VfGH V75/07

VfGHV75/0730.11.2007

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Vorschrift über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission für Beamte der Stadt Steyr wegen fehlender Kundmachung im Amtsblatt und wegen Verstoßes gegen das Oberösterreichische Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art139 Abs4
Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.07.03
Oö Statutargemeinden-BeamtenG §109
Statut für die Stadt Steyr 1992 §65
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art139 Abs4
Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.07.03
Oö Statutargemeinden-BeamtenG §109
Statut für die Stadt Steyr 1992 §65

 

Spruch:

Der zweite Absatz der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, war gesetzwidrig.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B174/07 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Magistrat der Stadt Steyr anhängig, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr, Senat I, gemäß §117 Abs2 Oö. Statutargemeinden-BeamtenG 2002 (im Folgenden: Oö. StGBG 2002) verfügte Suspendierung abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass der zweite Absatz der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, gesetzwidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 27. Juni 2007 - vorläufig davon ausgehend, dass es sich dabei um eine Verordnungsbestimmung iSd Art139 Abs1 B-VG handle - gemäß dieser Verfassungsbestimmung ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmung ein.

3. Der Magistrat der Stadt Steyr legte die Akten betreffend die Beschlussfassung über diese Vorschrift vor und erstattete eine Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebliche Rechtslage:

1.1.1. Gemäß §106 Abs1 Oö. StGBG 2002 wird zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte (Beamtinnen) der Stadt beim Magistrat eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittelinstanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt.

§117 Abs1 Oö. StGBG 2002 bestimmt, dass ein Beamter (eine Beamtin) vorläufig vom Dienst zu suspendieren ist, wenn durch seine (ihre) Belassung im Dienst wegen der Art der ihm (ihr) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach §117 Abs2 Oö. StGBG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich ua. der Disziplinarkommission mitzuteilen. Diese hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Über eine Berufung gegen eine Suspendierung hat gemäß §117 Abs5 leg.cit. die Disziplinaroberkommission zu entscheiden.

1.1.2. Für die Disziplinarkommission sehen die §§107 bis 109 Oö. StGBG 2002 Folgendes vor:

"§107

Disziplinarkommission

(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dessen (deren) Stellvertreter(inne)n sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer[innen]). Der (Die) Vorsitzende und die Stellvertreter(innen) müssen rechtskundig sein.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) der Statutarstädte für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Verfügt die Stadt nicht über die erforderliche Anzahl von geeigneten Beamten (Beamtinnen), besteht die Möglichkeit, Beamte (Beamtinnen) aus anderen oö. Statutarstädten heranzuziehen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission obliegt dem Stadtsenat

1. hinsichtlich des (der) Vorsitzenden, seines (ihres, ihrer) Stellvertreters (Stellvertreterin) sowie der weiteren Mitglieder mit Ausnahme der im §109 Abs2 genannten,

2. hinsichtlich der im §109 Abs2 genannten Mitglieder auf Vorschlag der Personalvertretung.

(4) Erstattet die Personalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Stadtsenat keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat der Stadtsenat die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen.

§108

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2. während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,

3. während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4. während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

5. während einer Freistellung nach den §§69 und 70 und

6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.

§109

Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem (der) Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner (ihrer) Stellvertreter(innen) als Senatsvorsitzende(n) und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Neben dem (der) Senatsvorsitzenden muss mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senats muss auf Vorschlag der Personalvertretung oder gemäß §107 Abs4 bestellt worden sein.

(3) Der Stadtsenat hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der (die) Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in) und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in den Senat eintreten.

(4) Der Senat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig und bei Anwesenheit aller Mitglieder des Senats verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab."

