B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stand vom November 1983 bis zum November 1993 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben des Kommandos der Fliegerdivision vom 28. März 1994 wurde ihm mitgeteilt, dass bis zu seinem Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis 2.927,322 Nebengebührenwerte "festgehalten wurden".
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen.
Im Zusammenhang damit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Mai 2005 die Bundesdienstzeit als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Weiters wurden mit Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 17. August 2005 für den Beschwerdeführer die aus dem früheren Dienstverhältnis zum Bund in der Zeit vom November 1983 bis November 1993 festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte im Ausmaß von 50 v. H. gutgeschrieben.
Über die gegen dieses Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 2005 wie folgt entschieden:
"Sie wurden mit Wirkung vom 1.1.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bundesland Salzburg aufgenommen. Im Zusammenhang mit dieser Aufnahme werden von der Salzburger Landesregierung 1463,661 Nebengebührenwerte aus dem früheren Dienstverhältnis zum Bund für die Zeit vom 1.11.1983 bis 6.11.1993 gutgeschrieben.
Diese Nebengebührenwerte sind bei der Berechnung einer allfälligen Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zu berücksichtigen."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der behauptetermaßen verfassungswidrigen Bestimmung des §68 Abs1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
3. Die Salzburger Landesregierung legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 8. März 2007, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. 2001/17 idF LGBl. 2003/36, von Amts wegen zu prüfen.
2. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, G27/07, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige landesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 360,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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