Normen
B-VG Art19 Abs1
B-VG Art101
B-VG Art131
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt GrundversorgungsG §6
B-VG Art19 Abs1
B-VG Art101
B-VG Art131
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt GrundversorgungsG §6
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die beteiligte Partei ist Asylwerber und wurde am
6. Oktober 2004 durch die Erstaufnahmestelle Ost (East-Ost) des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) nach Kärnten in ein Quartier in Klagenfurt zugewiesen. Am 1. August 2005 erfolgte die Verlegung in ein Quartier in Villach-Landskron und ab 1. Oktober 2005 in eine individuelle Unterkunft in Klagenfurt. Am 26. November 2008 teilte eine Mitarbeiterin des Flüchtlingsreferates des Amtes der Kärntner Landesregierung dem Asylwerber mit, dass ihm die Grundversorgung ab 1. Dezember 2008 im Kinder- und Jugenderholungsheim Wölfnitz in Pustritz in vollem Ausmaß weiter gewährt werde und er am 1. Dezember 2008 mit einem organisierten Transport in dieses Quartier gebracht werden würde.
Die beteiligte Partei verweigerte die Verlegung in das ihr zugewiesene Quartier und sprach am 28. November 2008 bei der Kärntner Landesregierung vor. Dort wurde ein weiterer Vorsprachetermin für 16. Dezember 2008 vereinbart. Weiters gab die beteiligte Partei bekannt, dass sie in der derzeitigen Wohnung verbleiben werde und erklärte sich damit einverstanden, bis zu dem vereinbarten Gesprächstermin Mietkosten und Verpflegung selbst zu bestreiten. Auf eine bescheidmäßige Ausfertigung verzichtete die beteiligte Partei.
In der Folge erging weder hinsichtlich der Einstellung der genannten Leistungen, noch hinsichtlich der Zuweisung an das Quartier in Pustritz ein Bescheid der Kärntner Landesregierung.
2. Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2009 beantragte die beteiligte Partei die Wiederaufnahme in die Grundversorgung rückwirkend ab 1. Dezember 2008.
Mit Bescheid vom 6. April 2008 wies die nunmehr beschwerdeführende Partei, die Kärntner Landesregierung, die Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Landes Kärnten in eine individuelle Privatunterkunft gemäß §2 Abs1 und 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz (im Folgenden: K-GrvG) ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (im Folgenden: UVS Kärnten) der dagegen erhobenen Berufung Folge und sprach der beteiligten Partei in Stattgebung ihres Antrages vom 28. Jänner 2009 rückwirkend ab 1. Dezember 2008 einen monatlichen Verpflegungskostenbeitrag in der Höhe von € 180,-- sowie einen monatlichen Mietzinsbeitrag in der Höhe von € 110,-- (§6 Abs1 litb und c K-GrvG) zu.
3. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Kärntner Landesregierung, in der die beschwerdeführende Partei die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), des Gleichheitssatzes (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) sowie des Eigentumsrechtes (Art5 StGG, Art1 1. Zusatzprotokoll-EMRK) behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei wie folgt aus:
"Die Beschwerdeführerin ist mehrfach in subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Die Beschwerdelegitimation ist etwa dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, was immer dann der Fall ist, wenn der Bescheid subjektive Rechte oder Pflichten begründe, verändert oder feststellt (VfSlg 13.837/1994, 15.044/1997, 15.146/1998, 15.398/1999 und 15.760/2000).
Der gegenständliche Bescheid hat subjektive Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet/verändert. Dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, rückwirkend ab 1.12.2008 einen monatlichen Verpflegskostenbeitrag von € 180,00 sowie einen monatlichen Mietzinsbeitrag in der Höhe von € 110,00 an die mitbeteiligte Partei zu leisten (und sohin diesem offenbar nur diese Leistungen zu erbringen und nicht die Grundversorgung in vollem Ausmaß im Kinder- und Jugenderholungsheim Wölfnitz).
Durch Ersteres (Zahlungspflichten) wurde Pflichten der Beschwerdeführerin begründet. Durch Zweiteres (offenbare Nichtgewährung der Grundversorgung in vollem Ausmaß im Kinder- und Jugenderholungsheim Wölfnitz) wurden deren Pflichten verändert.
Zudem sind die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt, dass sie zu den dargestellten Zahlungsleistungen verpflichtet wurde, obwohl eine bescheidmäßige Absprache darüber infolge Verzichts der mitbeteiligten Partei auf eine bescheidmäßige Ausfertigung nicht hätte erfolgen dürfen.
Zudem sind subjektive Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt, dass sie zu den dargestellten Zahlungen an die mitbeteiligte Partei mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet wurde, obwohl dieser die Grundversorgung in vollem Ausmaß ab 1.12.2008 im Kinder- und Jugenderholungsheim Wölfnitz gewährt wurde (die mangelnde Inanspruchnahme durch die mitbeteiligte Partei kann nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden).
Des Weiteren ist das subjektive Recht der Beschwerdeführerin verletzt, der mitbeteiligten Partei ein Quartier mit Wahl der örtlichen Lage durch die Beschwerdeführerin zuzuordnen. Gemäß Art7 Abs3 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 können die Mitgliedstaaten dem Asylwerber nach einzelstaatlichem Recht einen bestimmten Ort zuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des UVS für Kärnten besteht kein individueller Anspruch auf eine individuelle Unterkunft (etwa KUVS-K7-120/15/2007; KUVS-K5-553/6/2008)."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, dass der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift und im Falle seiner Rechtswidrigkeit diese verletzt (vgl. etwa VfSlg. 15.079/1998 mH auf die Vorjudikatur).
Die Landesregierung ist ein Organ des Landes (Art19 Abs1 und101 B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.
Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und 3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist.
Daraus folgt, dass die Landesregierung in ihrer Eigenschaft als Organ des Landes zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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