VfGH B581/03

VfGHB581/033.3.2005

B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Kapitalertragsteuer für Zwecke der Ausstellung von Kapitalertragsteuer-Gutschriften linear oder finanzmathematisch zu berechnen war, insoweit nicht anzustellen (vgl. dazu ausführlich Verfassungsgerichtshof vom 16. Dezember 2004, Zl. B1575/03).

Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft primär ins Treffen geführte §117 BAO wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2004, G95/04 u.a. Zlen., auf Grund des aus Anlass dieser Beschwerde durchgeführten amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens aufgehoben. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück; dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (vgl. z.B. VfSlg. 3539/1959, 3674/1960, 7651/1975, 8690/1979 uva.). Dies gilt auch dann, wenn sich diese Nichtanwendung für die beschwerdeführende Partei als nachteilig erweist (vgl. dazu z.B. Verfassungsgerichtshof vom 10. Oktober 2003, Zl. B1492/01).

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Stichworte