1.2. Die als "Mitteilung über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.7.2003" bezeichnete, unter der GZ Präs-501/2003-Grei ergangene Enunziation des Magistrates der Stadt Steyr lautet - auszugsweise - wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Gemäß §107 (3) OÖ StGBG 2002 werden folgende Beamte/innen der Stadt Steyr als Mitglieder der Disziplinarkommission beim Magistrat Steyr vom 10. Juli 2003 bis einschließlich 9. Juli 2009 bestellt:

Vorsitzender der Disziplinarkommission: MD-Stv. PD SR

Dr. Gerhard Alphasamer

Stellvertreter des Vorsitzenden: SR Dr. Franz

Starzengruber

Mitglieder der Disziplinarkommission: SR Dr. Martina

Kolar-Starzer

OMR Mag. Erwin

Schuster

Gemäß §109 (3) OÖ StGBG 2002 werden alle Geschäfte dem Senat 1, der aus folgenden Mitgliedern besteht, zugewiesen:

Vorsitzender des Senates 1: Stellvertreter des

Senatsvorsitzenden 1:

MD-Stv. PD SR SR Dr. Franz

Dr. Gerhard Alphasamer Starzengruber

Mitglieder des Senates 1:

SR Dr. Martina Kolar-Starzer

OMR Mag. Erwin Schuster

..."

2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

"Die in Rede stehende Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr dürfte, was deren zweiten Absatz anlangt, eine Regelung über die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission darstellen (eine gegenteilige Deutung scheitert nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes am Wortlaut des §109 Abs1 Oö. StGBG 2002, nach welcher Bestimmung die Disziplinarkommission in Senaten entscheidet) und daher als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein (vgl. zB das Erkenntnis VfGH 28.2.2006 V102/05 sowie den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.9.2005 B296/05). Dieser - vorläufigen - Annahme des Verfassungsgerichtshofes dürfte auch der Hinweis der belangten Behörde nicht entgegenstehen, wonach der Akt der Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission nach §107 Abs3 Oö. StGBG 2002 keinen Verordnungscharakter, sondern bloß den Charakter der Ernennung eines einzelnen Beamten zum entsprechenden Mitglied der Disziplinarkommission habe. Dies scheint nämlich allein auf den ersten Abschnitt der in Rede stehenden Mitteilung zuzutreffen, nicht aber auf die kraft §109 Abs3 Oö. StGBG 2002 zu erlassende Geschäftsverteilung (vgl. idZ VwGH 22.6.1995 93/09/0445). Auch der Umstand, dass nur ein einziger Senat gebildet wurde und diesem sämtliche Aufgaben der Disziplinarkommission zugewiesen wurden, dürfte am Verordnungscharakter der in Prüfung gezogenen Regelung nichts ändern.

Diese Mitteilung dürfte auch Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben; so scheint sie insbesondere durch die Weiterleitung an die Mitglieder der Disziplinarkommission ein gewisses Mindestmaß an Publizität erlangt zu haben; im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer diese Mitteilung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt (vgl. zB das Erkenntnis VfGH 28.2.2006 V102/05 sowie den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.9.2005 B296/05).

Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass er die im Spruch genannte Regelung bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hätte; daher dürfte sie hier präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG sein."

2.2. Dem tritt der Magistrat der Stadt Steyr in seiner im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung nicht entgegen. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens spräche. Das Verfahren ist daher zulässig.

3.1. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss die Bedenken, dass

"die in Prüfung gezogene Regelung an einem Kundmachungsmangel leidet: Als Rechtsverordnung des Stadtsenates von Steyr hätte sie gemäß §65 Abs1 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBl. 9, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht werden müssen. Eine solche Kundmachung dürfte nicht erfolgt sein.

... Weiters dürfte die in Prüfung gezogene Regelung, der zu

Folge die Disziplinarkommission offenbar nur aus einem Senat besteht,

gegen §109 Abs1 Oö. StGBG 2002 verstoßen. Aus dieser Bestimmung

scheint sich nämlich zu ergeben, dass die Disziplinarkommission aus

mindestens zwei Senaten zu bestehen hat (arg.: '... in Senaten

...')."

