VfGH KR1/09

VfGHKR1/0930.11.2009

Einstellung des Verfahrens über den Antrag des Rechnungshofes auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit infolge Zurückziehung des Antrags; Kostenzuspruch an die Flughafen Wien AG

Normen

B-VG Art126a
VfGG §36f Abs2
B-VG Art126a
VfGG §36f Abs2

 

Spruch:

Das Verfahren über den Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art126a B-VG wird eingestellt.

Der Bund ist schuldig, der Flughafen Wien AG zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 05. November 2009 zog die antragstellende Partei ihren Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art126a B-VG zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §36f Abs2 VfGG. Nach dieser Bestimmung kann in Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Rechtsträger, der keine Gebietskörperschaft ist, und dem Rechnungshof einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte