VfGH B556/05

VfGHB556/0529.9.2006

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 2.340 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der angefochtene Berufungsbescheid bestätigt ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz, womit über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach §10 Abs1 Z1 iVm §4 Abs1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz eine Geldstrafe von 1.000 €

(Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden) verhängt wurde. Der Beschuldigte sei in der Zeit von 1. Februar bis 30. April 2004 bei der Vorbereitung der "Herstellung der Dacharbeiten für eine Dachsanierung" beim Objekt G. in Linz als Bauherr der Verpflichtung nicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG) ein.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G37/06, hob er §4 Abs1 BauKG als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde folglich durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VfGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 360 € und Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von 180 € enthalten.

Stichworte