Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSG 1978 §3 Z3
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z4, §26, §27, §58, §61 Abs7
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
SicherheitspolizeiG §9, §10 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSG 1978 §3 Z3
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z4, §26, §27, §58, §61 Abs7
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
SicherheitspolizeiG §9, §10 Abs2
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurden am Gendarmerieposten Brunn am Gebirge Ermittlungen geführt, die zu einem Strafverfahren am Bezirksgericht Mödling wegen Verdacht nach §127 StGB führten. Das Verfahren wurde mit Freispruch beendet.
Der Beschwerdeführer hat an die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag gestellt, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen stehenden, zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten zu löschen. Da ihm von dieser innerhalb von acht Wochen keine Mitteilung zukam, erhob er im November 2002 Beschwerde an die Datenschutzkommission.
Kurz danach teilte ihm die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass in ihrem Auftrag hinsichtlich seiner Person keine automationsunterstützt oder konventionell verarbeiteten Daten gespeichert würden. Da aus dem Bericht der Datenschutzkommission über ihre Einschau am Gendarmerieposten Brunn am Gebirge hervorging, dass im Protokollbuch für das Jahr 2001 eine Eintragung in Bezug auf die seinerzeitige Strafanzeige vorhanden war, ferner ein diesbezüglicher Akt, modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag an die Datenschutzkommission wie folgt:
"Gem. §31 DSG 2000 ergeht der Antrag,
1.a. die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung gem. §27 (4) DSG 2000 innerhalb der vorgeschriebenen 8 Wochen zu überprüfen,
b. festzustellen, dass der Bf durch die Nichtvornahme der Mitteilung gem. §27 (4) DSG 2000 innerhalb der vorgeschriebenen acht Wochen in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung innerhalb von acht Wochen verletzt worden ist,
2.a. die Gesetzmäßigkeit der Mitteilung gem. §27 (4) DSG 2000 vom 14.11.2002 zu überprüfen,
b. festzustellen, dass der Bf durch die Mitteilung gem. §27 (4) DSG 2000 in seinem Recht auf Nichterhalt einer unrichtigen Mitteilung verletzt worden ist,
3.a. die Gesetzmäßig[keit] der Unterlassung der Löschung der Protokollbucheintragung (Schwärzung) und des Aktes P 737/03 (Skartierung) zu überprüfen,
b. festzustellen, dass der Bf durch die Nichtvornahme der Löschung der Protokollbucheintragungen (Schwärzung) und des Aktes
P 737/03 (Skartierung) in seinem Recht auf Löschung verletzt worden ist und
c. der belangten Behörde mit Bescheid die Löschung aufzutragen,
4. über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen."
1.2. Die Datenschutzkommission hat diese Beschwerde mit folgender Begründung zur Gänze als unbegründet abgewiesen:
"Beschwerdevorbringen und Anträge
Mit Eingabe vom 4. November 2003 brachte der im gesamten Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, von der Beschwerdegegnerin auf ein Löschungsbegehren (betreffend automationsunterstützt oder 'konventionell' verarbeitete Daten, worunter der Beschwerdeführer offenbar jede andere Form der Informationssammlung vom Papierakt bis zur manuellen Datei subsumiert) hin keine Mitteilung gemäß §27 Abs4 DSG 2000 erhalten zu haben. Er erachte sich dadurch in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt und beantragte, diese Rechtsverletzung durch Bescheid festzustellen sowie die Erlassung einer solchen Mitteilung der Beschwerdegegnerin bescheidmäßig aufzutragen.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 modifizierte und erweiterte der Beschwerdeführer seine Anträge dahin gehend, dass er ausdrückliche Bezugnahme auf die Achtwochenfrist nach §27 Abs4 DSG 2000 bei der bereits beantragten Feststellung begehrte, zusätzlich die Feststellung, durch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2003 in seinem Recht auf 'Nichterhalt einer unrichtigen Mitteilung' verletzt zu sein sowie die Feststellung, durch Unterlassung der Skartierung des Aktes 'P 737/03' (gemeint wohl: P 737/01) des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge sowie Nichtvornahme der Löschung der Eintragung dieses Aktes im Protokollbuch besagten Gendarmeriepostens in seinem Recht auf Löschung verletzt zu sein sowie der Beschwerdegegnerin die Löschung dieser Daten aufzutragen.
Verfahrensgang und benützte Beweismittel
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin sowie vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen (Urkundenkopien), insbesondere Einsichtnahme in eine Kopie des Aktes P 737/01, sowie Durchführung einer Einschau am Gendarmerieposten Brunn am Gebirge und Einsichtnahme in die dabei gewonnenen Unterlagen (Kopien aus Protokollbuch sowie Ausdrucke aus dem Kanzleiinformationssystem
AVNT).
Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2001 vom Gendarmerieposten Brunn am Gebirge zu GZ P 737/01 in insgesamt 46 Fällen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen (davon allein 40 Fälle des Verdachts des [Laden-]Diebstahls) zusammen mit anderen Verdächtigen bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Anzeige gebracht. Das gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Mödling eingeleitete Strafverfahren zu AZ 21 U 44/01m endete am 25. März 2002 mit einem Freispruch in allen Punkten. Daten zu dieser Strafanzeige und den ihr zu Grunde liegenden Verdachtsfällen werden in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Informationsverbundsystem 'Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem - EKIS'; Kriminalpolizeilicher Aktenindex gemäß §57 Abs1 Z6 SPG) nicht mehr verarbeitet.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des der Datenschutzkommission in Kopie vorliegenden Aktes sowie auf das unbestritten gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers (hinsichtlich des Freispruchs). Die negative Feststellung betreffend Daten zur Strafanzeige GZ P 737/01 gründet sich auf den vorliegenden KPA-Auszug vom 12. August 2003, in dem nur eine spätere Strafanzeige, die mit diesem Beschwerdeverfahren nichts zu tun hat, aufscheint.
Der Papierakt (PAK) GZ P 737/01 wird weiterhin auf dem Gendarmerieposten Brunn am Gebirge aufbewahrt. Es besteht keine Eintragung von Daten des Beschwerdeführers in der Steckzettel- bzw. Indexkartei dieses Gendarmeriepostens, die seit 1. Mai 2001 wegen Umstellung auf das automationsunterstützt geführte Kanzleiinformationssystem AVNT nicht mehr weitergeführt wird. Auftraggeber für AVNT ist das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, das diese Datenanwendung unter DVR 0478300 auch beim Datenverarbeitungsregister gemeldet hat. Am 8. Oktober 2003 (Zeitpunkt der Einschaunahme durch Beauftragte der Datenschutzkommission) fanden sich im Bestand der Datenanwendung AVNT des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge keine den Beschwerdeführer betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Strafanzeige P 737/01. Die Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer sind im Protokollbuch des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge unter Grundzahl 0738 mit Eingangsdatum 14. Februar 2001, dem Vermerk 'ED' (= auf Initiative der eigenen Dienststelle), dem Gegenstand 'CANCELTIK Osman Verd. n.
§127 u. 130 StGB Verg. n. d. SMG', der Erledigung '5.9. StA Wr. Neustadt angezeigt. KrimStat. u. [unleserlich] erstellt' verzeichnet.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Jänner 2003, Kennzeichen 11-A, sowie auf dem Bericht über die Einschaunahme vom 8. Oktober 2003, GZ K120.841/009-DSK/2003 samt angeschlossenen Urkundenkopien (Protokollbuchauszug). Weiters auf der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 21. August 2003, GZ 1760/15-TA4/03, samt angeschlossenen Kopien der Einlagebögen der DVR-Meldung. Bei der Tatsache, dass die Protokollbucheintragung unter der Grundzahl '0738' verbucht, die Erhebungen aber tatsächlich unter der Zahl P 737/01 geführt wurden, dürfte es sich um ein kanzleitechnisches Versehen handeln. Zwischen den unter der Grundzahl '0737' im Protokollbuch eingetragenen Vorerhebungen und den Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer - beide datieren vom selben Tag - besteht ein gewisser Zusammenhang bei den Betroffenen, sodass die Datenschutzkommission davon ausgeht, dass beide Zahlen bei der Eintragung ins Protokollbuch lediglich vertauscht wurden.
Am 19. August 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Löschungsbegehren, 'sämtliche ... im Zusammenhang mit dem o.a. Verdacht nach §127 StGB (automationsunterstützt oder konventionell) verarbeiteten Daten, insb. auch in der Zentralen Informationssammlung gem. §57 SPG, ....zu löschen', an die Bezirkshauptmannschaft Mödling. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Mödling innerhalb achtwöchiger Frist nicht auf dieses Löschungsbegehren reagiert hatte, wandte sich der Beschwerdeführer gemäß §31 Abs2 DSG 2000 am 4. November 2002 mit Beschwerde an die Datenschutzkommission. Am 14. November 2003 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer mit, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Auftraggeberin betreffend den Beschwerdeführer weder automationsunterstützt noch 'konventionell' Daten verarbeite.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkundenkopien (Auskunftsbegehren 'Antrag' vom 19. August 2002, Beilage zur Beschwerde vom 4. November 2002), auf die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Jänner 2003, Kennzeichen 11-A, sowie auf die Replik ('Stellungnahme') des Beschwerdeführers darauf vom 30. Mai 2003.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
A) anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß der Verfassungsbestimmung §1 Abs3 Z2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten ... .
Gemäß §27 Abs1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung, nach deren Maßgabe das verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht auf Löschung zu vollziehen ist, hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem (Z1), sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen (Z2). Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Gemäß §27 Abs3 DSG 2000 ist eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
Gemäß §27 Abs4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
Gemäß §10 Abs2 1. und 3. Satz Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 ... werden die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden von diesen selbst besorgt. Soweit sie für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie Auftraggeber (§3 Z3 des Datenschutzgesetzes).
B) daraus von der Datenschutzkommission gezogene Schlussfolgerungen:
a) Obliegenheit des Betroffenen zur Identifizierung des Auftraggebers:
§27 DSG 2000 verpflichtet den Auftraggeber einer Datenanwendung zur Löschung unrichtiger oder unzulässiger Weise verarbeiteter Daten, insbesondere auf begründeten Antrag des Betroffenen. Damit weist das Gesetz dem Betroffenen die Obliegenheit zu, sich an Hand der in Frage kommenden Rechtsvorschriften und des Datenverarbeitungsregisters darüber zu informieren, wer als Auftraggeber die Verantwortung für die Verarbeitung seiner Daten trägt. Spätestens anlässlich der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission muss sich der Betroffene[.], nunmehr der Beschwerdeführer, gemäß §31 Abs1 und 2 DSG 2000 darüber klar sein, gegen welches Staatsorgan, welche Behörde, welche Dienststelle als Auftraggeber er sich wendet. Ein förmliches Beschwerdeverfahren gemäß §31 DSG 2000 'gegen den, den es angeht', erachtet die Datenschutzkommission für nicht zulässig. Das Wesen der Sache nicht berührende Änderungen (Erweiterungen, Einschränkungen) sind natürlich im Rahmen von §13 Abs8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 117/2002, gestattet.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nun stets die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Beschwerdegegnerin (in seiner Diktion 'belangte Behörde') bezeichnet und sieht sich durch sie in seinen Rechten verletzt.
b) Sicherheitsbehörde nicht Auftraggeber für Dateien des inneren Dienstes der Bundesgendarmerie:
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling kommt aber nur für eine der verfahrensgegenständlichen Datenanwendungen und Dateien als Auftraggeberin in Frage, nämlich für die bereits gelöschte Eintragung des Beschwerdeführers mit der Strafanzeige GZ P 737/01 im Kriminalpolizeilichen Aktenindex. Denn nur diese Datenanwendung ist eine solche 'im Rahmen der Sicherheitspolizei' (vgl. Überschrift zum 4. Teil des SPG), und gemäß §57 Abs1 Z6 SPG richtet sich die entsprechende gesetzliche Ermächtigung an 'die Sicherheitsbehörde', solche ist gemäß §9 Abs1 SPG außerhalb des Wirkungskreises einer Bundespolizeibehörde die Bezirksverwaltungsbehörde.
