VfGH V85/06

VfGHV85/061.3.2007

Aufhebung von Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 der Ziviltechniker betreffend die Erhöhung laufender Pensionen mit Pensionsanfall vor Juli 2000 anknüpfend an eine nachträgliche Bewertung der im Umlagesystem geleisteten Beiträge mangels gesetzlicher Grundlage

Normen

B-VG Art18 Abs2
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten §10
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29, §29a, §31
B-VG Art18 Abs2
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten §10
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29, §29a, §31

 

Spruch:

Die Absätze 6 und 7 des §10 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, 179. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten GZ 176/04, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 18. Juni 2004, kundgemacht im Amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 243a/Juni 2004 S 8, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2008 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1577/04 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Der am 20. März 1930 geborene Beschwerdeführer bezieht seit April 2000 von den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Bundeskammer) eine Alterspension.

Der Beschwerdeführer stellte an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen bei der Bundeskammer den Antrag, ihm ab 1. Juli 2004 die Alterspension ohne Anwendung der so genannten Bewertung auszubezahlen und alle in der Vergangenheit auf Grund der Anwendung der Bewertung abgezogenen Beträge zurückzuzahlen.

Diese Anträge wurden vom Kuratorium mit Bescheid vom 18. August 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Berechnung der Alterspension statutengemäß erfolgt sei.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer vom 27. Oktober 2004 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung in Rechten durch Anwendung behauptetermaßen gesetzes- und verfassungswidriger Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 geltend gemacht wird.

2. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Abs6 und 7 des §10 des Statutes entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 ein Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1. Die §§10 (die in Prüfung gezogenen Absätze sind hervorgehoben), 12, 13, 21 und 23 des Statuts lauten wie folgt:

"§10 Leistungen des Pensionsfonds

1) Der Ziviltechniker hat Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Grunde des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit. Bei Tod des Ziviltechnikers haben weiters die in den §§15 ff angeführten Hinterbliebenen unter den in der Folge genannten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgungsleistungen.

2) Versorgungsleistungen werden erstmalig für den dem anspruchsbegründenden Zeitpunkt folgenden Monat, frühestens jedoch für den Monat gewährt, in dem der Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung beim Kuratorium einlangt.

3) Diese Leistungen werden ohne Rücksicht auf ein Vermögen oder sonstige Einkünfte des oder der Anspruchsberechtigten gewährt.

4) Die Auszahlung von Versorgungsleistungen erfolgt im voraus zwischen dem 20. und dem Letzten eines Monats.

5) Mit der Leistung für Dezember wird ein 13. Bezug und mit der Leistung für Juli ein 14. Bezug ausbezahlt.

6) Für die Erhöhung der laufenden Pensionen mit Pensionsanfall vor dem 01.07.2000 erfolgt die Anpassung der Leistungen vom Jahr j zum Jahr (j+1) mit der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI).

Die Veränderung des VPI ist der durchschnittliche VPI (VPIØ) des Jahres (j-1) dividiert durch den durchschnittlichen VPI des Jahres (j-2);

der Prozentsatz der Veränderung errechnet sich wie folgt:

[(VPIØj-1/VPIØj-2)-1].

7) Die Erhöhung der im Abs6 bezeichneten Pensionen erfolgt solange nur zur Hälfte der Anpassung gemäß Abs6, bis die bewertete Pension (siehe §21) zuzüglich der jeweils vollen Anpassung nach Abs6 gleich hoch oder höher ist als die ausbezahlte Pension (mit Anpassung mit der Hälfte des Faktors gemäß Abs6). Ab diesem Zeitpunkt wird wieder die volle Anpassung zugerechnet.

8) Halbwaisen-, Vollwaisenleistungen und Gnadengaben sind von der Bewertung ausgenommen.

9) Die Erhöhung der 100%-Pension bis zum Pensionsanfall der gemäß §7 Abs3 im Altersklassensystem geführten Mitglieder errechnet sich aus folgender Formel (gerundet auf 3 Nachkommastellen):

Prozentsatz der Erhöhung der 100%-Pension = [100% - 13,333 x (Steigerung gemäß §7 Abs2 in Prozent - Pensionsanpassung gemäß Abs6 in Prozent)] x Steigerung gemäß §7 Abs2 in Prozent.

Der Prozentsatz der Erhöhung der 100%-Pension darf jedoch den Prozentsatz der Steigerung gemäß §7 Abs2 nicht übersteigen."

"§12 Sockelpension

1) Die Sockelpension für die Alterspension (Anspruch ab Vollendung des 70. Lebensjahres für Ziviltechniker bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres für Ziviltechnikerinnen) sowie für die Berufsunfähigkeitspension ist ein Prozentsatz der größtmöglichen Monatspension (100%-Pension zum Pensionsanfall). Die 100%-Pension zum Pensionsanfall betrug im Jahr 2000 ATS 32.525,--. Die Erhöhung der 100%-Pension zum Pensionsanfall erfolgt gemäß §10 Abs6. Die Errechnung der Versorgungsleistung erfolgt unter Anwendung des nachstehenden Berechnungsvorganges für jede einzelne Altersklasse.

