B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.
Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
- Nach dem klaren Wortlaut des §25a Abs5 erster Satz Bgld. RPlG gilt §24 leg.cit. sinngemäß nur für die Änderung bzw. Aufhebung von Bebauungsrichtlinien, nicht jedoch bei deren Erstellung.
- §25a Bgld. RplG ordnet für die Erstellung von Bebauungsrichtlinien auch nicht die Geltung des §23 Abs1 leg.cit. (u.a. Verpflichtung des Bürgermeisters, die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes [Teilbebauungsplanes] in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig das Amt der [Burgenländischen] Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes [Teilbebauungsplanes] in Kenntnis zu setzen) an.
- Dem Verordnungsgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er nach einer ausreichenden Grundlagenforschung auf die typische und charakteristische Orts- und Bebauungsstruktur abstellt und vereinzelte Ausnahmen nicht berücksichtigt (vgl. VfGH 3.12.2009, V45/09-17).
- Es liegt im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, das In-Kraft-Treten von Bebauungsrichtlinien ohne Übergangsbestimmungen für anhängige Bauverfahren zu normieren, sodass von den Verwaltungsbehörden die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden war.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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