Datenanwendungen und manuelle Dateien, die der Aktenführung und Aktenverwaltung dienen, fallen dagegen unter den Begriff des 'inneren Dienstes' gemäß §10 Abs2 SPG. Zum inneren Dienst eines Wachkörpers gehört unter anderem 'die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form' (Exekutivdienstrichtlinien [Erlass des BMI vom 18.2.1993, Zl. 2102/10-II/5/93], zitiert nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0277). Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2001 (SPG), über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei (4. Teil SPG, §§51 bis 80 SPG) sind auf diesen Beschwerdefall, soweit es um das Protokollbuch des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge, die Indexkartei oder das Kanzleiinformationssystem AVNT geht, daher nicht anzuwenden, da es sich bei den Daten außerhalb der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden um solche für Zwecke der formalen Behandlung der vom Gendarmerieposten Brunn am Gebirge zu besorgenden Geschäfte (Kanzlei- und Büroorganisation, Aktenführung) handelt, die in §13 SPG bzw. den dort vorgesehenen Ausführungsbestimmungen geregelt sind. Es finden daher nur die Bestimmungen des DSG 2000 Anwendung, verantwortlicher Auftraggeber ist, gemäß §10 Abs2 SPG und dem im Sachverhalt betreffend AVNT festgestellten Stand des DVR, das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich.
Soweit den Beschwerdeführer und die gegenständliche Strafanzeige betreffende Daten verarbeitet werden, ist die Beschwerde daher insofern unbegründet, als §10 Abs2 SPG Anwendung findet, kraft dessen nicht die Beschwerdegegnerin (Bezirkshauptmannschaft Mödling als Sicherheitsbehörde) sondern das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber die Verantwortung für die Handlungen der Beamten des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge trägt. Zu dieser formalen mangelnden Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin kommt noch, dass die Sachverhaltsfeststellung weder eine auf den Gegenstand der Beschwerde bezogene Verarbeitung von Beschwerdeführerdaten in AVNT noch eine Verarbeitung von Beschwerdeführerdaten in der Indexkartei des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge ergeben hat. Nur im Protokollbuch des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge fanden sich überhaupt auf den Beschwerdeführer und die gegenständliche Strafanzeige bezügliche Daten.
c) kein Löschungsrecht bei (Papier-)Akten:
Da aber die Beschwerdegegnerin nicht Auftraggeberin der in Frage kommenden Dateien ist, kann sie den Beschwerdeführer auch nicht in den bezeichneten Rechten verletzt haben. In Fragen des inneren Dienstes des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge, wie der Aktenführung und des Kanzleiwesens überhaupt, wäre sie auch als Sicherheitsbehörde erster Instanz gar nicht befugt, gegenüber dem Gendarmerieposten die Vernichtung von Akten oder die Unleserlichmachung von Protokollbucheintragungen anzuordnen. Dazu kommt, dass die Datenschutzkommission in ständiger Entscheidungspraxis unter Berufung auf die Verfassungsbestimmung §1 Abs3 DSG 2000 ein Recht auf Auskunft aus und Richtigstellung bzw. Löschung oder Vernichtung von (Papier)Akten verneint. Die Datenschutzkommission vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, 'dass ein behördenüblicher Papierakt weder eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung noch eine manuelle Datei bildet, es daher keinen Anspruch auf Löschung von Daten aus einem solchen Akt, etwa durch Entfernen und Vernichten von einzelnen Blättern oder durch Unkenntlichmachung von einzelnen Schriftpassagen gibt' (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Juni 2002, GZ: K120.810/005-DSK/2002 mit Verweis auf Bescheid vom 10. November 2000, GZ 120.707/7-DSK/00, ...).
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war spruchgemäß abzuweisen."
1.3. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid und führt unter "Beschwerdepunkte" aus wie folgt:
"Recht auf Auskunft und Löschung (§1 Abs3 DSG 2000; Art8
EMRK)
(a) Protokollbucheintragungen
Die [belangte Behörde] bB weist die Anträge des Bf mit der Begründung ab, dass die BH Mödling nicht Auftraggeber der im Protokollbuch 2001 verarbeiteten personenbezogenen Daten sei. Vielmehr sei gem. §10 Abs2 SPG das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich datenschutzrechtlicher Auftraggeber ... . Dies folge daraus, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einem Protokollbuch dem 'inneren Dienst' der Gendarmerie zuzurechnen sei. Dies ist unrichtig. Was zum 'inneren Dienst' zählt, ist im Detail unklar (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, 2001, §10 B.2.). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was zum inneren Dienst gehört (§2 Abs3 GendG 1918, §10 Abs2 SPG).