a) Die Summe der Produkte aus Teilnahmeprozentsatz in einer Altersklasse multipliziert mit der Anzahl der Monate der Teilnahme mit diesem Teilnahmeprozentsatz in dieser Altersklasse (Beitragsmonate bis zum 01.07.2000; bei einem Wechsel der Mitglieder gemäß §7 Abs3 in das neue System: Beitragsmonate bis zum Datum des Wechsels) wird durch die Anzahl der Monate vom Beginn der Teilnahme in dieser Altersklasse bis zum Entstehen des Leistungsanspruches dividiert. Bei mehreren Altersklassen ist dieser Vorgang für jede Altersklasse durchzuführen. Die so ermittelten Prozentsätze werden in diesem Fall addiert. Dieser Leistungsprozentsatz ist auf die 100%-Pension zum Leistungsanfall anzuwenden.

b) Beträgt in einer Altersklasse die Anzahl der Beitragsmonate weniger als 120 Monate und beträgt die Summe aus der Anzahl der Beitragsmonate in dieser Altersklasse zuzüglich der Anzahl der Beitragsmonate ab dem Wechsel in das neue System mindestens 120 Monate, so wird der Leistungsprozentsatz aus dieser Altersklasse gemäß lita berechnet.

c) Beträgt in einer weiteren Altersklasse die Anzahl der Beitragsmonate weniger als 120 Monate und beträgt die Summe aus Anzahl der Beitragsmonate in dieser Altersklasse zuzüglich der Anzahl der Beitragsmonate ab dem Wechsel in das neue System ebenfalls weniger als 120 Monate, so wird der gemäß lita errechnete Leistungsprozentsatz aus dieser Altersklasse um folgenden Faktor gekürzt: Anzahl der Beitragsmonate in dieser Altersklasse zuzüglich der Anzahl der Beitragsmonate ab dem Wechsel in das neue System dividiert durch 120.

2) Die Sockelpension bzw. der Anspruch auf Sockelpension wird gemäß §10 Abs6 und Abs7 angepasst. Auch der Sockelpensionsanteil einer bereits angefallenen Alters-, Witwen- oder Berufsunfähigkeitspension unterliegt weiterhin dieser Anpassung.

3) Die Sockelpension wird bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension in Folge der Regelung des §13 Abs2 (zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr bei Ziviltechnikerinnen bzw. zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr bei Ziviltechnikern) entsprechend den Bestimmungen des §22 (Berechnung der vorzeitigen Alterspension) berechnet, wobei auch die ab 01.01.2001 bis zum Pensionsanfall bereits erfolgte Anpassung gemäß §10 Abs6 und 7 berücksichtigt wird."

"§13 Alterspension

1) a) Die Alterspension kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Befugnis ruht, erloschen ist oder aberkannt wurde und die Mindestbeitragszeit gemäß §11 Abs2 erreicht ist.

b) Für Leistungsbezieher, die die Alterspension ab dem vollendeten 70. Lebensjahr (Ziviltechniker), bei Ziviltechnikerinnen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, in Anspruch genommen haben, kann die Befugnis weiter aufrecht bleiben oder wieder aufrecht gemeldet werden.

In diesen Fällen ist jedoch ein Solidarbeitrag in der Höhe von 7,5% der Beitragsgrundlage (linear berechnet bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage beim Pensionsfonds) an den Pensionsfonds zu entrichten. Die Vorschreibung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des §4 Abs3. Eine Gegenverrechnung des Solidarbeitrages mit der Nettopension ist zulässig. Der Solidarbeitrag hat keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe oder Leistungsanwartschaft.

c) Für Leistungsbezieher, die die Alterspension schon ab dem vollendeten 65. Lebensjahr (Ziviltechniker) bzw. ab dem vollendeten

60. Lebensjahr (Ziviltechnikerinnen) in Anspruch genommen haben, ist Abs1 litb ebenfalls anwendbar. Zum Unterschied zu litb beträgt der Solidarbeitrag aber 15% der Beitragsgrundlage. Der Beitrag ist in dieser Höhe bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (Ziviltechniker) bzw. 65. Lebensjahres (Ziviltechnikerin) zu entrichten und hat keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Alterspension. Ab diesen Altersgrenzen beträgt der Solidarbeitrag 7,5% der Beitragsgrundlage.

d) Leistungsberechtigte einer Alterspension haben dem Kuratorium nach ihrer Einschätzung den monatlichen Beitrag für die Quartalsvorschreibung bekannt zu geben. Bis zum 30. September des Folgejahres muss die Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung dem Kuratorium übermittelt werden. Erfolgt keine Selbsteinschätzung oder wird keine Beitragsgrundlage beigebracht, erfolgt die Beitragsvorschreibung oder die Nachverrechnung unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage für den vollen Beitrag.

2) Für die Mitglieder, die am 01.07.2000 einen Anspruch auf Sockelpension haben, gilt das Pensionsalter 65 für Ziviltechnikerinnen bzw. 70 für Ziviltechniker weiter, es ist aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (zwischen 60 und 65 bei Ziviltechnikerinnen bzw. zwischen 65 und 70 bei Ziviltechnikern) möglich. Ab 01.07.2000 fällt jedoch der aus dem persönlichen Pensionskonto errechnete Teil der Pension erst mit Erreichen des Pensionsalters 65 an.

