VfGH B1507/04

VfGHB1507/048.3.2006

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid, der am 7. September 2004 verkündet und am 20. Oktober 2004 zugestellt wurde, hatte die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes die von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Beschwerde gegen den Beschluss der Technischen Abteilung 4B des Österreichischen Patentamtes, mit welchem die Schutzzertifikatsanmeldung zurückgewiesen wurde, abgewiesen. Begründend hatte die Beschwerdeabteilung ausgeführt, dass der Anmeldungsgegenstand nicht in hinreichender Weise durch das Grundpatent gedeckt sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Äußerung.

II. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "...ein weiterer Rechtszug sowie..." in §70 Abs2, der Wortfolgen "...der Nichtigkeitsabteilung..." in §§70 Abs3, 74 Abs1 und in §138 Abs1 und 2, des §139 Abs1, der Wortfolgen "...von der Nichtigkeitsabteilung..." in §139 Abs3, der Wortfolgen "...seitens der Nichtigkeitsabteilung..." sowie "...an die Nichtigkeitsabteilung..." in §140 Abs3, der Wortfolgen "...schon von der Nichtigkeitsabteilung..." in §142 Abs1 Z3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, und der Wortfolgen "...der Nichtigkeitsabteilung..." in §139 Abs2, der Wortfolgen "...an die Nichtigkeitsabteilung..." in §142 Abs1 Z7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970 idF der Patentgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 349/1977, ein.

Mit Erkenntnis vom 8. März 2006, G150/05, sprach der

Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolgen "... ein weiterer

Rechtszug sowie ..." in §70 Abs2 sowie die Wortfolgen "... der

Nichtigkeitsabteilung ..." in §74 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259/1970, verfassungswidrig waren (Spruchpunkt 1) und dass die

Wortfolgen "... der Nichtigkeitsabteilung ..." in §§70 Abs3 und 138

Abs1 sowie §139 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig waren (Spruchpunkt 2).

III. Die Beschwerde war begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

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