Auch wenn die Kanzleiführung, einschließlich der formellen Erledigung der Geschäftsstücke wohl dem inneren Dienst zukommen mag, so kann in der Entscheidung, welche inhaltlichen (personenbezogenen) Daten im Einzelfall konkret in ein Indexkarteiblatt (Steckkarte) aufzunehmen sind und welche nicht sowie welche allenfalls wieder zu löschen sind, keineswegs als formelle Erledigung, als bloße 'gendarmerieinterne Angelegenheit' (vgl. zu dieser Bezeichnung des 'inneren Dienstes' VfGH 30.04.1964, VfSlg. 4692/1964, VfGH 22.06.1964, V3/64, V13/64, VfSlg. 4733/1964; VfGH 06.03.1992, V254/91 bis V258/91, V262/91, VfSlg. 13.021/1992; in Hauer-Keplinger, aaO, §10 C.2., C.3., C.6) angesehen werden.
Auch der beispielhaften Aufzählung von Angelegenheiten des inneren Dienstes in §1 BGK-VO (der eben nicht auf Gesetzesebene steht) ist unschwer zu entnehmen, dass mit inneren Angelegenheiten nicht solche inhaltlichen Entscheidungen über personenbezogene Daten rechtsunterworfener Verdächtiger, die nicht Angehörige der Gendarmerie sind, gemeint sein können, betreffen die dort aufgezählten Tätigkeiten doch tatsächlich eminent 'innere Angelegenheiten'.
Bei der Anlegung des Protokollbuchs durch Ausfüllen mit personenbezogenen Daten eines Verdächtigen (samt Delikt) ist zutiefst meritorisches Handeln im Dienste der Strafjustiz (allenfalls auch der Sicherheitspolizei), niemals bloß eine gendarmerieinterne Angelegenheit. Die Entscheidung für Protokollbücher oder ein anderes Organisationssystem, die Auswahl von Farbe, Material, Menge und Aufbewahrungsort der Bücher wird ebenso zum inneren Dienst gehören wie die Auswahl der Farbstifte, mit denen die Bücher beschrieben werden, und tatsächlich 'gendarmerieinterne Angelegenheit' sein; das Versehen der Bücher mit personenbezogenen Daten konkreter Verdächtiger (samt Delikten) aber gehört zur kriminalpolizeilichen oder sicherheitspolizeilichen Arbeit, was schon der normale Wortsinn der Wendungen 'innerer Dienst' und 'gendarmerieinterne Angelegenheit' erkennen lässt.
Die Rechtsansicht der bB hätte auch die merkwürdig[.] anmutende (ja geradezu absurde) Konsequenz, dass die Erhebungsakten einen anderen datenschutzrechtlichen Auftraggeber hätten als die Protokollbücher, die zu ihrer Protokollierung und Auffindung dienen. Dabei bilden die Protokollbücher mit den Erhebungsakten doch eine Einheit, eine Datei. Das eine ist ohne das andere unvollständig und nutzlos. Dafür, diese Einheit, ausgerechnet im Bereich des Datenschutzes, zu zerreißen gibt es keinerlei Grund und keine Grundlage im Gesetz. Insb. kann ein[.] solch absurdes Wirrwarr an Zuständigkeiten (Erhebungsakten: Bezirkshauptmannschaft; Protokollbücher: Gendarmeriekommanden) gewollt zu haben, dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, schon gar nicht mit den Wendungen 'innerer Dienst' und 'gendarmerieinterne Angelegenheit'. Die personenbezogenen Daten in Protokollbüchern gehören ebenso wenig zum 'inneren Dienst', sind ebenso wenig 'gendarmerieinterne Angelegenheit' und von den Erhebungsakten zu trennen wie der Briefumschlag einer vom Gendarmerieposten versendeten Ladung von seinem Inhalt zu trennen und dem 'inneren Dienst' zuzurechnen ist (mit der Konsequenz, dass Vermerke auf dem Umschlag dem Gendarmeriekommando und Vermerke auf dem darin befindlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen sind ...).
