VfGH B1478/06

VfGHB1478/0613.6.2007

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Abschaffung der Todesfallbeihilfe und Einführung einer Bestattungsbeihilfe und einer Hinterbliebenenunterstützung im Versorgungsrecht der Ärzte; keine Vergleichbarkeit einer Einmalleistung mit der regelmäßigen Hinterbliebenenversorgung im Pensionsrecht in Hinblick auf den Vertrauensschutz; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückwirkung der an die geänderte Gesetzeslage im Ärztegesetz gekoppelten Änderung der Satzung und der Beitragsordnung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
ÄrzteG 1998 §104
BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §78, §79, §80
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
ÄrzteG 1998 §104
BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §78, §79, §80

 

Spruch:

1. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungs-gerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

2. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde von der am 14. April 2005 verstorbenen Dr. G.D., die Empfängerin einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war, mit Verfügung vom 15. März 1984 als Begünstigte der Todesfallbeihilfe namhaft gemacht. Mit Schreiben vom 19. April 2005 stellte die Beschwerdeführerin an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag auf Auszahlung der Bestattungsbeihilfe sowie der Hinterbliebenenunterstützung. Am 9. September 2005 übermittelte die Beschwerdeführerin Rechnungen über diverse Barauslagen anlässlich des Ablebens von Dr. G.D. und begehrte die Auszahlung der Todesfallbeihilfe in Höhe von "zumindest € 9.000,--". Mit Bescheid vom 10. Jänner 2006 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Bestattungsbeihilfe mit € 1.000,-- sowie die Hinterbliebenenunterstützung mit € 3.000,-- fest und wies das Ansuchen vom 9. September 2005 auf Auszahlung der Todesfallbeihilfe ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 28. Juni 2006 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Insbesondere wird geltend gemacht, dass der Bescheid auf einer verfassungswidrigen generellen Norm beruhe,

"weil §104 Abs1 ÄrzteG in Ermangelung einer entsprechenden Übergangsbestimmung in verfassungswidriger Weise wegen Verletzung des Vertrauensschutzprinzips in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit eingreift und weil die in §§30ff der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthaltene Todesfallbeihilfe gestrichen und durch §§78ff der Satzung getretenen Bestimmung über die Bestattungs(bei)hilfe und die Hinterbliebenenunterstützung ersetzt wurde".

3. Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher mit näherer Begründung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Beschwerdeführerin hat darauf repliziert und die belangte Behörde in der Folge eine Gegenäußerung übermittelt.

II. Zur Rechtslage:

1. Mit der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 179/2004, traten an die Stelle der Bestimmungen über die Todesfallbeihilfe, die im Falle des Todes eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren war, Vorschriften über die Gewährung der Bestattungsbeihilfe sowie der Hinterbliebenenunterstützung. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I 169/1998, traten am 31. Dezember 2004 in Kraft. Die 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 156/2005, führte eine neuerliche Änderung der Rechtslage herbei, indem nunmehr Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nicht mehr verpflichtend, sondern als zusätzliche Versorgungsleistungen vorgesehen sind. Diese Änderungen sind am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Schließlich kam es durch die 8. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 122/2006, zu einer weiteren, für die vorliegende Beschwerde allerdings nicht maßgeblichen Novellierung.

Der Rechtslage der 6. Ärztegesetz-Novelle trug die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, insoweit Rechnung, als die in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthaltenen Bestimmungen über das Ausmaß der Todesfallbeihilfe durch entsprechende Regelungen zur Höhe von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ersetzt wurden. Diese Änderungen der Satzung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzt. Mit Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 9/2006, wurde die Satzung des Wohlfahrtsfonds, ebenfalls - rückwirkend - mit 1. Jänner 2005, novelliert.

2. §104 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 156/2005 lautet:

"§104

(1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung

  1. 1. einer Bestattungsbeihilfe,
  2. 2. einer Hinterbliebenenunterstützung

vorsehen.

(2) Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.

(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:

  1. 1. die Witwe (der Witwer),
  2. 2. die Waisen und
  3. 3. sonstige gesetzliche Erben.

(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs3 Z2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.

(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe."

3. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautete vor der mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, bewirkten Änderung wie folgt:

"Todesfallbeihilfe

§30

(1) Beim Tod eines Fondsmitgliedes oder des Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren.

(2) Auf die Todesfallbeihilfe haben, soferne das verstorbene Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hiefür eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:

  1. a) die Witwe (der Witwer),
  2. b) die Waisen,
  3. c) sonstige gesetzliche Erben.

(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand im Sinne des §892 ABGB auszuzahlen.

(4) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne der Abs2 und 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.

Höhe der Todesfallbeihilfe

§31

(1) Die Höhe der Todesfallbeihilfe beträgt € 18.895,00.

(2) Auf Antrag kann die Todesfallbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des §98 Abs4 ÄG mit € 2.180,20 festgesetzt werden. Eine solche Ermäßigung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß eine besondere Notlage gegeben ist oder ein gleichwertiger Anspruch aus einer anderen Versicherung besteht oder keine Anspruchsberechtigten im Sinne des §30 Abs2 vorhanden sind. In der Beitragsordnung ist für solche Fälle eine Ermäßigung der Beiträge für die Todesfallbeihilfe vorzusehen.

(3) Bei Fondsmitgliedern, die keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 ÄG ausüben, kann auf Antrag die Todesfallbeihilfe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §98 Abs4 ÄG mit € 726,80 festgesetzt werden. In der Beitragsordnung ist für diese Fälle eine entsprechende Ermäßigung der Beiträge für die Todesfallbeihilfe vorzusehen (Beitragspauschale).

(4) Anträge nach den Abs2 und 3 werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam."

4. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF "doktorinwien" 09/2006 lauten wie folgt:

"B. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung

§78 Leistungen

(1) Gemäß §98 i.V.m. §104 ÄrzteG ist bei Tod eines Fondsmitgliedes oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren.

(2) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern das verstorbene Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hiefür eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:

  1. a) die Witwe (der Witwer),
  2. b) die Waisen,
  3. c) sonstige gesetzliche Erben.

Dies gilt auch dann, wenn der in der Erklärung genannte Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt des Todes des Fondsmitglieds oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung bereits verstorben ist.

(3) Sind mehrere Waisen oder sonstige gesetzliche Erben vorhanden, ist diesen die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung zur ungeteilten Hand im Sinne des §892 ABGB auszuzahlen.

(4) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne der Abs2 und 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Bestattungsbeihilfe.

(5) Die für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die in diesem Abschnitt 9 B vorgesehenen Leistungen verwendet werden. Andere Leistungen aus diesen Mitteln sind unzulässig.

(6) Der Anspruch auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem Tage der Einreichung des Antrags nächstfolgenden Monatsersten.

(7) Die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung sind auf Cent genau kaufmännisch zu runden. Eine Akontierung ist zulässig mit Ausnahme jener Fälle, bei denen die Garantieleistung gemäß §79 Abs2 und §80 Abs2 entfällt.

(8) Die Leistungsempfänger haben die auf die Leistung entfallenden Gebühren, Abgaben und Steuern selbst zu tragen.

(9) Die Leistungen sind um allfällig bestehende Beitragsrückstände zu kürzen, sofern die Beitragsrückstände nicht von der Verlassenschaft abgedeckt werden.

(10) Der Anspruch auf die Garantieleistungen erlischt für jenen Zeitraum, in dem das Fondsmitglied von den Beiträgen befreit wurde.

(11) Im übrigen gelten die Abschnitte 5, 7 und 8 der Satzung sinngemäß.

Höhe der Bestattungsbeihilfe

§79

(1) Die Bestattungsbeihilfe errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Bestattungsbeihilfe auf dem Bestattungsbeihilfekonto des Fondsmitglieds oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Kontostand ist die Bestattungsbeihilfe abzüglich Verwaltungskosten und abzüglich einer allfälligen anteiligen negativen Gewinnreserve zu ermitteln.

(2) Anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die bereits per 31.12.2004 Fondsmitglieder oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung waren, werden, sofern keine offenen Beiträge zur Bestattungsbeihilfe und zur ehemaligen Todesfallbeihilfe bestehen, folgende Garantieleistungen gewährt:

a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 1.000,-;

b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 115,-;

c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 40,-.