3) Die Alterspension setzt sich für jene Ziviltechniker, welche vor dem 01.07.2000 am Pensionsfonds teilgenommen haben, aus der Sockelpension sowie einer Pensionsleistung zusammen, die sich aus der Verrentung des Guthabens des persönlichen Pensionskontos entsprechend den Bestimmungen des Geschäftsplanes gemäß §20 ergibt. Für jene Ziviltechniker, welche nach dem 01.07.2000 erstmalig am Pensionsfonds teilnehmen, besteht die Alterspension ausschließlich aus der sich durch Verrentung des Guthabens des persönlichen Pensionskontos ergebenden Pensionsleistung.

4) Von den monatlichen Leistungen wird die Umlage für den Sterbekassenfonds einbehalten. Dies gilt nicht für den 13. und 14. Monatsbezug."

"§21 Bewertung

Die Höhe der Leistung aus dem Sockelbetrag wird durch die Bewertung beeinflusst. Für die Summe der Zeiträume, in denen Beiträge in einer Altersklasse geleistet wurden, ist der mittlere Bewertungsfaktor anhand nachstehender Tabelle zu ermitteln. Beträgt die mittlere Bewertung der Beiträge einer Altersklasse weniger als 80%, wird die Höhe der Leistung aus dieser Altersklasse mit 80% bewertet. Die Bewertung ist für jede Altersklasse zu errechnen (Der Wert, der sich aus dem Pensionsantrittsalter ergibt, vermindert um jenen Wert, der sich bei Eintritt in die Wohlfahrtseinrichtungen ergibt, dividiert durch die Anzahl der Beitragsjahre).

Beitrag im Jahr - Bewertungsfaktor Summe

1954 68% 68

1955 68% 136

1956 69% 205

1957 69% 274

1958 69% 343

1959 70% 413

1960 70% 483

1961 71% 554

1962 71% 625

1963 71% 696

1964 72% 768

1965 72% 840

1966 73% 913

1967 73% 986

1968 75% 1061

1969 75% 1136

1970 77% 1213

1971 77% 1290

1972 78% 1368

1973 79% 1447

1974 80% 1527

1975 81% 1608

1976 82% 1690

1977 83% 1773

1978 84% 1857

1979 85% 1942

1980 85% 2027

1981 86% 2113

1982 87% 2200

1983 88% 2288

1984 89% 2377

1985 89% 2466

1986 90% 2556

1987 91% 2647

1988 93% 2740

1989 95% 2835

1990 96% 2931

1991 98% 3029

1992 100% 3129"

"§23 Übergangsbestimmungen

1) Für das Jahr 2004 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

a) Abweichend von §6 Abs6, erster Satz, gilt für das Jahr 2004 folgende Regelung:

Die Beitragsgrundlage beträgt im Jahr 2004 für die volle Beitragsleistung € 44.985,04, bei Bekanntgabe der Beitragsgrundlage gemäß §7 Abs4 mindestens € 14.995,-- und höchstens € 57.480,92.

b) Abweichend von §7 Abs1, erster Satz, gilt bis 31.12.2004 folgende Regelung:

Der Beitragssatz beträgt 25% von der Beitragsgrundlage.

c) Abweichend von §6 Abs6, zweiter Satz, gilt bis 31.12.2004 folgende Regelung:

Der volle Beitrag beträgt im Jahr 2004 sohin € 11.246,26.

d) Abweichend von §7 Abs1, vierter Satz, gilt bis 31.12.2004 folgende Regelung:

Beiträge, die für Beitragsgrundlagen bis zur vollen Beitragsleistung zu entrichten sind, werden mit 60,0% dem persönlichen Pensionskonto zugewiesen.

e) Anstelle der Tabelle in §14 Abs5 lita Z1 gilt für 2004 nachstehende Tabelle:

Notwendiger Jahresbeitrag für das Jahr 2004

BU % 100% 75% 50% 25% 15,75%

NB 2002

Jahres- 11.246,00 8.434,50 5.623,00 2.811,50 1.771,25

beitrag

Dafür

erforder-

liche

Beitrags- 44.985,00 33.738,75 22.492,50 11.246,25 7.085,14

grundlage

gem. §6

Abs6

f) Abweichend von § 14 Abs. 5 lit b erster Satz beträgt die Mindestleistung im Jahr 2004 € 16.281,67.

2) entfällt.

3) Leistungsansprüche, die das Kuratorium auf Grund früherer Statuten zuerkannt hat und welche das geltende Statut nicht vorsieht, bleiben aufrecht. Diese Leistungen unterliegen aber den Regelungen des §10 Abs6 und 7.

4) Bei der Ermittlung von Leistungen aus dem Versorgungsfonds sind alle vor dem 01.01.1977 liegenden Beitragsmonate (200%, 100% etc.) nur mit der Hälfte der Teilnahme heranzuziehen.

5) Ziviltechniker, die vor dem 01.01.1977 ihre Teilnahme erhöht haben, ohne gemäß den bis dahin geltenden Altersklassen I - IX mit dem Erhöhungsanteil in eine zusätzliche Altersklasse eingestuft worden zu sein, sind auch nach erfolgter Neueinstufung hinsichtlich etwaiger Versorgungsleistungen aus diesem Erhöhungsanteil so zu behandeln, als ob sie auch nach dem 01.01.1977 in keiner zusätzlichen Altersklasse teilgenommen hätten, sodass die Einheitlichkeit des daraus resultierenden Versorgungsanspruches gewahrt bleibt.