Richtigerweise ist also die Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Löschung/Richtigstellung der in den Protokollbüchern verarbeiteten Daten und zur Mitteilung gem. §27 Abs4 DSG zuständig (Auftraggeber), woraus folgt, dass die bB die Anträge nicht in Verneinung dieser Zuständigkeit[.] als unbegründet abweisen hätte dürfen, sondern die gerügten Verletzungen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte inhaltlich zu prüfen (und festzustellen) gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan hat und den Bf auf die Antragstellung an die dafür unzuständigen Gendarmeriekommanden verwiesen hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt.
(b) Kopienakte (Erhebungsakte)
Die in den Kopienakten und den Protokollen und Steckzetteln enthaltenen personenbezogenen Daten sind als Gesamtheit zu sehen. Die Protokolle und Steckkarten dienen nach den Ausführungen der bB ja der Wiederauffindung der Kopienakten. Damit handelt es sich aber bei den personenbezogenen Daten (auch) in den Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung, die (durch die Steckkarten und Protokolle) nach mindestens einem Kriterium (hier etwa dem Namen des Bf) zugänglich sind (§4 Z. 6 DSG). Die von der bB vorgenommene Trennung der personenbezogenen Daten im Kopienakt einerseits und den Protokollen und Steckkarten andererseits ist künstlich und entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes.
Im übrigen kann die Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 DSG nicht anhand der einfachgesetzlichen, niederrangigeren Bestimmung des §4 Z. 6 DSG ausgelegt werden, würde doch dann der einfache Gesetzgeber den Inhalt von Verfassungsnormen bestimmen. Der Begriff 'Datei' in §1 Abs3 DSG ist verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität (und völkerrechtskonform: siehe Art8 EMRK unten) auszulegen und umfasst daher auch Kopienakte.
Darüber hinaus hat sich der Bf für seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung nicht nur auf §1 (3) Z. 2 DSG berufen sondern vor allem auch auf Art8 EMRK, welche Verfassungsbestimmung jedenfalls einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) unstrukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten verleiht (vgl. EGMR: Amann vs. CH 16.02.2000, par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], 04.05.2000). Auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des §63 SPG und des §6 Abs1 Z. 2 und Z. 5 DSG sind nicht auf personenbezogene Daten in Dateien beschränkt.
Der Kopienakt wird nicht mehr benötigt ... . Für allfällige Wiederaufnahmeverfahren[.] genügt (ebenso wie für die 'Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns') der Gerichtsakt völlig. Der beschwerdegegenständliche polizeiliche Papierakt ist ja nur ein bei der Sicherheitsbehörde verbliebenes Duplikat. Von anderen Sicherheitsbehörden als der BH Mödling werden solche Kopienakte übrigens durchaus auf Antrag skartiert und die Protokollbücher geschwärzt (vgl. Bundespolizeidirektion Wien P 405/65/r/03; BH Dornbirn 111-1154.01/2003).
Der Bf wurde durch die Verweigerung der Löschung (Skartierung, Anonymisierung) sowie der Richtigstellung und durch die verspätete und unrichtige Mitteilung seitens der BH Mödling in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gem. §1 Abs3 Z. 1, 2 DSG, Art8 EMRK) verletzt, woraus folgt, dass die bB die Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern Rechtsverletzungen festzustellen[,] die Löschung, zumindest aber die Richtigstellung durch Anmerkung des Freispruchs[.] anzuordnen gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren (unveränderten) Verarbeitung der Daten bestätigt hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt (VfGH 16.03.2001, G94/00).
Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG)
Ist, wie dargelegt die BH Mödling Auftraggeber der ggst. personenbezogenen Daten im Protokollbuch und nicht die Gendarmeriekommanden, und hat die bB über die Beschwerden des Bf wegen Grundrechtsverletzungen durch die BH Mödling nicht inhaltlich entschieden, vielmehr den Bf an die unzuständigen Gendarmeriekommanden verwiesen, so hat die bB dadurch das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter verletzt. Er hat bei der zuständigen Behörde seine Anträge auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gestellt, diese zuständige Behörde ist dem nicht nachgekommen, und die Beschwerdebehörde verweigert dies festzustellen bzw. dem abzuhelfen mit der Begründung, dass die richtigerweise zuständige Behörde nicht zuständig sei.