Für den Fall, dass Kontostand des Fondsmitglieds die entsprechende Garantieleistung übersteigt, wird die Bestattungsbeihilfe gemäß Abs1 gewährt.

(3) Sofern das Fondsmitglied im Jahr 2005 noch keinen Antrag auf Ermäßigung gemäß Abschnitt II Abs1 litb oder c der Beitragsordnung gestellt hat, oder stellen konnte, gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der das Fondsmitglied am 31.12.2004 angehört hat. Bei Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der sie am 31.12.2004 angehört haben. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs2 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litb und §80 Abs2 litb. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs3 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litc und §80 Abs2 litc.

(4) Der Verwaltungsausschuss kann unter Beachtung der Veranlagungsüberschüsse die Höhe der Garantieleistungen gemäß Abs2 anpassen.

Höhe der Hinterbliebenenunterstützung

§80

(1) Die Hinterbliebenenunterstützung errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Hinterbliebenenunterstützung auf dem Hinterbliebenenunterstützungskonto des Fondsmitglieds oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Kontostand ist die Hinterbliebenenunterstützung abzüglich Verwaltungskosten und abzüglich einer allfälligen anteiligen negativen Gewinnreserve zu ermitteln.

(2) Anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die bereits per 31.12.2004 Fondsmitglieder oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung waren, werden, sofern keine offenen Beiträge zur Hinterbliebenenunterstützung und zur ehemaligen Todesfallbeihilfe bestehen, folgende Garantieleistungen gewährt:

a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 3.000,-;

b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 345,-;

c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 120,-.

Für den Fall, dass der Kontostand des Fondsmitglieds die entsprechende Garantieleistung übersteigt, wird die Hinterbliebenenunterstützung gemäß Abs1 gewährt.

(3) Sofern das Fondsmitglied im Jahr 2005 noch keinen Antrag auf Ermäßigung gemäß Abschnitt II Abs1 litb oder c der Beitragsordnung gestellt hat, oder stellen konnte, gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der das Fondsmitglied am 31.12.2004 angehört hat. Bei Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der sie am 31.12.2004 angehört haben. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs2 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litb und §80 Abs2 litb. Fondsmitglieder und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die gemäß §31 Abs3 der Satzung in der Fassung vom 14.12.2004 ermäßigt waren, erhalten Garantieleistungen gemäß §79 Abs2 litc und §80 Abs2 litc.

(4) Der Verwaltungsausschuss kann unter Beachtung der Veranlagungsüberschüsse die Höhe der Garantieleistungen gemäß Abs2 anpassen."

5. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf die Rechtslage nach der 7. Ärztegesetz-Novelle beschlossen, die §§78 bis 86 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit 1. Jänner 2005 aufzuheben und für jene anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die bereits per 31. Dezember 2004 Fondsmitglied oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung waren, Übergangsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2011 zu schaffen. Diese Änderungen sind jedoch noch nicht kundgemacht und daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren unmaßgeblich.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige, im Ergebnis jedoch nicht begründete - Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Gesetzgeber, indem er eine Änderung der Ansprüche im Falle des Todes eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung normiert, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen habe. Nach Darstellung der Rechtslage und allgemeinen Ausführungen zum Vertrauensschutz wird zu den Bedenken der Beschwerdeführerin ob der Verfassungsmäßigkeit des §104 Abs1 ÄrzteG 1998 wörtlich ausgeführt (Hervorhebung im Original):

"a) Das Gesetz enthält keine Übergangsfrist. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien legt ebenfalls in Ansehung der einmaligen Leistungen, die ursprünglich in den §§30 bis 32 enthalten waren, anders als im Zusammenhang mit den Leistungen zur Altersversorgung keine Übergangs- oder Einschleifregelung fest. Da der Verfassungsgerichtshof jedenfalls angemessene Übergangsfristen verlangt, führt das Fehlen jeglicher Übergangsfrist, unabhängig davon, wie sich eine angemessene Frist bemisst, zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen.

b) Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll die Todesfallbeihilfe über den Zweck, die im Zusammenhang mit dem Begräbnis anfallenden Kosten abzudecken, auch eine finanzielle Soforthilfe für die Hinterbliebenen darstellen. Hieraus resultieren zwei, für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit, getrennt zu beurteilende Aspekte: Soweit die Leistung den Charakter als Bestattungsbeihilfe aufweist, um die im Zusammenhang mit dem Begräbnis anfallenden Kosten abzudecken, ist davon auszugehen, dass der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wäre. Der im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemachte Begräbnisaufwand wurde von der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt gemacht, zu welchem noch von der ursprünglichen Höhe der Todesfallbeihilfe ausgegangen werden konnte. Diese belief sich auf EUR 18.895,00. Die Begräbniskosten wurden seitens der Beschwerdeführerin (in) Höhe von EUR 9.000,00 geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Durch die nach Anfall der Begräbniskosten rückwirkend in Geltung gesetzte Neuregelung, die nur mehr einen Anspruch in Höhe von EUR 1.000,00 vorsieht, war die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen auf die ursprüngliche Höhe der Unterstützung getäuscht. Sie hatte aufgrund der Rückwirkung auch theoretisch keinerlei Möglichkeit, die bereits entstandenen Begräbniskosten niedriger zu halten, um mit dem letztlich gewährten Betrag das Auslangen zu finden. Es liegen daher besondere Umstände im Sinne des Erkenntnisses vom 27.6.2003, G300/02, vor, weil durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung ein bestimmter Aufwand veranlasst worden ist, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert war.

c) Wie bereits ausgeführt hatte die Todesfallbeihilfe auch den Zweck einer finanziellen Soforthilfe für die Hinterbliebenen. Da die Neuregelung rückwirkend und gänzlich ohne Übergangsregelung in Kraft gesetzt wurde, bestand für die Hinterbliebenen keine Möglichkeit, auf andere Art und Weise für die unmittelbar nach dem Ableben des Bezugsberechtigten entstehenden finanziellen Bedürfnisse anderweitig Vorsorge zu treffen. Durch die rückwirkende Änderung der Hinterbliebenenvorsorge wurden zwei Gruppen von Betroffenen geschaffen, nämliche jene, die zur Folge der Rückwirkung von vorne herein nicht einmal die theoretische Möglichkeit gehabt haben, anderweitig Vorsorge zu treffen, weil der Todesfall in die Periode zwischen der Rückwirkung und der Beschlussfassung der Neuregelung fällt, und jene, die zwar auch von der Reduktion der Unterstützungsleistung betroffen sind, aber zumindest nach der Beschlussfassung über die geänderten Satzungsbestimmungen, unabhängig von angemessenen Übergangsfristen, die Möglichkeit haben anderweitig vorzusorgen. Hieraus resultiert eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen jenen Hinterbliebenen, deren bezugsberechtigte Angehörige im Rückwirkungszeitraum verstorben sind und jenen, bei denen der Todeszeitpunkt nach der Beschlussfassung über die geänderten Bestimmungen liegen. Die zuerst Genannten werden daher benachteiligt, ohne dass es einen Anhaltspunkt für eine sachliche Rechtfertigung dieser Benachteiligung gäbe. Denn der Charakter der finanziellen Soforthilfe erlaubt eine derartige Rechtfertigung nicht. Der willkürlich festgesetzte Zeitpunkt der Rückwirkung erzeugt daher eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführerin.

d) Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber ohne jegliche \bergangsregelung und daher plötzlich in die Rechtsposition der Betroffenen eingegriffen, wobei der Eingriff auch in Ansehung der erheblich reduzierten Leistungen als intensiv einzustufen ist:

Während die Todesfallbeihilfe gemäß §31 der früher geltenden Satzung EUR 18.895,00 betragen hatte, beträgt die Gesamtleistung nach den Bestimmungen der §§78 ff der Satzung nunmehr insgesamt EUR 4.000,00, also nur einen Bruchteil des ursprünglich in Aussicht gestellten Betrages. Die Beschwerdeführerin räumt durchaus ein, dass im Hinblick auf die europarechtlichen Rahmenbedingungen bzw. zur langfristigen Sicherung des Versorgungssystems Eingriffe in bestehende Anwartschaftsrechte sachlich gerechtfertigt sein können. Angesichts der Reduktion auf einen Bruchteil des ursprünglich in Aussicht gestellten Betrages, hätte es aber besonderer Rechtfertigung bedurft. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich der Maßstab nämlich an Hand der Schwere des Eingriffs. Die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs lässt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin daher nicht ohne weiteres durch das durchaus bestehende öffentliche Interesse rechtfertigen. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof eingeräumt, dass an sich auch gravierende Eingriffe durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein können, gleichzeitig aber festgehalten, dass in diesem Fall Einschleifregelungen unabdingbar sind. Das gänzliche Fehlen solcher Einschleifregelungen führt daher gerade wegen der Intensität des Eingriffs und der massiven Reduktion der Unterstützungsleistung zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des §104 Abs1 ÄrzteG."

2. Damit ist jedoch die Beschwerde nicht im Recht:

2.1. Die Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen davon aus, dass durch die Abschaffung der Todesfallbeihilfe mit 30. Dezember 2004 und die rückwirkende Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zur Einführung einer Bestattungsbeihilfe und einer Hinterbliebenenunterstützung eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung bei den Anspruchsberechtigten, und zwar in Abhängigkeit vom Todeszeitpunkt, vorliege.

Vorerst ist festzuhalten, dass das Instrument der Todesfallbeihilfe lediglich eine Einmalleistung zum Zwecke der Abdeckung der Bestattungskosten sowie zur Soforthilfe für die Hinterbliebenen darstellt. Wenn nun die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Witwen(Witwer)pension ins Treffen führt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsinstitute "Todesfallbeihilfe" und "Pension" als solche nicht miteinander vergleichbar sind. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei der Todesfallbeihilfe um eine Einmalleistung, deren Entfall die künftige Lebensführung nicht in vergleichbarem Maße beeinträchtigt wie dies bei der Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung der Fall wäre.

Wenn der Gesetzgeber mit der 6. Ärztegesetz-Novelle den Entfall der Todesfallbeihilfe vorgesehen hat, ist daher zu berücksichtigen, dass es sich um eine Einmalleistung aus Anlass eines einmaligen Ereignisses handelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 16.764/2002 aus Anlass einer Anfechtung des Obersten Gerichtshofes zu gesetzlichen Bestimmungen, die ohne Übergangsregelung die Aufhebung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit normieren, ausgesprochen, dass auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der geminderten Erwerbsfähigkeit im Regelfall kein Vertrauen erworben werden kann. In der zitierten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof in Punkt III.3.1.4. wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Während das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu 'Vorwirkungen' im Sinne des vorhin erwähnten Phänomens führt, daß sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können, trifft dies auf den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit wegen der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts der damit verbundenen Leidenszustände so nicht zu."

Nicht anders stellt sich die Lage bei Beurteilung des §104 ÄrzteG 1998 dar; der Verfassungsgerichtshof ist auch in diesem Fall der Auffassung, dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes - welchem allenfalls durch Übergangs- und Einschleifregelungen zu begegnen gewesen wäre - hier nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin konnte überdies mit Blick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche Gesetzesänderung, die am 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, zum Todeszeitpunkt der Empfängerin der Altersversorgung am 14. April 2005 nicht mehr davon ausgehen, dass contra legem die Todesfallbeihilfe weiter ausbezahlt werde. Die diesbezüglichen Ausführungen, dass sich die Höhe der Begräbniskosten an der zu erwartenden Auszahlung der Todesfallbeihilfe orientiert hätte, gehen sohin ebenfalls ins Leere.

Was die Fragen der Rückwirkung der an die geänderte Gesetzeslage gekoppelten Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, betrifft, ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.539/2002 zu verweisen, in der der Gerichtshof mit näherer Begründung dargetan hat, dass gegen die Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Da auch gegen die übrigen, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht sehen, dass die Beschwerdeführerin in - wie von ihr nur unsubstantiell behauptet - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10.003/1984, 16.156/2001).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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