6) Die bis 01.07.2000 bei den Wohlfahrtseinrichtungen eingelangten Verfügungen hinsichtlich Zuordnung der zukünftigen Witwenpension an eine geschiedene Gattin bleiben mit der Maßgabe gültig, dass für die Ermittlung der Höhe der Leistungen §16 gilt.

7) entfällt.

8) entfällt.

9) Abweichend von §10 Abs6 erfolgt die Anpassung der Leistungen vom Jahr 2004 zum Jahr 2005 nach folgender Formel:

Prozentsatz der Veränderung der Leistungen = [(VPIØ2003/VPIØ2001/1,005)-1]."

[Originalwortlaut der Kundmachung]

2.1. Die §§29 bis 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (im Folgenden: ZTKG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Wohlfahrtseinrichtungen

§29. (1) Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

  1. 1. Alterspensionen,
  2. 2. Berufsunfähigkeitspensionen,
  3. 3. Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer,
  4. 4. Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten,
  5. 5. Versorgungsleistungen an Waisen.

(3) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds sind im Statut festzusetzen. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

1. Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu wählen. Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall kann das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten vorsehen, dessen Höhe 15% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

2. Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.

3. Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Witwenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter der Witwe oder des Witwers gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer mindestens zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene, oder dass die Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgte, kann das Statut Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen.

4. Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch hinterbliebene ehemalige Ehegatten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufgehoben, geschieden oder rechtskräftig für nichtig erklärt war und der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten hatte. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Das Statut kann vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht, auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen Ehegatten gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z3 begrenzt.

5. Anspruch auf Waisenpension haben Waisen, die der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hinterlässt. Der Versorgungsanspruch endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Das Statut hat im Falle einer weiterführenden Ausbildung ein späteres Ende des Versorgungsanspruchs vorzusehen. Dieser endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 40% der Versorgungsleistung, die der verstorbene Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte bezogen hat oder bezogen hätte.

(4) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht war und für mindestens drei Jahre bestanden hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs3 Z3 hat. Im Fall der Verehelichung des hinterbliebenen Lebensgefährten endet dieser Anspruch. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Lebensgefährten sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs3 Z3 begrenzt.

(5) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Verwandte in aufsteigender Linie oder für einen Bruder oder eine Schwester des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn dieser Verwandte im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr überschritten hat, mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und dem Verstorbenen für die letzten zehn Jahre vor dem Tod den Haushalt geführt hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs3 Z3, ein ehemaliger Ehegatte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs3 Z4 oder ein Lebensgefährte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs4 hat. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Verwandte sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs3 Z3 begrenzt.

(6) Die Versorgungsleistungen an Hinterbliebene gemäß Abs3 Z3 bis 5 und Abs4 und 5 dürfen zusammen jenen Betrag nicht überschreiten, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Hinterbliebenen im Verhältnis der Höhe ihrer Leistungsansprüche zueinander zu kürzen.

(7) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.

(8) Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds sind einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts Anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben.

(9) Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt höchstens 25% der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß §29a Abs4.

Beiträge

§29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Im Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension, für Zahlungen auf der Grundlage des §3 Abs3 Z3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des §31 Abs2 nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.

(3) Ziviltechniker sind, sofern die Abs4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Abs4, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.

(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2004 EUR 14.995,--, die Höchstbeitragsgrundlage EUR 57.480,92. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage EUR 8.553,80 und die Höchstbeitragsgrundlage EUR 66.558,35. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.

(5) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.

(6) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:

  1. 1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,
  2. 2. für Zeiten der Kindererziehung,
  3. 3. für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.

(7) Das Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.

(8) Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß §29 Abs9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten.

Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen

§30. (1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

(5) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.

Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

§31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den §§29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.

(2) Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von §29 Abs3 Z1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen vorsehen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.

(3) Das Statut ist im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

2.2. Der hier vor allem maßgebliche §31 Abs2 ZTKG erhielt die eben wiedergegebene - geltende - Fassung mit der ZTKG-Novelle BGBl. I 2004/44. Ausweislich des Allgemeinen Teiles der Begründung des dieser ZTKG-Novelle zu Grunde liegenden Initiativantrages 329/A

22. GP S 5 sollte damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.900/2003 Rechnung getragen werden, mit dem §29 Abs4 zweiter Satz sowie §31 ZTKG und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2000 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufgehoben worden waren, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil im ZTKG eine gesetzliche Regelung über die Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge fehlte und die sich daraus ergebende Verfassungswidrigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmungen zur Folge hatte, dass das darauf gegründete Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2000 der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrte. Ferner wird in der Begründung dieses Initiativantrages 329/A 22. GP S 6 ua. Folgendes ausgeführt:

"Zu §31:

...

Abs2 enthält Übergangsbestimmungen für den Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren, dies betrifft die vor dem Statut 2000 erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche. Übergangsregelungen können ein von §29 Abs3 Z1 abweichendes Pensionsanfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Errichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung vorsehen."