Im übrigen ist §10 Abs2 SPG, den die bB ihrer Abweisung zu Grunde legt, verfassungswidrig (Art83 Abs2 B-VG), weil er die Zuständigkeiten nicht klar und eindeutig festlegt.
Was zum 'inneren Dienst' zählt, ist im Detail unklar (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, 2001, §10 B.2.). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was zum inneren Dienst gehört (§2 Abs3 GendG 1918, §10 Abs2 SPG). Dem Gesetz kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, welche Behörde für Angelegenheiten zuständig ist, welche Angelegenheiten nun dem 'inneren Dienst' zugehören und welche nicht. Zudem ist auch völlig unklar, für welche Angelegenheiten das Landes- und für welche das Bezirksgendarmeriekommando zuständig ist. Gerade wenn beispielsweise die Protokollbücher tatsächlich dem 'inneren Dienst' zugehören sollten, so bleibt völlig offen, ob die Führung derselben (Vervollständigen mit personenbezogenen Daten) auf einem Gendarmerieposten dem Bezirksgendarmeriekommando oder dem Landesgendarmeriekommando zuzurechnen ist.
Das festzulegen wäre gem. Art83 Abs2 B-VG die Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, der er aber, will man 'innere Angelegenheiten' derart extensiv auslegen, wie die bB es tut, nicht nachgekommen ist. Daß das LGK - allerdings nur hinsichtlich des AVNT, nicht aber der Protokollbücher! - die Auftraggebereigenschaft durch Meldung an das DVR reklamiert hat ..., sagt noch lange nichts darüber aus, ob das LGK tatsächlich im Sinne des §10 Abs2 SPG Auftraggeber ist; schon gar nicht kann einer solchen Behauptung zuständigkeitsbegründende Wirkung beigelegt werden.
Folgt man also der Rechtsansicht der bB[.] und ordnet man die Führung der Protokollbücher (Vervollständigen mit personenbezogenen Daten) auf einem Gendarmerieposten dem 'inneren Dienst' der Gendarmerie zu, so bleibt vom Gesetz (§10 Abs2 SPG) her vollkommen unklar, ob das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando datenschutzrechtlicher Auftraggeber[.] und damit zur Auskunft, Richtigstellung und Löschung zuständig ist. Das verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG)."
1.4. Die Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, darauf verwiesen, dass eine Parallelbeschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086 als unbegründet abgewiesen wurde, und führt zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Löschung sowie "im Recht auf den gesetzlichen Richter" aus:
"keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde zwar der Form nach die Verletzung im verfassungsmäßig geschützten Recht nach §1 Abs3 DSG 2000 (iVm Art8 EMRK) sowie im Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), begründet dies jedoch ausschließlich mit der behaupteten Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der unrichtigen Anwendung von §10 Abs2 SPG.
Der Verfassungsgerichtshof lehnt in ständiger Rechtsprechung Beschwerden, welche die Verletzung in verfassungsgesetzlichen Rechten lediglich mit einer Verletzung in einfachgesetzlichen Rechten begründen, gemäß Art144 Abs2 B-VG ab, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Auch im vorliegenden Fall ist - ausgehend vom Beschwerdevorbringen - nicht zu erkennen, welche verfassungsrechtliche Frage durch eine Entscheidung gelöst werden sollte.
Durch das ... Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004 ist nunmehr auch klargestellt, dass eine Zuständigkeit dieses Gerichtshofes nach Art131 Abs1 Z1 B-VG wegen der Verletzung einfachgesetzlich geschützter subjektiver Rechte nach dem DSG 2000, also insbesondere auch das einfachgesetzliche Recht auf Löschung nach §27 DSG 2000, besteht, sodass einer Ablehnung nicht das Hindernis der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht.
keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
a. Protokollbucheintragungen
Das Grundrecht auf Löschung in §1 Abs3 Z2 DSG 2000 enthält keinerlei verfassungsrechtliche Vorgabe, wem die Verarbeitung von Daten zuzurechnen ist sondern überlässt diese Entscheidung dem einfachen Gesetzgeber, der in §10 Abs2 SPG eine explizite Regelung getroffen hat.
In seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der Rechtsauffassung der belangten Behörde die Auftraggebereigenschaft der Bezirkshauptmannschaft Mödling hinsichtlich der Protokollbucheintragungen verneint und diese als 'behördeninterne Kanzleitätigkeit' dem in §10 Abs2 SPG geregelten inneren Dienst der Gendarmerie zugeordnet.
Es ist somit nicht zu erkennen, inwiefern die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass die BH Mödling nicht Auftraggeber des Protokollbuches ist, den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung nach §1 Abs3 Z2 DSG 2000 verletzen sollte.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Formulierung 'Landes- oder Bezirksgendarmeriekommando' bezeichne den Auftraggeber nicht hinreichend konkret, geht insofern ins Leere, als von der belangten Behörde lediglich die Frage zu beantworten war, ob die BH Mödling Auftraggeber der Protokollbücher ist oder nicht. Dies war anhand von §10 Abs2 SPG eindeutig zu verneinen. Ob nun tatsächlich Auftraggeber das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando ist, konnte dahingestellt bleiben und war daher für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell.
Darüber hinaus ist ein Recht auf vollständige Löschung von Protokollbucheintragungen auf Grund des Dokumentationszwecks dieser Daten zu verneinen und bestünde selbst im Fall der Bezeichnung des tatsächlichen Auftraggebers als Beschwerdegegner auf Grund der Bestimmung des §27 Abs3 DSG 2000 lediglich ein Recht auf Richtigstellung durch ergänzende Anmerkungen.
b. Kopienakt
Abgesehen davon, dass auch die Führung des Kopienaktes zum 'inneren Dienst' der Gendarmerie zählt und daher nicht der BH Mödling als Auftraggeber zugerechnet werden kann, bleibt die belangte Behörde bei ihrer Rechtsauffassung, dass ein Papierakt weder eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten noch eine manuelle Datei darstellt. Somit fällt er ebensowenig in den Anwendungsbereich von §1 Abs3 Z2 DSG 2000 wie in jenen der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung des §27 DSG 2000, sodass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Löschung nicht in Betracht kommt.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsprechung des EGMR betrifft nicht vergleichbare Sachverhalte.
Der Rechtsauffassung der belangten Behörde in dieser Frage hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 angeschlossen."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des §10 Abs2 SPG idF BGBl. 556/1991 teilt der Verfassungsgerichtshof nicht; es wird dazu auf die Ausführungen im Erkenntnis zu B1158/03 vom 30. November 2005 verwiesen.
2.2.1. In dieser Entscheidung hat sich der Verfassungsgerichtshof auch mit der hier entscheidenden Frage befasst, ob eine Protokoll(buch)eintragung dem "inneren Dienst" zuzurechnen ist und hat unter anderem ausgeführt:
"Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen (vgl. zB auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, 2. Bd., 1978, S 182ff.). Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen (vgl. Adamovich-Funk-Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, 2. Bd., 1998, S 116)."
2.2.2. Liegen zu den angewendeten Rechtsgrundlagen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor, so kommt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dann in Betracht, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zu einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Ein derart qualifizierter Fehler liegt hier vor:
Die Behörde hat in der Frage der Abgrenzung des Bereichs der inneren Organisation - also in einem wesentlichen Punkt - die Rechtslage grundlegend verkannt (vgl. die oben zitierte Entscheidung VfGH 30.11.2005 B1158/03). Sie hat die in diesem Zusammenhang entscheidenden datenschutzrechtlichen Ansprüche von außerhalb der Organisation stehenden Personen nicht entsprechend berücksichtigt und in ihre Erledigung die kriminalpolizeilichen Aspekte der Datenverarbeitung nicht aufgenommen.
2.3. Der Bescheid war damit schon allein aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf weitere inhaltliche Fragen einzugehen war.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten. Die als "PSK-Gebühr" geltend gemachten Kosten waren nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (VfGH 10.6.2003, B222/03).
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