VfGH B1468/06

VfGHB1468/0627.9.2008

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Energie Ried Gesellschaft mbH brachte eine Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission (im Folgenden: ECK) vom 28. Juni 2006, Z K AGZ 01/06, ein. Dieser Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.1 Die Energie-Control GmbH (im Folgenden: ECG) hatte am 19. Jänner 2006 zur Zahl G AGZ 02/05 einen Bescheid erlassen, mit welchem Ausgleichszahlungen, die ab dem 1. Juni 2005 zu leisten sind, für den Netzbereich Oberösterreich auf den Netzebenen 4 bis 7 im Verhältnis zwischen der Energie AG Oberösterreich, der Wels Strom GmbH, der Energie Ried Gesellschaft mbH und der H und K K GmbH und des E-Werks Redlmühl, B D festgelegt wurden. Unter anderem wurde im Bescheid ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, zu Gunsten der Energie AG Oberösterreich ab dem 1. Juni 2005 Ausgleichszahlungen von € 1,580.990,94 pro Jahr zu leisten.

Zur Geltungsdauer sprach die ECG aus, dass diese Verpflichtungen bzw. Berechtigungen jeweils bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens bzw. der Novellierung von §17 Z3 lite iVm §19 Abs1 Z4 bis 7 jeweils lite SNT-VO 2003, idF der Verordnung der ECK, Zlen. K SNT 004/04 , K SNT 005/04 , K SNT 008/04 , K SNT 011/04 , K SNT 018/04 verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 am 27. Mai 2005, womit die Tarife für den Netzbereich Oberösterreich Netzebene 4, 5, 6 und 7 bestimmt werden, gelten.

1.2 Gegen den Bescheid der ECG vom 19. Jänner 2006 erhoben die Beschwerdeführerin und die Wels Strom GmbH Berufung an die ECK, die am 28. Juni 2006 einen Bescheid erließ, mit welchem die Berufungen abgewiesen wurden. Die Spruchpunkte 1 bis 3 des Bescheides der ECG wurden insoweit abgeändert, dass statt der Energie AG Oberösterreich deren Rechtsnachfolgerin Energie AG Oberösterreich Netz GmbH Ausgleichszahlungs-Empfängerin ist.

2. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluss vom 29. Februar 2008 ein Verfahren gemäß Art139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der folgenden Bestimmungen eingeleitet:

a) §17 Z3 lite der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003,

b) in §19 Abs1 Z4 bis 7, jeweils die lite, der SNT-VO 2003 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005.

II. 1. Mit Erkenntnis vom 27. September 2008, V354/08, hat der Verfassungsgerichtshof die obgenannten, im angefochtenen Bescheid angewendeten Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und eine Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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