2.3. In der mit der ZTKG-Novelle BGBl. I 2000/56 geschaffenen Vorläuferregelung lautete der entsprechende §31 Abs1 ZTKG wie folgt:

"(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§29, 30 und 31 Abs2 bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§29) unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckgebunden. Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

In der Begründung des zu Grunde liegenden Initiativantrages 156/A 21. GP S 1f. wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"Das ASRÄG 1997 und die Ausübung des Optionsrechtes des §5 GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat mit Wirkung ab 01.01.2000 im Bereich der Krankenversicherung und der Pensionsvorsorge der Kammermitglieder eine Anpassung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 BGBl. 157/1994 erforderlich gemacht.

Die Ausübung der Option in der Pensionsversicherung war für die Bundeskammer auch Anlass, den seit 1951 bestehenden - im Umlageverfahren geführten - Versorgungsfonds (gemäß ZTKG für Kammermitglieder schon bisher verpflichtende Teilnahme), der nun die einzige Pflichtpensionsversicherung für den ausschließlich freiberuflich tätigen Ziviltechniker darstellt, zukunftsorientiert und attraktiv zu gestalten.

Das Umlageverfahren wurde in ein Mischverfahren mit Kapitaldeckung umgestaltet, d.h. ein Teil der Beiträge ist langfristig für die Ausfinanzierung des Umlageverfahrens vorgesehen, der andere Teil der Beiträge wird für den Aufbau einer Kapitaldeckung verwendet. Das bedeutet, dass von den altersabhängigen Fixbeiträgen und Teilnahmeprozentsätzen abgegangen werden mußte. Das System ist nun rein beitragsorientiert und die Beiträge sind weitgehend einkommensabhängig (Beitragsgrundlage ähnlich wie §25 GSVG). Ermäßigungsmöglichkeiten sind für den Fall einer Mehrfachversicherung, für Kindererziehungszeiten und auch für die ersten Jahre der ausschließlich selbständigen Tätigkeit vorgesehen. Die Pensionsleistung wird in Zukunft aus der bis zur Einführung des neuen Systems im Umlagesystem erworbenen Anwartschaft und dem aus dem dann bis zum Pensionsantritt aus dem Deckungskapital sich ergebenden Verrentungsfaktor bestehen.

...

Zu Z4 (§31 Abs1)

Hier wird der Bereich festgelegt, für den das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen die Detailregelungen zu treffen hat, wobei der Ausdruck 'Zuwendungen' durch 'Leistung' ersetzt wird. In den Regelungsumfang wurden auch die Ermäßigungen und die Berechnungsart aufgenommen.

Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind die bisher erworbenen Ansprüche abzusichern und eigene Rechnungskreise zu führen.

..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den Prozessvoraussetzungen führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss aus:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist. Weiters dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ua. auch die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen anzuwenden haben, auf die sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und auch der Sache nach stützt. Das Verordnungsprüfungsverfahren scheint daher zulässig zu sein."

Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen diese vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.

2. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken,

"dass die Abs6 und 7 des §10 des Statutes der im Hinblick auf Art18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehren. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei vorläufig von Folgendem aus:

§10 Abs6 des Statutes sieht für die Erhöhung der laufenden Pensionen mit Pensionsanfall vor dem 1. Juli 2000 eine an der Veränderung des Verbraucherpreisindexes orientierte Anpassung dieser Leistungen vor. Gemäß Abs7 erfolgt diese Erhöhung für Ziviltechniker, die im Zeitraum zwischen 1954 und 1992 Beiträge leisteten und deren Alterspension demgemäß der Bewertung iSd. §21 des Statutes unterliegt, nur zur Hälfte der Anpassung gemäß Abs6.

Gemäß §29 Abs9 erster Satz ZTKG ist die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Diese Bestimmung dürfte die gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds nach dem Kapitaldeckungsverfahren bilden, dessen Einführung, wie sich aus den oben unter Pkt. II.2.3. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, mit der ZTKG-Novelle BGBl. I 2000/56 und ihr folgend mit der ZTKG-Novelle BGBl. I 2004/44 - an Stelle des bis dahin vorgesehenen Umlageverfahrens - ermöglicht werden sollte. Auf diese gesetzliche Regelung dürfte sich §13 Abs3 zweiter Satz des Statutes stützen, der vorsieht, dass für jene Ziviltechniker, die 'nach dem 1.7.2000 erstmalig am Pensionsfonds teilnehmen, ... die Alterspension ausschließlich aus der sich durch Verrentung des Guthabens des persönlichen Pensionskontos ergebenden Pensionsleistung' besteht. Dagegen dürfte für die Bemessung der Höhe von Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds nach dem Umlageverfahren weder diese noch eine andere Regelung des Dauerrechts die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage bilden. Als solche dürfte vielmehr allein §31 Abs2 ZTKG in Betracht kommen, der die Sicherstellung beim Übergang vom Umlageverfahren zu einem Kapitaldeckungsverfahren schon bestehender Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen zum Gegenstand hat: Dazu bestimmt der erste Satz dieser Bestimmung, dass zur Sicherstellung eben dieser Anwartschaften und Ansprüche durch das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen Übergangsregelungen zu treffen sind. Der zweite Satz enthält - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - eine detaillierte und abschließende Aufzählung der zulässigen Gegenstände dieser statutarischen Übergangsvorschriften. Er nennt: ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen.

Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen dürften indes in keinem dieser Tatbestände ihre verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Deckung finden."

3. Der Kammertag der Bundeskammer als verordnungserlassendes Organ legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der iW Folgendes vorgebracht wird:

"I. Zur statutarischen Regelung der jährlichen Erhöhungen

Nicht für alle Ziviltechniker, die im Zeitraum zwischen 1954 und 1992 Beiträge leisteten, gilt die Erhöhung gemäß §10 Abs7 (also die Erhöhung mit der Hälfte der Anpassung gemäß Abs6). Maßgebend ist, ob im konkreten Pensionsfall bereits bei der Berechnung der Pension die Bewertung gemäß §21 des Statutes berücksichtigt wurde oder ob ein Pensionist eine großteils oder zur Gänze unbewertete Pension erhält:

Für den Fall, dass die Altersleistung ohne Berücksichtigung der Bewertung gemäß §21 des Statutes errechnet wurde und die zuerkannte Pension somit 'unbewertet' ist, wird bei der jährlichen Pensionserhöhung fiktiv die bewertete Pension gemäß §21 errechnet, sodann die volle Anpassung nach Abs6 hinzugerechnet und sodann in einem dritten Schritt festgestellt, ob dieser fiktiv berechnete Wert höher oder gleich hoch ist wie die tatsächlich ausbezahlte Pension. Sofern dies der Fall ist, wenn also die tatsächliche ausbezahlte Pension höher ist als die unter Berücksichtigung von §21 berechnete Pension (zuzüglich Anpassung nach Abs6), erfolgt die jährliche Erhöhung gemäß Abs7, also mit der Hälfte der Anpassung gemäß Abs6. Dieser Modus gilt nicht auf Dauer, sondern nur solange, bis sich die beiden Werte schneiden, also bis sich die tatsächliche Pensionshöhe mit der Höhe der mit Bewertung berechneten Pension (zuzüglich der vollen Anpassung nach Abs6) deckt oder diese unterschreitet.

Dies bedeutet, dass bei vorzeitigen Altersleistungen, welche gemäß §22 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen (WE 2004 bzw gemäß vorangegangenem Statut) unter Heranziehung des jeweiligen Bewertungsfaktors nach §21 des Statutes errechnet werden, die jährlichen Erhöhungen von Anfang an oder nach wenigen Jahren gemäß §10 Abs6 Statut WE 2004 (also entsprechend den Veränderungen des VPI) erfolgen, während hingegen jene Pensionisten, bei denen die in §21 festgelegte Bewertungstabelle bei der Berechnung der Pension keine oder eine bloß geringe Rolle gespielt hat, die geringere jährliche Pensionserhöhung gemäß §10 Abs7 des Statuts erhalten, nämlich nur die Hälfte der in Abs6 vorgesehenen Anpassung (also eine Erhöhung gemäß dem halben VPI).

Somit kommt es nicht darauf an, ob ein Ziviltechniker im Zeitraum zwischen 1954 und 1992 Beiträge leistete, sondern darauf, ob seine Pension unter Bezugnahme auf die in §21 des Statuts vorgesehenen Bewertungsfaktoren errechnet wurde. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob es sich um eine vorzeitige Alterspension oder um eine reguläre Alterspension handelt. Bei den regulären Alterspensionisten wird die Pension gemäß §12 des Statuts ohne Bezugnahme auf §21 errechnet; bei der Berechnung der vorzeitigen Alterspension gemäß §22 des Statuts wird hingegen der Bewertungsfaktor schon bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt.

II. Gesetzliche Grundlagen für die Bemessung der Sockelpensionen

1. Richtig ist, dass §31 Abs2 ZTKG die wichtigste gesetzliche Grundlage für die mit der Zeit auslaufenden Sockelpensionen ist, deren Konzept dem sogenannten 'Umlageverfahren' folgte, auch wenn für die Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten schon immer Erträge aus Vermögensveranlagung (insbesondere auch Einnahmen aus der Vermietung des Liegenschaftsvermögens) eine Einnahmequelle waren.

§31 Abs2 ZTKG fordert in Hinblick auf die Neustrukturierung des Pensionsfonds, dass bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sichergestellt werden müssen. Die folgende Aufzählung in Satz 2 stellt klar, dass es gegenüber dem neuen System ('System 2000') einige Abweichungen gibt, wobei folgende durch Übergangsregelungen näher auszuführende Bereiche genannt werden:

Wenn §10 Abs7 Statut WE 2004 einen Vergleich mit der nach §21 berechneten Pension anstellt, so wird damit auf das Ausmaß der Teilnahme in den Jahren 1954 - 1992, nämlich die relative Höhe der geleisteten Beiträge, Bezug genommen. Dies findet ohne weiteres im Wortlaut des §31 Abs2 Satz 2 ZTKG seine Deckung, weil dort ausdrücklich festgehalten ist, dass im Statut die Berechnung der Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen möglich ist. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind ein Teil jener statuarischen Regelungen, welche die Höhe der Altersleistungen in Abhängigkeit vom Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen regeln.

