz ein grundsätzliches Rauchverbot in "Räumen öffentlicher Orte" festgelegt. Nach den Erläuterungen umfasst dieses Verbot - neben den bis zu dieser Novelle aufgelisteten allgemein zugänglichen Räumen (allgemein zugängliche Räume von Amtsgebäuden, schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung, der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen) - alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs, darüber hinaus aber auch Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, wie insbesondere Einkaufszentren uvm. (s. RV 700 BlgNR 22. GP, 7). Sofern solche Einrichtungen über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, können nach §13 Abs2 leg.cit. als Ausnahme vom Verbot Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, "wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird". Betriebe des Gastgewerbes (vgl. vor allem §§111 ff. GewO) sowie Betriebe nach §111 Abs2 Z2, 3, 4 oder 5 GewO (Schutzhütten, Buschenschanken, Privatzimmervermietungen, in Tankstellen befindliche Gastronomiebereiche) wurden gemäß §13 Abs4 Tabakgesetz idF BGBl. I 167/2004 vom allgemeinen Verbot des §13 Abs1 Tabakgesetz ausgenommen, weil - laut den Erläuterungen - mit der Regelung "die Tradition und Gesellschaftsverständnisse der österreichischen Bevölkerung berücksichtigt und so deren Akzeptanz für diese neuen, für die Gesundheit wichtigen Maßnahmen" erzielt werden könne (s. RV 700 BlgNR 22. GP, 7).

Mit der Tabakgesetz-Novelle BGBl. I 120/2008 wurde das Rauchverbot auch auf Räume der Gastronomie ausgedehnt, indem die Ausnahmeregelung für Gastronomiebetriebe in §13 Abs4 Tabakgesetz idF BGBl. I 167/2004 aufgehoben und mit §13a Abs1 Tabakgesetz ein ausdrückliches generelles Rauchverbot in Gastronomiebetrieben festgelegt wurde. Die Abs2 und 3 des §13a leg.cit. enthalten eine Reihe von Ausnahmemöglichkeiten vom Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt insbesondere gemäß §13a Abs3 Z1 leg.cit. nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht und dieser Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist, oder, wenn der Raum über eine Grundfläche zwischen 50 und 80 m² verfügt, eine Teilung zur Schaffung eines gesonderten Raumes auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden aber nicht zulässig ist. Das Rauchverbot gemäß §13a Tabakgesetz idF BGBl. I 120/2008 steht seit 1. Jänner 2009 in Geltung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des §18 Abs7 leg.cit. ist §13a leg.cit. gemäß §18 Abs6 leg.cit. auf näher bezeichnete Betriebe des Gastgewerbes erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Verstoß des Tabakgesetzes gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend und rügt unter diesem Gesichtspunkt die Unbestimmtheit der Regelung des §13 Abs1 Tabakgesetz, insbesondere der Formulierung "Räumen öffentlicher Orte". Die "Mall" eines Einkaufszentrums sei nicht als Raum an einem öffentlichen Ort anzusehen, sondern sei mit einem Ort "im Freien" vergleichbar. Das Tabakgesetz nehme insofern auf Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren keine Rücksicht. Die Regelungen des Tabakgesetzes würden zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Gastronomiebetrieben in Einkaufszentren, die von der "Mall" des Einkaufszentrums nicht baulich getrennt sind, gegenüber anderen Gastronomiebetrieben führen, da sie von den Ausnahmeregelungen des '13a Abs2 und 3 Tabakgesetz nicht profitieren könnten.

Bei einem öffentlichen Ort handelt es sich nach der Definition in §1 Z11 Tabakgesetz um jeden Ort, "der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs". Die Abgrenzung zu öffentlichen Orten "im Freien", an denen eine Gefährdung durch Tabakrauch nicht bzw. weniger intensiv besteht, erfolgt durch die Eingrenzung auf "Räume" öffentlicher Orte. Räume sind bereits nach dem allgemein gebräuchlichen Begriffsverständnis dreidimensional eingegrenzte Bereiche, in denen infolgedessen auch nur eine begrenzte Frischluftzufuhr stattfinden kann. Eine Unbestimmtheit der Formulierung "Räume öffentlicher Orte" ist insofern nicht erkennbar.

Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen (s. RV 163 BlgNR 19. GP, 14; RV 700 BlgNR 22. GP, 6 f.; RV 610 BlgNR 23. GP, 6 f.). Nichtraucher sollen in ihrem "Recht auf rauchfreie Luft" (s. RV 163 BlgNR 19. GP, 14) geschützt werden. Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse. Das Begriffsverständnis des Wortes "Raum" macht bereits deutlich, dass innerhalb eines Raumes angesichts des zwangsläufig begrenzten Luftaustausches - unabhängig davon, wie groß der Raum ist bzw. wieviel Volumen an Luft er fasst - rauchfreie Luft nur gewährleistet sein kann, wenn darin überhaupt nicht geraucht wird. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tabakrauch - bei einer entsprechend großen Anzahl an Rauchern - auch in sehr großen Räumen belästigen, durchaus aber auch eine die Gesundheit gefährdende Intensität annehmen kann. Ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, deren Besuch auch für Nichtraucher oftmals notwendig ist, ist zur Erreichung des Zieles des Nichtraucherschutzes insofern geeignet und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Ziel des Gesundheitsschutzes im Verhältnis insbesondere zum Interesse der Raucher am Konsum von Rauchwaren zuzubilligen ist, auch verhältnismäßig. Insofern ist es auch nicht unsachlich, wenn der Begriff "Räume an öffentlichen Orten" auch die "Mall" eines Einkaufszentrums sowie Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur "Mall" erfasst. Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß §13a Abs3 Tabakgesetz betreffend "Ein-Raum-Gastgewerbebetriebe" auf solche gastgewerblichen Betriebe in Einkaufszentren würde die Effektivität des Rauchverbotes in Räumen öffentlicher Orte als Ganzes in Frage stellen. Die - der Ausnahmeregelung des §13a Abs2 Tabakgesetz entsprechende - Möglichkeit, eigene Raucherräume einzurichten, besteht gemäß §13 Abs2 Tabakgesetz auch für Räume öffentlicher Orte. Vor diesem Hintergrund liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gastgewerbliche Betriebe in Einkaufszentren weder den Regelungen für gastgewerbliche Betriebe nach §13a Abs1 Tabakgesetz noch einer gänzlich anderen, eigenständigen Regelung zu unterwerfen.

3.2. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, dass die in §13c Abs2 Z3 Tabakgesetz festgelegte Verpflichtung für Inhaber gemäß §13c Abs1 Tabakgesetz, "dafür Sorge zu tragen", dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß §13 Abs2 leg.cit. zum Tragen kommt, nicht geraucht wird, unbestimmt sei und daher gegen Art7 EMRK und Art18 Abs1 B-VG verstoße.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg. 12.947/1991 mwN). Auch Art7 EMRK schließt das Gebot in sich, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren (VfSlg. 11.776/1988 mwH). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein - und zwar auch im Zusammenhang mit Verwaltungsstraftatbeständen - davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg. 13.785/1994, 16.993/2003).

Gemäß §13c Abs2 Z3 Tabakgesetz hat der Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß §13 leg.cit. "insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass (...) in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß §13 Abs2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird". Diese Regelung ist ausreichend bestimmt. Es liegt im Verantwortungsbereich des Inhabers eines öffentlichen Ortes, alle im Einzelfall notwendigen und geeigneten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Rauchern das Rauchverbot deutlich erkennbar ist. Raucher sollen davon abgehalten werden zu rauchen bzw. es soll auch in keiner Weise signalisiert werden, dass es möglich oder zulässig wäre, zu rauchen. Es ist sicherzustellen, dass jemand, der dennoch raucht, dies in wissentlicher Missachtung des Rauchverbotes tut. Das vom Normunterworfenen erwartete Verhalten ist damit hinreichend deutlich bestimmt. Auf Grund dessen hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Strafbestimmung des §14 Abs4 Tabakgesetz (zur Unbedenklichkeit solcher Blankettstrafbestimmungen, zB VfSlg. 12.947/1991, 14.319/1995 jeweils mwN, 16.627/2002, 17.479/2005).

4. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

5. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (Punkt 3.2.) geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid gegen Art7 EMRK verstoße, weil darin keine konkreten Rechtspflichten dargelegt würden, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hätte, und die von der belangten Behörde angeführten Obliegenheiten, Personal in geeigneter Weise zu informieren und anzuweisen, Raucherinnen und Rauchern das Rauchen zu verbieten, auf das Rauchverbot hinzuweisen und keine Aschenbecher auf Tischen aufzustellen, sich nicht im Gesetz fänden, ins Leere.

6. Die Beschwerde vermag auch sonst keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler der belangten Behörde aufzuzeigen.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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