3.2. Der Magistrat der Stadt Steyr äußert sich dazu wie folgt:

"... Das Dienstrecht für die Beamten der oberösterreichischen Statutargemeinden und somit für die Beamten der Stadt Steyr ist im Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002 i.d.g.F., geregelt. Insbesondere wird im 13. Abschnitt des oa. Landesgesetzes das Disziplinarrecht geregelt.

In der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dazu unter anderem vor, dass es sich beim Beschluss über die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission um eine Verordnung handeln würde und eine solche kundzumachen wäre und dies nicht erfolgt sei.

Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Verletzung in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung handelt.

Insbesondere stützt sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung zu der Geschäftszahl V102/05 vom 28. Februar 2006 (Anlassfall VfGH 17. März 2006 zu GZ B296/05)[,] in dem der Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Oö. Landesregierung betreffend die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission gem. §122 Abs3 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG qualifizierte und aufgrund der nicht entsprechenden Kundmachung als gesetzwidrig aufhob.

Dazu wird seitens des Magistrates der Stadt Steyr angeführt, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zusammensetzung der Disziplinarbehörden beim Magistrat Steyr, Beschluss des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 10. Juli 2003, so wie beim Amt der Oö. Landesregierung davon ausgegangen wurde, dass es sich um einen nach innen gerichteten Beschluss und um keine verwaltungsbehördlich begründende Rechtsvorschrift - also um eine Verordnung - handelt. In Ermangelung der Kenntnis, dass es sich bei[m] zuvor angeführten Stadtsenatsbeschluss um eine Verordnung handelt, wurde auch keine Notwendigkeit für eine im Statut der Stadt Steyr vorgesehene Kundmachung einer solchen erkannt.

Deshalb ist der Rechtsansicht des Beschwerdeführers[,] 'was für den §122 Abs3 Oö. Landesbeamtengesetz gilt, hat sinngemäß auch für die im konkreten Beschwerdefall heranzuziehende Bestimmung des §107 Oö. Statutargemeinde-Beamtengesetz 2002 zu gelten'[,] das Wort zu reden.

...

Aus diesem Grunde werden nunmehr die Disziplinarbehörden beim Magistrat der Stadt Steyr neu zusammengesetzt, die Zusammensetzung in einer Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht und die für Disziplinarverfahren notwendigen Verfahrensschritte den neu bestellten und mittels Verordnung kundgemachten Disziplinarbehörden ... zur Beschlussfassung vorgelegt werden."

3.3. Im Verordnungsprüfungsverfahren ist auch sonst nichts hervorgekommen, was die oben unter Pkt. 3.1. wiedergegebenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut hätte.

Sowohl das Bedenken, dass der zweite Absatz der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, an einem Kundmachungsmangel leidet, als auch das Bedenken, dass die Bestimmung gegen §109 Abs1 Oö. StGBG 2002 verstößt, erweist sich somit als zutreffend (vgl. auch VfSlg. 17.771/2006).

4. Mit der "Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates betreffend die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission, die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission und deren Geschäftsverteilung, betreffend die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission und Bestellung der Disziplinaranwälte und deren Geschäftsverteilung beim Magistrat Steyr", die gemäß §65 Abs1 zweiter Satz des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBl. 9, durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Steyr kundgemacht und gemäß §65 Abs2 leg.cit. mit 20. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, wurde der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, materiell derogiert. Im Hinblick darauf ist auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.

Eine auf Art139 Abs4 zweiter Satz B-VG iVm Art139 Abs3 litc B-VG gestützte Feststellung der Gesetzwidrigkeit der anderen Teile der hier in Rede stehenden Mitteilung kommt nicht in Betracht, weil diese nur die Organkreation bzw. die Geschäftsverteilung der Disziplinaranwälte betreffen und als solche nicht als Verordnungsbestimmungen zu qualifizieren sind.

5. Der Ausspruch der Kundmachungspflicht im Landesgesetzblatt gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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