Durch den Bewertungsfaktor des §21 des Statuts wird nämlich berücksichtigt, in welchem tatsächlichen Ausmaß ein Ziviltechniker während seiner Aktivzeit Beiträge zum Pensionsfonds geleistet hat. Konkret bietet die Tabelle der Bewertungsfaktoren den Ausgleich dafür, dass die Höhe der Pensionsbeiträge in der Zeit von 1954 bis 1992 sukzessive und stark angehoben wurde, weshalb für eine 100%-Teilnahme im Jahr 1992 wesentlich höhere Zahlungen zu leisten waren als dies noch im Jahr 1954 oder im Jahr 1970 der Fall war. Dies gilt auch bei inflationsbereinigter Betrachtung.

Wenn die jährliche Pensionserhöhung davon abhängig ist, ob und inwieweit bereits bei der Berechnung der Pension auf das Ausmaß der geleisteten Beiträge Rücksicht genommen wird, so handelt es sich um kein Kriterium, welches im Gesetz nicht seine Deckung finden würde. Die in §21 enthaltene Tabelle ist ein versicherungsmathematisches Instrument, um das von den einzelnen Ziviltechnikern geleistete Ausmaß der Teilnahme zu berechnen, insbesondere auch im Verhältnis verschiedener Jahrgänge zueinander.

2. Es enthält aber nicht nur §31 Abs2 Satz 2 ZTKG maßgebliche Regelungen für die Sockelpensionen, sondern auch §31 Abs1

ZTKG:

a) §31 Abs1 idF BGBl I 44/2004 entspricht nahezu unverändert der alten Fassung des §31 Abs1 ZTKG idF BGBl I 56/2000.

Der Kern dieser Bestimmung ist die Verordnungsermächtigung, also die Verpflichtung der Bundeskammer, ein Statut mit näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Mittelaufbringung, die Beitragspflicht und insbesondere auch über die Berechnung der Leistungen, die Gewährung und die Höhe der Leistungen zu erlassen.

Die alte Fassung des §31 Abs1 enthielt einen 2. Satz, wonach in diesem Statut auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden können. Dieser Hinweis auf das Kapitaldeckungsverfahren wurde mit der Novelle BGBl I Nr. 44/2004 durch die detaillierten Regelungen des §29 neu und des §29a ZTKG ersetzt. Unverändert ist der seinerzeit dritte Satz des §31 Abs1 (nunmehr Satz 2), in welchem festgehalten ist, dass die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit jeweils zu berücksichtigen sind.

In der Fassung des §31 Abs1 ZTKG idF BGBl I 56/2000 war klar erkennbar, dass die Grundsätze der Versicherungsmathematik und der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit nicht nur beim Kapitaldeckungsverfahren, sondern auch für die Sockelpensionen maßgebend sind.

Auch der neue Textzusammenhang bezieht sich nicht allein auf das Kapitaldeckungsverfahren. Tatsächlich handelt es sich um eine allgemein gehaltene gesetzliche Bestimmung. Dass der Hinweis auf die Grundsätze der Versicherungsmathematik und der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit nicht nur für das Kapitaldeckungsverfahren, sondern auch für die Sockelpensionen gilt, folgt aber insbesondere aus der ursprünglichen Systematik des §31 Abs1 ZTKG und dem anderenfalls sinnlosen Wort 'jeweils'. Es ist klar, dass mit 'jeweils' beide Systeme gemeint sind und damit alle Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen.

In Ergänzung zu §31 Abs2 ZTKG enthält also auch §31 Abs1 ZTKG gesetzliche Grundlagen, und zwar nicht nur die Verordnungsermächtigung, sondern darüber hinaus den Hinweis auf versicherungsmathematische Grundsätze. Die Annahme, dass §31 Abs2

2. Satz die alleinige gesetzliche Grundlage für §10 Abs6 und Abs7 sei, erweist sich demnach als nicht richtig bzw unvollständig.

b) Den Grundsätzen der Versicherungsmathematik wird im Statut unter anderen durch Bezugnahme auf die in §21 des Statuts enthaltene Bewertungstabelle und die davon abhängige Erhöhung der laufenden Pensionen Rechnung getragen.

Aus versicherungsmathematischer Sicht muss in einem gewissen Ausmaß bei der Pensionsberechnung berücksichtigt werden, ob ein Mitglied zB im Jahr 1960 nur ATS 2.808,00 für eine 100%-Teilnahme zahlen musste oder im Jahr 1992 ATS 183.122,00. Die aktiven Ziviltechniker führten nämlich in früheren Jahren verhältnismäßig weniger Kapital dem Pensionsfonds zu als die aktiven Ziviltechniker in den späteren Jahren, im Jahre 1954 betrug der jährliche Beitrag für eine 100%-Teilnahme sogar nur ATS 260,40 (siehe auch Gegenschrift vom 01.03.2005, Seite 2ff, zu B1577/04).

III. Zum erforderlichen Ausmaß der gesetzlichen Determinierung einer statutarischen Pensionserhöhungsbestimmung

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §10 Abs6 und 7 des Statutes regeln nur die jährliche Erhöhung der Pensionen. Die Berechnung der Altersleistungen selbst ist in anderen Bestimmungen des Statutes enthalten.

