VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Spruch:
Dem in der Beschwerdesache des Dr. P S als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D & D GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Mai 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
1. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, mit dem die Berufungen gegen Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §303 Abs4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für die Jahre 1999 und 2000, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Mai 2002, betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai 2002 sowie betreffend Haftung für Abzugssteuer gemäß §99 EStG für die Jahre 1999 bis 2001 und Jänner bis Mai als unbegründet abgewiesen wurden.
2. In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Beschwerdevorbringen geht u. a. hervor, dass der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D & D GmbH bestellt ist. Die der Beschwerde zugrundeliegende Abgabenforderung sei Auslöser für den Konkurs der Gesellschaft gewesen. Die Gemeinschuldnerin sei "durch die Schätzungen des Finanzamtes Amstetten" gezwungen gewesen, Konkurs anzumelden und dieser Umstand werde letztlich zur Liquidation des Unternehmens führen. Zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, dass "der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides zur Folge hätte, dass die Abgabenforderung im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vom Masseverwalter anerkannt werden müsste und der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt werden müsste". Damit seien "evidenter maßen" erhebliche Rechtsnachteile für die Gemeinschuldnerin verbunden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.
In der Beschwerde finden sich keine Ausführungen zur Höhe der Abgabenforderung; diese ist auch nicht dem vorgelegten angefochtenen Bescheid zu entnehmen, sodass es schon insofern an näheren Angaben zum behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil fehlt.
Auch das Vorbringen, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsse die bisher strittige - offenbar als Konkursforderung angemeldete - Abgabenforderung "anerkannt werden" und nunmehr dem Konkurs zu Grunde gelegt werden, vermag keinen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers darzutun:
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte aufgrund der Rechtswirkungen des Konkurses nur dazu führen, dass die als Konkursforderung angemeldete Abgabenforderung weiterhin nicht als rechtskräftig festgesetzt gilt und daher "bestritten" bleibt. Für diesen Fall sieht die Konkursordnung vor, dass der auf den Betrag der bestrittenen Konkursforderung entfallende Teil der Konkursmasse bei einer Verteilung (§110 Abs3, §131, §133 KO) vorerst nur gerichtlich zu hinterlegen ist.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre im Konkursverfahren von der Wirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der festgestellten Abgabenschuld auszugehen; der auf die Abgabenforderung entfallende Teil wäre im Fall einer Verteilung dem Abgabengläubiger auszubezahlen. Im Fall des Obsiegens im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren wäre der (Differenz-)Abgabenbetrag aber jedenfalls von der Behörde zurückzuerstatten, beziehungsweise könnte ein entsprechender gerichtlich hinterlegter Betrag nicht mehr von der Behörde eingehoben werden und hätte in die Masse zurückzufließen: Bei Freiwerden dieses Betrags vor der Schlussverteilung wäre der solcherart frei werdende Betrag in der Masse Gegenstand einer Verteilung; im Fall des Freiwerdens nach der Schlussverteilung käme es gemäß §138 KO zu einer Nachtragsverteilung (vgl. dazu auch den Beschluss des VwGH vom 8.1.2004, AW 2003/17/0065).
Dass sich bei dieser Rechtslage aus der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung "evidenter maßen" ein Nachteil des Gemeinschuldners (oder der Konkursmasse) ergeben soll, ist ohne konkreteres Vorbringen nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit zu konkretisieren, dass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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