Für die Berechnung der jährlichen Pensionserhöhung sind keine allzu engen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, da es für eine Altersleistung ohnedies typisch ist, dass sie immer wieder erhöht wird. Außerdem muss bei den jährlichen Erhöhungen eine größere Flexibilität gegeben sein als bei der Berechnung der Pensionsleistung selbst.

Im Rahmen des der verordnungserlassenden Behörde zukommenden Gestaltungsspielraums wurde zum Beispiel im Jahr 2004 mit der Neufassung des Statuts zum 01.07.2004 eine Änderung der jährlichen Erhöhungen beschlossen: Während bis 30.06.2004 auf die Höhe des ASVG Pensionsanpassungsfaktors abgestellt wurde, erfolgt die Erhöhung der laufenden Pensionen ab diesem Zeitpunkt entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex. Beide Varianten sind aus verwaltungstechnischer Sicht praktikabel und entsprechen dem gesetzlichen Rahmen, den §31 ZTKG für die Sockelpensionen und die Pensionen nach dem System 2000 setzt.

Der Kammertag ist der Ansicht, dass der im Gesetz vorgesehene Gestaltungsspielraum sachgerecht ist und dass die in Prüfung gezogenen Erhöhungsbestimmungen durch die in §31 Abs1 und Abs2 ZTKG genannten Kriterien (versicherungsmathematische Grundsätze und Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme) eine ausreichende Deckung finden."

4. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen der verfassungsrechtlich erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehren.

4.1. Wenn die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung - offenbar dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes entgegen tretend - meint, es komme

"nicht darauf an, ob ein Ziviltechniker im Zeitraum zwischen 1954 und 1992 Beiträge leistete, sondern darauf, ob seine Pension unter Bezugnahme auf die in §21 des Statuts vorgesehenen Bewertungsfaktoren errechnet wurde",

so ist nicht erkennbar, worin der argumentative Wert dieser Aussage liegt. §21 des Statuts regelt nämlich nichts anderes als die "Bewertung" eben in den Jahren 1954 bis 1992 entrichteter Beiträge zu den Wohlfahrtseinrichtungen. Abgesehen davon ist nicht zu sehen, was die vorgenannte Aussage mit dem im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken zu tun hat.

4.2. Anders als die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung meint, kommt auch der Tatbestand "Berechnung von Leistungen nach Maßgabe [des Ausmaßes] der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen" in §31 Abs2 zweiter Satz ZTKG als gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht. Selbst wenn die Wortbedeutung zweifelhaft sein sollte, so lässt sich der Inhalt dieser gesetzlichen Regelung jedenfalls in systematischer Interpretation eindeutig ermitteln: Es liegt nämlich auf der Hand, dass im Pensionssystem der Ziviltechniker damit einzig und allein der

Angesichts dieses in systematischer Auslegung ermittelten eindeutigen Inhalts der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung kommt sie als gesetzliche Grundlage für die hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht. Die nachträgliche, jahresweise unterschiedliche Bewertung von seinerzeit (im Umlagesystem) geleisteten Beiträgen oder die daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen hat mit den genannten Teilnahmeprozentsätzen nichts zu tun.

4.3. Unzutreffend ist auch das Argument der verordnungserlassenden Behörde, die im Prüfungsbeschluss vermisste gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sei in §31 Abs1 ZTKG zu finden. Diese Bestimmung ermächtigt den Verordnungsgeber nämlich einzig und allein zur Regelung der Leistungen in dem durch die §§29 und 29a ZTKG geschaffenen (für den Pensionsfonds nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten) Versorgungssystem, nicht aber auch des Schicksals bestehender, aus dem Umlagesystem abgeleiteter Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen beim Übergang zu diesem neuen System. Dieses ist vielmehr, wie sich aus §31 Abs2 erster Satz ZTKG eindeutig ergibt, ausschließlich Gegenstand des §31 Abs2 ZTKG. Somit lässt sich also auch aus §31 Abs1 ZTKG für die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nichts gewinnen.

4.4. Wenn die verordnungserlassende Behörde in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung schließlich ausführt, dass der "Kammertag ... der Ansicht [sei], dass der im Gesetz vorgesehene Gestaltungsspielraum sachgerecht sei", so ist ihr zu entgegnen, dass das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss nicht dahin ging, die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen würden gegen das aus Art7 B-VG abzuleitende Sachlichkeitsgebot verstoßen, sondern vielmehr dahin, dass sie dem Art18 B-VG widersprechen.

4.5. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Statutes WE 2004 sind daher wegen Fehlens der erforderlichen gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Für das Inkrafttreten der Aufhebung war eine Frist von einem Jahr zu setzen, um gesetzliche Vorkehrungen für eine verfassungskonforme Ersatzregelung zu ermöglichen, die allenfalls für erforderlich gehalten wird. Dieser Ausspruch stützt sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG. Der Verfassungsgerichtshof trägt damit einer Anregung der verordnungserlassenden Behörde Rechnung, wobei allerdings eine Frist von einem Jahr ausreichend erscheint.

6. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 B-VG und §60 Abs2 VfGG.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

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